Zum Schächten

Sammie

20 Jahre Mitglied
Übersetzung aus der türkischen Sprache in die deutsche Sprache





Von: Prof.Dr.Tamer Dodurka

Universität Istanbul

Fakultät des Veterinärwesens

Oberster Lehrbeauftragter der Fachrichtung

Innere Medizin

30.12.2002

An: Frau Karola Baumann

Düsseldorf



Sehr geehrte Frau Baumann,



während unseres Telefonates baten Sie mich, als ein türkischer Gelehrter meine Ansicht über das Schächten mit Betäubung darzulegen.



Dass eine Betäubung vor dem Schächten religionskonform ist, wurde bereits von mehreren wertvollen, fortschrittlichen Religionsgelehrten der Türkei, bestätigt.



Als ein Akademiker, der Tierverhaltenslehre unterrichtet, sowie als ein Facharzt für innere Tierkrankheiten betone ich hiermit ausdrücklich, dass das betäubungslose Schächten, den Tieren beginnend bei der Schächtvorbereitung psychische , sowie während des Schächtvorganges bis hin zum Eintritt des Todes starke physische Schmerzen bereitet .



Auch wenn ich kein Religionsgelehrter bin, weiß ich als ein gläubiger Moslem, sowie auch als ein Gelehrter, dass die Religion des Islam eine Religion der Liebe ist und dass mehrere Suren des Korans ein definitives Verbot über das Zufügen von Leid und Schmerzen an Tieren beinhalten.



Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Suren, kann ich mich ohne Bedenken

ausdrücklich dazu bekennen , dass das betäubungslose Schächten nicht in die Botschaft des Islam passt.



Da ich ganz genau weiß, wie viel Schmerzen und Leid die Tiere während des betäubungslosen Schächtens durchleiden, glaube ich fest daran, dass in dem jetzigen Zeitalter, wo schmerzlose Schächtmethoden entwickelt worden sind, das Schächten

mit Betäubung der islamischen Religion am besten entspricht.



Ich grüsse Sie in tiefer Verbundenheit.

Prof. Dr. Tamer Dodurka
 
  • 25. April 2024
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Da ich noch vieeeeeel lernen kann stelle ich mal unscheniert meine frage :)
was ist schächten?? ich kann mir vorstellen das es sehr grausam ist, aber ich hätte gerne eine erklärung.
lg Veilchen&Chiquita
 
aha :rolleyes: klingt ja nicht besonders reizend...:( ich bin auch dafür das es verboten werden sollte.
danke für den hinweis :)
lg Veilchen&Chiquita
 
Danke für den Text Sammie,

kann ich in unseren Diskussionen zum Thema gut gebrauchen.

Kannst du mir bitte noch sagen wer Frau Baumann ist ?? Wäre vielleicht nützlich das zu wissen.
 
Hi Wolf,

hab leider auch nix mehr gefunden, aber der Text steht auch auf dieser Seite:

unter Infos 2, vielleicht hilft das weiter.

LG
Carmen
 
Beispielhafter Gesetzesantrag der CDU Nordrhein-Westfalens

Puenktlich zum ersten Jahrestag des Aufsehen erregenden Schaecht-
Urteils des Bundesverfassungsgerichtes gibt es Bewegung zu diesem
Problemfeld. Die CDU-Fraktion in Nordrhein-Westfalen hat einen
Antrag in Form einer Gesetzesinitiative in den Landtag gebracht,
um eine Aenderung des Schaecht-Paragrafen im Tierschutzgesetz her-
beizufuehren. Der Bundesverband Menschen fuer Tierrechte appelliert
jetzt an den Landtag, diesem Antrag zuzustimmen. Dieser enthaelt
wichtige Pruefvorschriften, die das Erteilen von Ausnahmegenehmi-
gungen erheblich reduzieren.

Der Vorsitzende des Bundesverbandes Menschen fuer Tierrechte,
Dr. jur. Eisenhart von Loeper, nannte den Vorstoss zur bundesweiten
Aenderung des Tierschutzgesetzes "beispielhaft und ueberzeugend".
Dieser sieht vor, Ausnahmegenehmigungen zum Schaechten nur zu
erteilen, wenn

a) nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher ist,
dass dadurch fuer das betroffene Tier keine groesseren Schmerzen
oder Leiden, insbesondere Todesangst, verbunden sind als bei
vorheriger Betaeubung und
b) der Antragsteller definitiv nachweisen kann, dass seine Religions-
gemeinschaft das Schaechten zwingend vorschreibt.*

