Wesenstest

borderlove

Wesenstest

Kennt hier jemand die aktuelle Gesetzesgrundlagen für Niedersachsen, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist und den Wesenstest nicht bestanden hat?
Was passiert mit dem Hund?

a) Beißvorfall oder Auffälligkeit des Hundes kommt zur Anzeige: Halter kann Antrag stellen auf Haltung eines gefährlichen Hundes, der Hund bekommt während der Antragstellung Maulkorb- und Leinenzwang, Wesenstest nicht bestanden, Maulkorbzwang bleibt bestehen, (Wesenstest darf wiederholt werden - weiß ich nicht mit 100% Sicherheit), selbst wenn der Wesenstest nicht wiederholt wird, Hund darf beim Halter bleiben mit lebenslangem Maulkorb- und Leinenzwang. Er wird dem Halter nicht abgenommen.

b) Beißvorfall oder Auffälligkeit des Hundes kommt zur Anzeige: Halter kann Antrag stellen auf Haltung eines gefährlichen Hundes, der Hund bekommt während der Antragstellung Maulkorb- und Leinenzwang, Wesenstest nicht bestanden, Hund darf in Niedersachsen nicht mehr gehalten werden und muss in ein anderes Bundesland oder ins Tierheim abgegeben werden, weil ein Bestandteil der Halteerlaubnis nicht erbracht wurde, Wesenstest darf nicht wiederholt werden.

Gibt es hier Tierärzte oder Anwälte, die sich damit auskennen? Brauche dringend Infos.
Danke.
Gruß
Silke​
 
  • 25. April 2024
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Hi borderlove ... hast du hier schon mal geguckt?
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Wende dich an den Anwalt Lars Jürgen Weidemann, er ist auf dem Gebiet Spezialist:
 
hast Du mal selbst in Gesetz geschaut ?



das könne man ja mit ein bischen Mühe selbst herauslesen ;)

§ 8 sagt aus, das der Hund ab Antrag zur Erlaubnis erstmal gehalten werden darf, bis über den Antrag entschieden wurde.

§ 10 regelt die Bedingungen, die zur Erlaubnis erfüllt sein müssen. Diese beinhalten auch den Wesenstest !

Knackpunkt ist § 10 Abs. 3. Dieser besagt, das ab Antragstellung in max. 3 Monaten alle Vorgaben erfüllt sein müssen, auch die Bescheinigung über den bestandenen Wesenstest. Die Frist kann einmalig um 3 Monate auf Antrag verlängert werden !(da steht nicht wie oft man in der Zeit versuchen kann, den Wesenstest zu bestehen).

Sollten jedoch auch in der verlängerten Frist von 6 Monaten nicht alle Bedingungen erfüllt sein (hier einen bestanden Wesenstest vorzulegen), ist die Erlaubnis zu versagen !

Wichtig auch § 10 Abs. 5. eine Klage gegen die Versagung hat keine aufschiebende Wirkung !!!!

Das sagt das Gesetz......

Weidemann ist aber DIE beste Adresse, wenn es Probleme gibt :hallo:
 
Ich habe den Wesenstest innerhalb der vorgeschriebenen 3 Monate gemacht, aber nicht bestanden, es wurde mir nicht gesagt, dass ich einen Antrag stellen kann auf Wiederholung, die Halteerlaubnis wurde mir sofort versagt und der Hund musste weg. Ist noch nicht mal ein Listenhund, sondern ein Hütehund.
Jetzt versuche ich rauszubekommen, ob ich eine Grundlage zur Klage habe, und ob ich meinen Hund je wiedersehe.
Der Amtstierarzt hat mir nicht mitgeteilt, dass ich einen Antrag auf Wiederholung des Tests stellen kann.
 
Wende dich an den Anwalt Lars Jürgen Weidemann, er ist auf dem Gebiet Spezialist:

wende Dich an Herrn Weidemann, er ist die Adresse der ersten Wahl (kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen !)

P.S.: In Niedersachsen ist die Rasse unerheblich. Dein Hund wurde aufgrund eines Vorfalls als gefährlich eingestuft.
 
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