Wesenstest mach 2 Jahren wiederholen?

Satansbraten

So, nach nun 2 Jahren ist es ja wohl wieder soweit, der Wesenstest muss wiederholt werden. Nun meine Frage: Bekommt man eine schriftliche Aufforderung oder muss man sich selber darum kümmern?

Ich bin doch in den Odenwald "umgezogen" und dort ist Cinderella der einzige Kampfhund, somit haben die dort null Plan. Vielleicht vergessen die mich
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?????

Oder schreibt der ehemalige Prüfer mich evtl. an? Der will ja Geld verdienen......
 
  • 25. April 2024
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Hi Satansbraten ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hi Satansbraten,

also ohne Aufforderung geh ich mit meinem Hund schon mal gar nicht zum WT
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Wir haben hier ja noch Zeit bis nächstes Jahr und wir hoffen bis dahin die VO abgeschossen zu haben (wir arbeiten daran
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Hi Beckersmom!

Sehr pfiffig
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So werde ich das auch machen.

Muss aber auch nochmal in meinen Unterlagen wühlen, was bei mir genau drinsteht, weil ich ja nix mehr Frankfurt
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Hallo!
Nach 2 Jahren den Wesenstest schon wieder machen? Bei uns in NRW muß man ihn alle 5 Jahre machen. Dann wäre mein Dicker schon 12 Jahre....
Also werde ich da bestimmt auch ncht mehr hingehen...
 
Ätsch, wir in BW müssen den Test nur ein mal machen, dann ist Ende für immer.
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LG Volker
 
Mmh, Wesenstest in NRW alle 5 Jahre?

Also wir haben den Test im September 2000 gemacht, darauf hin habe ich die Haltergenehmigung für 1 Jahr bekommen - bis 11/2001.

Im Letzten November habe ich dann eine "unentgeltliche" Verlängerung bis Mai 2004 bekommen. Dann muss Ganja einen neuen Wesenstest machen, da er in dem Monat 7 Jahre wird. Nach Aussage unseres Ordnungsamtes wird ein Hund mit ca. 7 Jahren eigenartig <img border="0" title="" alt="[Wütend]" src="mad.gif" /> , somit muss der Test dann wiederholt werden.

Ich weis zwar nicht wo die ihren Kenntnisstand herhaben, aber wir warten mal ab.

Auf jeden Fall habe ich festgestellt, das Ganja mit zunehmendem Alter nicht eigenartiger sondern eher ruhiger wird. Er macht zumindest nicht mehr den Larry wenn er einen anderen Rüden sieht. Kann natürlich auch an der guten Erziehung liegen. <img border="0" alt="[EvilGrins]" title="" src="graemlins/eg.gif" />
 
Hallo Munzi das stimmt so nicht
Thai war beim ersten WT 6Monate alt,frisch aus dem TH,wir bekamen ihn für 18Monate befreit,6Monate vor Ablauf haben wir einen neuen Antrag gestellt.Der 2te WT war jetzt im April und die Befreiung gilt genau für 12Monate,da Thai das 3Lebensjahr noch nicht erreicht hat,wenn wir dann im hnächsten Jahr gehen wird er für 3-5jahre befreit.So wurde das uns mitgeteilt
Lg Thai
 
Ah ja, ein Hund wird mit sieben Jahren eigenartig?!? Das haben die doch nicht vielleicht verwechselt mit dem verflixten siebten Jahr? Meine Hunde sind drei, sieben und zwölf; da steht mir also bei der "Mittleren" Eigenartiges ins Haus... die Spannung steigt.
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Viele Grüße von Giladu
 
Hi Satansbraten,
wegen dem Wesenstest stimme ich zwar auch Beckersmom grundsätzlich erstmal zu, aber da deine Haltererlaubnis vermutlich (wie überall in Hessen) eine Befristung enthält, würde ich nicht einfach darauf warten, ob sich das OA meldet.
Je nachdem wie dein OA drauf ist, könnten die dir eine "vergessene" Verlängerung als Unzuverlässigkeit auslegen und dir anschließend bei der Verlängerung Schwierigkeiten machen.
Ich möchte da nicht schwarzmalen, aber im Hinterkopf sollte man das schon behalten.
In welche Ecke des Odenwalds hat es dich denn von FfM aus verschlagen? Würde mich interessieren, da ich auch in dieser Ecke Hessens wohne.
LG
Broken Heart
 