Es wuerde damit klargestellt, dass das am 15. Januar 2002 ergangene
Schaecht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch den Verfassungs-
rang des Tierschutzes gegenstandslos ist. Diese rechtliche Klarstel-
lung wird in Fachkreisen, so von Loeper, ohnehin fuer zwingend not-
wendig gehalten.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung bestehen Meinungsverschieden-
heiten, ob und in wieweit die Verwaltungsbehoerden Antraege von
Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum
Anlass nehmen duerfen und muessen, die Glaubensgrundsaetze im Einzel-
fall zu "ueberpruefen". Es waere mit den Prinzipien des verfassungs-
maessigen Tierschutzes unvereinbar, diese Entscheidung dem Selbst-
verstaendnis der Religionsgemeinschaft zu ueberlassen. Die Anerkennung
ethischer Mindeststandards im Umgang mit Tieren ist hiernach zwingend.

Die bisherige Genehmigungspraxis fuehrt auf Seiten der Antragsteller
vielfach zu einem Gefuehl der Diskriminierung und bei den Amtstier-
aerzten zu dem Gefuehl einer Ueberforderung. Daher muss die Einzel-
fallregelung durch eine wissenschaftliche Standardbeurteilung abgeloest
werden, die das Tier vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden verschont.
Von Loeper betont: "Die nun vorgeschlagene Regelung liegt im Sinne
unserer europaeischen Kultur und sollte kraft Gesetzes fuer alle
gueltig sein".

Es wird erwartet, dass der Landtag sich mit der Gesetzesinitiative
zwischen dem 22. und dem 24. Januar auseinandersetzt.

* Antrag in Vollversion:
(externer Link)
 
aus der Pressemitteilung
Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum
Baden - Württemberg
10/2003
Den 21. Januar 2003

Minister Willi Stächele MdL:"Betäubungsloses Schlachten (Schächten) ist
grundsätzlich verboten"
Muslimische Mitbürger werden anlässlich des Kurban Bayrami-Fests vom 11. bis
14. Februar 2003 auf das grundsätzliche Verbot des Schächtens hingewiesen

"Das Schächten von warmblütigen Tieren, ist in der Bundesrepublik Deutschland
grund-sätzlich nur unter Betäubung möglich", sagte der baden-württembergische
Minister für Er-nährung und Ländlichen Raum, Willi Stächele MdL, am Mittwoch
(21. Januar) in Stuttgart. Minister Stächele wies anlässlich des
bevorstehenden Kurban Bayrami-Fests vom 11. bis 14. Februar 2003 die
muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger darauf hin, dass das
be-täubungslose Schlachten nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig ist.

"Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung müssen bei den Landratsämtern oder
Bürger-meisterämtern der Stadtkreise rechtzeitig gestellt werden.
Ausnahmegenehmigungen wer-den nur erteilt, wenn zwingende religiöse
Vorschriften einer Glaubensgemeinschaft ihren Mitgliedern das betäubungslose
Schlachten (Schächten) vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht
geschächteter Tiere untersagen," betonte der Minister. Antragsteller können
sich bei den Landratsämtern oder Bürgermeisterämtern der Stadtkreise
informie-ren, welche weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
erfüllt sein müs-sen, informierte Stächele.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat landeseinheitliche
Vorgaben für die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen
gemacht. Danach sind die zwingenden religiösen Vorschriften, die das
betäubungslose Schlachten vorschreiben, begründet und nachvollziehbar
darzulegen. Zum Personenkreis, für den geschächtet wer-den soll, müssen
ebenfalls Angaben gemacht werden. Die Sachkunde der Personen, die das
Schächten durchführen, ist nachzuweisen. Darüber hinaus sind Angaben zur Art
und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen notwendig. Außerdem muss
dargelegt werden, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden
und wo das Fleisch verblieben ist. Im Einzelfall ist auch eine Erklärung der
Antragsteller erforderlich, dass das Fleisch geschächteter Tiere nur an
Personen abgegeben wird, für die eine zwingende re-ligiöse Vorschrift zum
Verzehr geschächteten Fleisches besteht. "Ausnahmegenehmigun-gen werden nur
erteilt, wenn diese Voraussetzungen vollständig erfüllt sind", erläuterte
Stächele weiter.

Geschächtet werden dürfe nur in Schlachtbetrieben, wenn eine
Ausnahmegenehmigung vorliegt. In Baden-Württemberg würden keine
Ausnahmegenehmigungen für das Schäch-ten von Rindern erteilt. Dafür gebe es
derzeit keine geeigneten Fixiereinrichtungen. Die zuständigen Behörden würden
auch in diesem Jahr anlässlich des Kurban Bayrami-Festes verstärkt Kontrollen
durchzuführen.
 
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