hallöle allerseits..
auch ich als hesse stecke im moment in diesem dilemma und habe ein wenig recherchiert dazu. wirklich klar is eigentlich nur eins: alles is unklar..
im netz habe ich einen interessanten vordruck gefunden, den ich verwenden werde und wo die aktuelle rechtslage bestmöglich dargelegt wird.
Forderung eines wiederholten Wesenstests
Sehr geehrter Herr ....,
bekanntlich bin ich Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire/Boxer, die in Hessen “gelistet” ist. Der Hund hat bereits im Jahre 2000 einen Wesenstest erfolgreich bestanden, verfügt über einen friedliches Wesens und ist Zeit seines Lebens verhaltensunauffällig, d.h. ungefährlich.
Dessen ungeachtet verlangen Sie mit Ihrem Schreiben vom 13.01.2004 die Vorlage eines erneuten Wesenstestes. Dazu möchte ich folgendes anmerken:
I.
Die allein maßgebliche Bestimmung des § 7 HundeVO v. 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) selbst sieht keine Wiederholung der bzw. einer Wesensprüfung vor. Insoweit gestatte ich mir den Hinweis auf das Urteil des VG Gießen vom 06.10.2003 – 10 E 607/03 – wo auf S. 9 f. zutreffend ausgeführt wird:
“... sieht sich das Gericht indes zu der Bemerkung veranlasst, dass für die von dem Kläger gehaltenen Hunde positive Wesensbeurteilungen vorliegen und dass insoweit neue Wesensbeurteilungen nicht erforderlich sein dürften. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sich das Wesen eines Hundes in Abständen von zwei Jahren von Gutartigkeit zu Bösartigkeit oder umgekehrt verändert. Ist die Ungefährlichkeit eines Hundes einmal durch eine erfolgreich absolvierte Wesensprüfung festgestellt, bedarf es zur Überzeugung des Gerichtes äußerer Umstände, um eine erneute Überprüfung zu veranlassen. Lediglich der eingetretene Zeitablauf wird hierfür nicht ausreichen. Eine turnusmäßige Wesensprüfung in Abständen von zwei oder drei Jahren dürfte zudem das Übermaßverbot verletzen, da die Wesensprüfung auch mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass auch die festgestellte Sachkunde nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss. Warum hinsichtlich des betroffenen Hundes etwas anderes gelten soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch das Gericht.
Insoweit dürfte es auch nicht möglich sein, die Wiederholung einer Wesensprüfung auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 der aktuell gültigen Hundeverordnung vom 22.01.2003 zu stützen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes voraussetzt, dass die Halterin oder der Halter “eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist”. Von einer zeitlichen Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von irgendwie erforderlichen Wiederholungen einer Wesensprüfung ist dem Verordnungswortlaut nichts zu entnehmen, ebenso wenig für den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 der Verordnung. Insoweit ist es hinsichtlich der vom Kläger gehaltenen Hunde naheliegend, dass er zwar einer Halteerlaubnis bedarf, hierfür aber keineswegs eine erneute Wesensprüfung Voraussetzung ist.” (Anm.: Hervorhebungen durch Unterzeichner)
Diesen überzeugenden Ausführungen ist wenig hinzuzufügen:
· Die genetischen Anlagen eines Hundes ändern sich nicht alle zwei Jahre. Dass mein Hund keiner aggressiven Zuchtlinie entstammt hat er mit dem ersten Wesenstest, der Ihnen vorliegt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
· Unerwünschte Verhaltensänderungen eines Hundes, die auf (menschliche) Haltung, (menschliche) Ausbildung oder Krankheiten beruhen, können bei allen Hunden – auch Nicht-Listenhunden - auftreten, so dass jede rechtliche Sonderbehandlung – hier Folgewesenstests für unauffällige Listenhunde – evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und willkürlich ist.
II.
Im Übrigen führt das BVerwG im Urteil v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 8.01 (in BverwGE 116, 347 = DÖV 2003, 81 = NVwZ 2003, 95 = DVBl 2002, 1562) - in konsequenter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 4 HSOG) sowie polizeirechtlicher Grundsätze - aus ..”dass nach Bestehen dieses Tests (Anm. des Unterzeichners: gemeint ist der Wesenstest) keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist” (= DÖV 2003, S. 84, rechte Spalte = NVwZ 2003, 95).
Hieran hat das BVerwG im Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 3.01 - S. 16 f. ausdrücklich festgehalten. D.h. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mit Bestehen des ersten Wesenstests eine evtl. Vermutung in einer HundeVO, der Hund sei aufgrund genetischer Faktoren gesteigert aggressiv, widerlegt und er ist fortan wie ein “normaler” Hund zu behandeln.
Sowohl das Innenministerium als auch die örtlichen Ordnungsbehörden missachten permanent die ständige Rechtsprechung des BVerwG, das zudem einen kausalen Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt und somit eine abstrakte Gefahr aufgrund der Rassezugehörigkeit ablehnt und bereits mehrere HundeVO einzelner Bundesländer (Niedersachen, Schleswig Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg) für nichtig erklärt hat.
Der HMI hat auch mit seiner (4.) HundeVO vom 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.) bewusst gegen diese Rechtsprechung des BVerwG gehandelt und damit bewusst gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, so wie er es bereits mit den aufgehobenen bzw. für nichtig erklärten HundeVO vom 15.07.2000 (GVBl. I., S. 355), vom 15.08.2000 (GVBl. I., S. 411 ff.) sowie vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff., vgl. VGH Kassel Beschluss vom 01.04.2003 – 11 N 2751 Re, n.v.) getan hat.
Auf die "Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der hessischen Hundeverordnung" (Eine Wiederholung der Wesensprüfung -dies gilt
sowohl für bestandene wie auch nicht bestandene- ist grundsätzlich nicht vorgesehen) h habe ich Sie bereits hingewiesen.
Aus den vorstehenden Gründen halte ich Ihre unbegründete Forderung nach einer Wiederholung des Wesenstests für rechtlich nicht statthaft.
Die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage sowie die Erstattung einer Strafanzeige wegen Nötigung (§ 240 StGB) behalte ich mir ausdrücklich vor. Nach Zugang dieses Schreibens wird Ihnen die Berufung auf eine Verkennung der Sach- oder Rechtslage verwehrt sein und ist von vorsätzlichem Handeln ohne weiteres auszugehen.
Den heutigen Termin bei Ihrer Behörde werde ich selbstverständlich wahrnehmen und ich möchte nochmals betonen, daß ich keineswegs respektlos erscheinen möchte. Jedoch ist die Rechtlage keineswegs so eindeutig, wie dies das von Ihnen beigefügte Antwortschreiben vom HMI, welches ganz offensichtlich stark von Hoffnung motiviert ist, eventuell vermuten lässt. Wenn die Rechtslage überhaupt eindeutig sein sollte, dann aufgrund des exakten Wortlauts der Verordnung zu meinen Gunsten.
vordruck ende
da mein termin schon heute ist, hab ich im moment nicht so viel zeit..
falls interesse besteht, halte ich euch auf dem laufenden..
bis denne..
guglhupf/kampfhundstreichler