Hallöchen,

ääähhh, kann mir vielleicht jemand sagen, wie das in Bremen gehandhabt wird??? Ich habe bei unserem Wesenstest nichts von einer Befristung oder ähnlichem Gelesen. Ist das so richtig oder habe ich da was überlesen???

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Gruß Bianca mit Balu
 
Also, ich hab mir das ganze noch mal genauer unter die Lupe genommen, bei uns in Bremen ist nirgendswo vermerkt, das der WT nach einer bestimmten Zeit wiederholt werden muß.

Puh ich dachte schon ich müsste wieder anfangen für den nächsten Test zu sparen
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Liebe Grüße
Baghira & Balu
 
Original erstellt von baghira226:
Also, ich hab mir das ganze noch mal genauer unter die Lupe genommen, bei uns in Bremen ist nirgendswo vermerkt, das der WT nach einer bestimmten Zeit wiederholt werden muß.

Puh ich dachte schon ich müsste wieder anfangen für den nächsten Test zu sparen
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Liebe Grüße
Baghira & Balu
Hallo
Wie wird das denn bei Euch gehandhabt wenn der Hund den WT bestanden hat?Bekommst Du was schriftliches?Hier in Kreis Mettmann gibt es Karten wie Personalausweis,da stehn alle Daten drauf und auch das Datum bis wann befreit wurde.
Lg Thai
 
Hallöchen...

ja, bei uns wird nach bestandenem WT ein Antrag auf MK Befreiung beim Stadtamt gestellt und die Überprüfen Deine Akten inkl. Polizeiliches Führungszeugnis und wenn alles i.O. ist bekommt man ein Schriftstück, welches man dann immer bei sich haben muß.(Natürlich nur ne`Kopie vom Original
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)
So was im Schekkarten-Format wäre aber noch besser, vielleicht kommt sowas ja noch irgendwann mal.
 
Original erstellt von baghira226:
Hallöchen...

So was im Schekkarten-Format wäre aber noch besser, vielleicht kommt sowas ja noch irgendwann mal.
Dann nimm doch einfach das Dokument, geh in einen guten Copy-Shop und laß es Dir auf Scheckkartengröße verkleinern. Dann in eine Ausweishülle stecken und fertig ist die Pracht.

Hab ich auch praktiziert, bis ich den Hundepass bekommen habe. Macht mordsmäßig Eindruck, wenn man bei einer Kontrolle an einen Beamten gerät, der eh schon eine ziemlich dicke Brille hat
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Hallo Beckersmom,

das ist ne` super Idee...
werde ich mal machen, finde ich echt klasse.
Freu mich schon wenn das mal ein Beamter zu gesicht bekommt
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mal sehen, ob der gute Augen hat
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komisch, ich bin auch aus NRW, aber bei der bewilligung steht nix von befristet....

LG

Len
 
hallöle allerseits..
auch ich als hesse stecke im moment in diesem dilemma und habe ein wenig recherchiert dazu. wirklich klar is eigentlich nur eins: alles is unklar..
im netz habe ich einen interessanten vordruck gefunden, den ich verwenden werde und wo die aktuelle rechtslage bestmöglich dargelegt wird.

Forderung eines wiederholten Wesenstests
Sehr geehrter Herr ....,
bekanntlich bin ich Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire/Boxer, die in Hessen “gelistet” ist. Der Hund hat bereits im Jahre 2000 einen Wesenstest erfolgreich bestanden, verfügt über einen friedliches Wesens und ist Zeit seines Lebens verhaltensunauffällig, d.h. ungefährlich.

Dessen ungeachtet verlangen Sie mit Ihrem Schreiben vom 13.01.2004 die Vorlage eines erneuten Wesenstestes. Dazu möchte ich folgendes anmerken:

I.

