Was den Mietvertrag angeht ...
Soweit ich weiß, ist für einen Mietvertrag die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben und er kann auch mündlich geschlossen werden.
Natürlich haben die Vertragspartner dann gewisse Schwierigkeiten, den Inhalt der Abmachung vor Gericht zu beweisen.
Da G.K. die Mietzahlung nicht völlig verweigert hat, sondern laut Bericht von Frau Z. ab Februar 2010 die ersten Zahlungen von ihr eingingen, kann die Existenz eines Mietvertrages nicht völlig abgestritten werden. Außerdem gibt es vielleicht Zeugen für die Vertragsgespräche, anwaltlichen Schriftwechsel ect.pp.
Dass von dem Bestehen eines Mietvertrages ausgegangen wird, ist auch daran zu erkennen, mit welcher Sorgfalt Frau Z. die Wiederinbesitznahme ihrer Immobilie bewerkstelligt hat. Sie ließ sich nämlich von den Dazugebetenen (u.a. Polizisten) bestätigen, dass die Mieterin das Anwesen "aufgegeben" hatte (z.B. kein Namensschild mehr am Briefkasten). Diese Vorgehensweise ist wahrscheinlich notwendig, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Bezweifel ich alles nicht, Bettina. Es wird ohne diesen Vertrag nur nicht leichter oder wie ich schrieb "nicht ganz so einfach". Stimmt, jetzt müssen eben vor allem Zeugen aussagen, ein von beiden Parteien unterschriebenes Schriftstück wäre aber zur Durchsetzung der Rechte von Frau Z. hilfreich gewesen. Ich bin mit Sicherheit die nicht die Einzige, die gerade in Sachen Gerichtsurteile schon Pferde kotzen sehen hat. Der Grundsatz, "im Zweifel für den Angeklagten", ist doch gerade in Verfahren, in denen ein nicht unwichtiges Dokument fehlt, eher ein Grund zur Sorge, dass das Verfahren nicht so ausgehen könnte, wie man es auf Grund seines eigenen Empfinden möglicherweise erwartet.