Bescheid gekommen, Widerspruch eingelegt, daumen drücken

Sue_und_micha

Magistrat der Stadt Maintal
Klosterhofstr. 4-6

63477 Maintal

hiermit lege ich gegen den Hundesteuerbescheid vom 15. März 2012 Widerspruch mit folgender Begründung ein.
Bestandsschutz für den Hund Chayenne die seit ca. 6 Jahren in Maintal lebt und sich in meinem Besitz befindet.
„Der Begriff Bestandsschutz oder Bestandsgarantie beschreibt allgemein im öffentlichen Recht das Phänomen, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt, obwohl neuere Gesetze schärfere Anforderungen stellen und heute zur Erlangung einer gleichen Genehmigung eine höhere Hürde zu erklimmen wäre.
Da die Hündin in den letzten 7 Jahren 3 Wesensprüfungen § 7 der Gefahrenabwehrverordnung und 1 Gutachten bezüglich der Verhaltenseigenschaften des Hundes Chayenne (früherer Name Scheitan) bei 2 verschiedenen Gutachter mit bravour bestanden hat, geht von diesem Hund weniger Gefahr aus, als zum Beispiel von einem Schäferhund oder Dobermann. Die Höherbesteuerung von Chayenne (Pitbull) ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und daher rechts- und verfassungswidrig, weil ein Hund dieser Rasse nicht gefährlicher sei als ein solcher etwa der Rassen Schäferhund oder Dobermann. Hunde der Rasse Pitbull könnten nicht höher besteuert werden, wenn diese hohe Steuer nicht zugleich auch von Haltern der Hunde der Rassen Schäferhund oder Dobermann verlangt werden. Von der erforderlichen Beobachtung der Entwicklung des Beißverhaltens von Hunderassen durch die Stadt Maintal könne keine Rede sein. Selbst nach der Statistik des Innenministerium in Wiesbaden seien die Rassen Dobermann und Schäferhund nicht nur genauso auffällig, sondern auffälliger als die Hunde der Rasse Pitbull, sodass die Rasse Pitbull kein höheres Gefährdungspotenzial als die beiden vorgenannten Rassen aufweise.
Hier ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Düsseldorf (Aktenzeichen: 25 K 699/09:(
Die Gemeinde hingegen vertrat die Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Hundesteuererhöhung ergebe sich durch den Bezug auf die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW, nach welchen Rottweiler als gefährliche Hunde gelten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage Recht und bezeichnete die erhöhte Hundesteuer der Gemeinde für den Rottweiler als rechts- und verfassungswidrig. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Gemeinde die Verantwortung dafür trägt, dass die Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, vereinbar sein müsse. Aus einem Bericht zur Evaluation des Landeshundesgesetztes NRW vom 18. November 2008 sei zu entnehmen, dass die Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen im Jahr 2007 bezogen auf die gemeldete Population bei Hunden der Rasse Rottweiler geringer als bei denen der Rassen Dobermann oder Schäferhund sei. Die Gemeinde habe sich aber keine Gedanken darüber gemacht, ob etwa die Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde in der Hundesteuersatzung gestrichen werden solle, oder ob gleichermaßen eine Veranlagung der Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann ebenfalls als gefährliche Hunde in der Satzung geboten sei oder ob die bisherige Regelung auch nach Auswertung neuer Erkenntnisse unter Heranziehung anderer Gesichtspunkte aufrecht zu erhalten sei. Damit habe die Gemeinde ihre Überprüfungspflicht verletzt, und daher sei der erhöhte Hundesteuerbescheid zu Unrecht erlassen worden.
Hier ein kleiner Auszug über die hessische Beißstatistik:
284 Mal wurden Menschen in den Jahren zwischen 2004 und 2007 von dieser Rasse verletzt - zehnmal sogar schwer. Zum Vergleich: Mit dem als "Kampfhund" titulierten Pitbull (samt Mischungen) kam es in dieser Zeit zu elf Vorfällen mit Menschen, die sich dabei nur leichte bis mittlere Blessuren zuzogen. Außerdem hat die Statistik ein generelles Manko: Mischlinge, deren Stammbäume nicht identifizierbar sind, tauchen überhaupt nicht auf. Obgleich sie wohl am häufigsten sind.

Der Bestand an Schäferhunden ist der größte im Land. So begründet das Ministerium, dass sie trotz Spitzenposition nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Das Verhältnis der Population zur Zahl der Vorfälle ist unbekannt.