Die allein maßgebliche Bestimmung des § 7 HundeVO v. 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) selbst sieht keine Wiederholung der bzw. einer Wesensprüfung vor. Insoweit gestatte ich mir den Hinweis auf das Urteil des VG Gießen vom 06.10.2003 – 10 E 607/03 – wo auf S. 9 f. zutreffend ausgeführt wird:

“... sieht sich das Gericht indes zu der Bemerkung veranlasst, dass für die von dem Kläger gehaltenen Hunde positive Wesensbeurteilungen vorliegen und dass insoweit neue Wesensbeurteilungen nicht erforderlich sein dürften. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sich das Wesen eines Hundes in Abständen von zwei Jahren von Gutartigkeit zu Bösartigkeit oder umgekehrt verändert. Ist die Ungefährlichkeit eines Hundes einmal durch eine erfolgreich absolvierte Wesensprüfung festgestellt, bedarf es zur Überzeugung des Gerichtes äußerer Umstände, um eine erneute Überprüfung zu veranlassen. Lediglich der eingetretene Zeitablauf wird hierfür nicht ausreichen. Eine turnusmäßige Wesensprüfung in Abständen von zwei oder drei Jahren dürfte zudem das Übermaßverbot verletzen, da die Wesensprüfung auch mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass auch die festgestellte Sachkunde nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss. Warum hinsichtlich des betroffenen Hundes etwas anderes gelten soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch das Gericht.
Insoweit dürfte es auch nicht möglich sein, die Wiederholung einer Wesensprüfung auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 der aktuell gültigen Hundeverordnung vom 22.01.2003 zu stützen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes voraussetzt, dass die Halterin oder der Halter “eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist”. Von einer zeitlichen Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von irgendwie erforderlichen Wiederholungen einer Wesensprüfung ist dem Verordnungswortlaut nichts zu entnehmen, ebenso wenig für den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 der Verordnung. Insoweit ist es hinsichtlich der vom Kläger gehaltenen Hunde naheliegend, dass er zwar einer Halteerlaubnis bedarf, hierfür aber keineswegs eine erneute Wesensprüfung Voraussetzung ist.” (Anm.: Hervorhebungen durch Unterzeichner)
Diesen überzeugenden Ausführungen ist wenig hinzuzufügen:
· Die genetischen Anlagen eines Hundes ändern sich nicht alle zwei Jahre. Dass mein Hund keiner aggressiven Zuchtlinie entstammt hat er mit dem ersten Wesenstest, der Ihnen vorliegt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
· Unerwünschte Verhaltensänderungen eines Hundes, die auf (menschliche) Haltung, (menschliche) Ausbildung oder Krankheiten beruhen, können bei allen Hunden – auch Nicht-Listenhunden - auftreten, so dass jede rechtliche Sonderbehandlung – hier Folgewesenstests für unauffällige Listenhunde – evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und willkürlich ist.

II.

Im Übrigen führt das BVerwG im Urteil v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 8.01 (in BverwGE 116, 347 = DÖV 2003, 81 = NVwZ 2003, 95 = DVBl 2002, 1562) - in konsequenter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 4 HSOG) sowie polizeirechtlicher Grundsätze - aus ..”dass nach Bestehen dieses Tests (Anm. des Unterzeichners: gemeint ist der Wesenstest) keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist” (= DÖV 2003, S. 84, rechte Spalte = NVwZ 2003, 95).

Hieran hat das BVerwG im Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 3.01 - S. 16 f. ausdrücklich festgehalten. D.h. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mit Bestehen des ersten Wesenstests eine evtl. Vermutung in einer HundeVO, der Hund sei aufgrund genetischer Faktoren gesteigert aggressiv, widerlegt und er ist fortan wie ein “normaler” Hund zu behandeln.

Sowohl das Innenministerium als auch die örtlichen Ordnungsbehörden missachten permanent die ständige Rechtsprechung des BVerwG, das zudem einen kausalen Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt und somit eine abstrakte Gefahr aufgrund der Rassezugehörigkeit ablehnt und bereits mehrere HundeVO einzelner Bundesländer (Niedersachen, Schleswig Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg) für nichtig erklärt hat.

Der HMI hat auch mit seiner (4.) HundeVO vom 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) bewusst gegen diese Rechtsprechung des BVerwG gehandelt und damit bewusst gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, so wie er es bereits mit den aufgehobenen bzw. für nichtig erklärten HundeVO vom 15.07.2000 (GVBl. I., S. 355), vom 15.08.2000 (GVBl. I., S. 411 ff.) sowie vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff., vgl. VGH Kassel Beschluss vom 01.04.2003 – 11 N 2751 Re, n.v.) getan hat.
Auf die "Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der hessischen Hundeverordnung" (Eine Wiederholung der Wesensprüfung -dies gilt
sowohl für bestandene wie auch nicht bestandene- ist grundsätzlich nicht vorgesehen) h habe ich Sie bereits hingewiesen.


Aus den vorstehenden Gründen halte ich Ihre unbegründete Forderung nach einer Wiederholung des Wesenstests für rechtlich nicht statthaft.

Die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage sowie die Erstattung einer Strafanzeige wegen Nötigung (§ 240 StGB) behalte ich mir ausdrücklich vor. Nach Zugang dieses Schreibens wird Ihnen die Berufung auf eine Verkennung der Sach- oder Rechtslage verwehrt sein und ist von vorsätzlichem Handeln ohne weiteres auszugehen.

Den heutigen Termin bei Ihrer Behörde werde ich selbstverständlich wahrnehmen und ich möchte nochmals betonen, daß ich keineswegs respektlos erscheinen möchte. Jedoch ist die Rechtlage keineswegs so eindeutig, wie dies das von Ihnen beigefügte Antwortschreiben vom HMI, welches ganz offensichtlich stark von Hoffnung motiviert ist, eventuell vermuten lässt. Wenn die Rechtslage überhaupt eindeutig sein sollte, dann aufgrund des exakten Wortlauts der Verordnung zu meinen Gunsten.

vordruck ende

da mein termin schon heute ist, hab ich im moment nicht so viel zeit..
falls interesse besteht, halte ich euch auf dem laufenden..
bis denne..
guglhupf/kampfhundstreichler
 
HI,

das ist der Vordruck vom RA Stück. Versuch halt Dein Glück;) In Hanau ist es in die Hose gegangen, in Giessen hat's geklappt.
Übrigens ist RA Stück mit einem Eilantrag wegen des geforderten wiederholten WT seines Hundes vor Gericht gezogen. Derzeit ruht der See ...

Ich denke im Moment werden die Ordnungsämter die Füße ein wenig still halten und den Gerichtstermin am 27.01. in Kassel abwarten.

Richtig ist, dass die hess. VO die Wiederholung des WT nach 2 Jahren nicht hergibt - allerdings die Durchführungsbestimmungen.
 
Hi brokenheart,
habe eben erst gesehen das du mir eine Frahe gestellt hast.

Bin in Hüttenthal-Mossautal gemeldet, das ist 10 km von Erbach entfernt. Und Du?
 
Wesenstest wiederholen?

Original geschrieben von Satansbraten
Bekommt man eine schriftliche Aufforderung oder muss man sich selber darum kümmern?
Ich bin doch in den Odenwald &quot;umgezogen&quot; und dort ist Cinderella der einzige Kampfhund, somit haben die dort null Plan. Vielleicht vergessen die mich
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?????

Hi Ihr,
wir wohnen in DA - sind aber häufig im Odenwald unterwegs & haben Freunde mit einem SoKa-Mädchen in Reichenbach (sagt Dir das was?) - die könnte ich mal für Dich interviewen, wenn Du Interesse hast ;)
Ansonsten würd ich mal mutmaßen, dass Dich das OA im Odenwald schon früh genug abnerven wird, wenn sie feststellen, dass ein SoKa zugezogen ist - nur keine Eile
:p
 
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