Wer gebissen wird, dem ist es aber egal, wie oft es die betroffene Rasse gibt, entgegnen Kritiker. Sie werfen der Landesregierung bei der Liste Willkür vor, weil sie nur bestimmte Rassen berücksichtigt. Sie wolle es sich nicht mit den Schäferhundehaltern verderben - vielleicht auch weil viele Polizisten darunter seien, meint etwa Dieter Ludwig von der Arbeitsgemeinschaft Kynologie Rhein Main. Der Verein hält die ganze Verordnung für überflüssig, weil die Gefährlichkeit nicht - wie das Land argumentiert - von der Rasse abhänge.
Selbst im Hessischen Landtag wird schon über die Abschaffung der Rassenliste diskutiert und am 14.06.2012 kommt der SPD-Gesetzentwurf für ein Hessisches Hundegesetz mit Abschaffung der Rassenliste zur Anhörung. Vielleicht wird die Menschheit doch langsam vernünftig.

Der Rottweiler wurde zum 1. Januar neu auf die Liste der gefährlichen Rassen aufgenommen. Auch hier wirft ein Blick in die Vier-Jahres-Statistik Fragen auf. Denn auch bei den Wesenstests schnitten sie wesentlich besser ab. 135 Rottweiler bestanden die Prüfung, ein einziger fiel durch und wurde eingeschläfert. Demgegenüber stehen 383 Schäferhunde mit erfolgreicher Prüfung und zehn ohne, fünf davon bezahlten das mit dem Leben.

Mit den seit Jahren auf der schwarzen Liste stehenden Rassen kam es hingegen kaum zu Vorfällen. Auch bei den alle zwei Jahre anstehenden Wesenstests gab es keine Auffälligkeiten. Von den rund 2000 American-Pitbull-Terriern zum Beispiel mussten nur sieben getötet werden.

Bei den rund 2990 American Staffordshires waren es elf. Selbst beim Betrachten der Vorfälle mit anderen Hunden schneiden die "Kampfhunde", wie sie der Volksmund nennt, besser ab. Bei Beißereien mit Dobermännern oder Rottweilern starben in besagtem Zeitraum jeweils sechs andere Hunde, 15 Mal töteten Schäferhunde einen Artgenossen.


Wenn Sie mir ein fachliches Gegengutachten geben, das besagt das mein Hund gefährlicher ist, als ein Schäferhund oder Dobermann bin ich gerne bereit den erhöhten Steuersatz zu zahlen. Meine Gutachten lass ich sogar bei der Polizeihundestaffel in Mühlheim machen, welches schon für eine sehr hohe Fachkompetenz steht.
Hier ein Ausschnitt des Gutachtens von Chayenne:
Beurteilung der Verhaltensweisen
Auf Grund ihrer Verhaltensweisen ist die vorgestellte Hündin nicht als gefährlich und nicht als bissig einzustufen.
Eine Einstufung als gefährlich oder gar als bissig im Sinne der VO ist aus ethologischer und kynologischer Sicht nicht zu rechtfertigen und nicht zu begründen.
Die Hündin besitzt vorbildlichen Charakter- und Wesenseigenschaften.
Nun komme ich zum Schluss.
Die Hündin ist noch nie in ihrem Leben auffällig gewesen, was Sie gerne durch Fr. xxxx im Ordnungsamt Maintal überprüfen können. Dort finden Sie auch die Gutachten von Chayenne zur Einsicht. Nach Bedarf kann ich sie auch gerne als Kopie an Sie senden.
Des Weiteren bin ich mit MS (MultipleSclerosis) diagnostiziert und brauche meinen Hund für meine innere Psyche, sie hat mir über die sehr schwere Anfangszeit hinweg geholfen, als niemand für mich wirklich da war.
Mit freundlichen Grüßen,
 
  • 19. April 2024
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Hi Sue_und_micha ... hast du hier schon mal geguckt?
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Vielen Dank, wird schon bin zuversichtlich, da en Rotti schon nur mit den Bestandsschutz durch gekommen ist und wenn nicht, gehts auf alle Fälle vor Gericht. Werde euch auf den laufenden halten, wird aber bestimmt 3-4 Wochen dauern bis ich Antwort bekomme.
LG
 
wow, gut ausgedrückt und mal so nebenbei: du hast ne tolle Signatur!!!
 
Hier sind auch Daumen,Pfoten und Krallen gedrückt.
 
Danke waren nur 3Std. Recherche im net und dann nur richtig formulieren.
 
Danke waren nur 3Std. Recherche im net und dann nur richtig formulieren.
Dann hättest du auch mal die Rassenamen recherchieren sollen, wären nur 5 min Arbeit mehr :unsicher:




Wenn dein Hund zum Pitbull-Typus gehört ist mir das egal, aber es gibt keine Rasse
"American-Pitbull-Terrier" oder Pitbull.
Und beim American Staffordshire fehlt das "Terrier".

Ich glaub außerdem, dass man es vergessen kann, da es den Behörden egal ist.
Bei uns wurde die Hundesteuer auch auf einmal für bestimmte Rassen angehoben.
Bestandschutz, konnte man voll vergessen. Aber man muss ja nicht in solch rassistischen Gemeinden bleiben ;)
 
Du kannst gegen einen Steuerbescheid keinen Widerspruch einlegen. Hier kannst du maximal einen Einspruch einlegen. Das spielt hier jedoch keine so große Rolle. Die Rechtsgrundlagen sind nur andere. In deinem Fall die AO und im Fall des Widerspruchs das VwVfG. Der Unterschied liegt des Weiteren darin, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. D.h. die Behörde wird bis zur Klärung die erhöhe Steuer einziehen. (bzw sie kann es tun). Hier würde ich um Aufschub bitten bzw um Aussetzung. Beim Widerspruchsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wird erhält der Verwaltungsakt mit Eingang des Widerspruchs automatisch eine aufschiebende Wirkung. D.h. du müsstest so lange nicht zahlen, bis es geklärt wurde. Die Behörde muss aber den "tatsächlichen Willen" erforschen und deinen Widerspruch entsprechend umdeuten.

Viel Glück und Erfolg.
 
Hallo Susanne78,

darf ich Dich bezüglich Deiner o.g. Ausführungen hier korrigieren, letztlich im Sinne des Widerspruchsführers?
 
Danke für Deine Erlaubnis.

Susanne78, die Hundesteuer ist keine Steuer, welche nach der Abgabenordnung, sondern nach der gemeindlichen Hundesteuersatzung i.V. mit den jeweiligen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften, hier in Thüringen ist es das ThürKAG, erhoben wird. Ermächtigungsgrundlage ist also das KAG des jeweiligen Bundeslandes i.V. mit der besonderen Satzung in Gestalt der Hundesteuersatzung. Die Anwendung von Bestimmungen der AO ist nur dann zulässig, wenn in den Verweisungen, Belehrungsvorschriften und Schlussvorschriften des Kommunalabgabengesetzes Entsprechendes geregelt ist. Dies trifft aber auf das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren zur Hundesteuer nicht zu.
Mangels Anwendbarkeit der AO sind im Weiteren die Bestimmungen der VwGO und des jeweiligen ThürVwVfG zu prüfen. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung haben, ist bei der Ausgangsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Wird dieser abgelehnt, kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gestellt werden. Unabhängig vom Widerspruchsverfahren kann der durch den Hundesteuerbescheid belastete Bürger also beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragen.

Obgleich im Rahmen des Eilverfahrens in der Regel von der Gültigkeit der zu Grunde liegenden Hundesteuersatzung auszugehen ist, weil eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit diese Abgabensatzung nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein kann und daher die Inzident-Kontrolle der Satzung im Hauptverfahren stattzufinden habe, ist es nicht unwahrscheinlich - und damit möchte ich hier auch schließen -, dass sich das Gericht bei offensichtlichen Satzungsmängeln und damit einhergehenden ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hundesteuerbescheides zur Satzung selbst äußert.
Das wäre für den Widerspruchsführer zur Vermeidung möglicher Prozesskosten in einem späteren Hauptsacheverfahren sehr zuträglich.
 
Ich finde es super das du den Beschluss der Behörden nicht einfach hinnimmst sondern dich dagegen wehrst. In diesem Sinne: auch ich drücke die Daumen das es positiv für dich ausgeht.
Und selbst wenn nicht, so bist du einer der Menschen der sich am Ende nicht sagen muss: "Hätte ich doch mal versucht zu kämpfen" :zufrieden:
 
Wir drücken Euch auf jeden Fall alles Drückbare :hallo:

Wer nicht kämpft, hat schon verloren :)
 
Guten Morgen Sue und Micha,

ich gehe davon aus, dass Du Dir viele Gedanken gemacht hast in Bezug auf Deine weitere Vorgehensweise zum Hundesteuerbescheid und Du hast auch einiges recherchiert.

Bevor Du Dich aber in ein verwaltungsgerichtliches Abenteuer mit ungutem Ende stürzt, lies bitte zu der von Dir erwähnten Entscheidung des VG Düsseldorf auch das dazugehörige Berufungsurteil des OVG NRW (Az. 14 A 1027/10) und den Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes (9 B 4.11) bezüglich der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Ruhe durch und überdenke dann Dein beabsichtigtes Handeln.

Mit diesem nur ausschließlich gut gemeinten Ratschlag hinterlasse ich Dir beste Grüße und wünsche eine gute Woche.
 
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