Wesenstest Bayern

Bist Du sicher, dass es nur das Negativzeugnis war? 280 Euro klingt eher nach einem Wesenstest.
WT hat hier 250 gekostet, NZ 75 und Auflagen nochmal 75. Hab ich mich besonders gefreut, für die Auflagen extra zahlen zu dürfen. :unsicher:
 
  • 29. März 2024
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Hi Kaeptn_Stummel ... hast du hier schon mal geguckt?
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@ KS,

wie jetzt? Du hast Auflagen für den Hund bekommen und dafür musstest du nochmal zahlen? :uhh:
 
So ich stell mich mal mit meinen Fragen kurz an und hoffe jemand kann helfen.

Sind kürzlich nach Bayern gezogen.....Püppi ihr WT wurd anststandslos anerkannt bekommen.....ODIN seiner steht 2013 an. Hier wird laut Ordnungsamt erst mit vollendeten 18 Lebensmonat der Hund zum WT zugelassen. Kennt jemand einen preiswerten Sachverständigen im Rhön Kreis???????????????????????????????
 
Das Geld bzw. die Kosten für den Test sollten nicht "DIE" Rolle spielen, nimm einen "guten" Tester.
 
Kann Dir auf jeden Fall Hr. Spindler aus Gablingen (86456) empfehlen!

Wir haben für den Wesenstest 250 EUR zzgl. Anfahrt (0,30 EUR/km) bezahlt
 
Ich muss den Thread nochmals aufleben lassen.

Was für Auflagen stehen in eurem NZ?

Ist es rechtens dass -" eine Schutzhundausbildung, auch in hundesportlicher Sicht, sowie Jagdhundeausbildung untersagt ist"?
-"eine Person grundsätzlich immer nur einen Hund an der Leine führen soll"?
-"dass wenn mehrere Personen mit Hunden zusammen ausgehen, darauf zu achten ist, dass dort, wo das Freilaufen der Hunde erlaubt ist, immer nur ein Hund von der Leine gelassen werden soll (um die Rudelproblematik kontrollieren zu können)"

Nicht dass es mich juckt, aber habt ihr auch solche Auflagen?
 
Nein solche Auflagen habe ich nicht, das einzige was bei mir drinnen steht, ist das ich die Dame in bebauten Gebieten an der Leine führen soll. Bei nichtbeachtung sind 250€ zu zahlen.
 
Ich habe auch die Auflage, Barney in bebauten Gebieten und in Menschenmengen an der Leine zu führen ... was ich ohnehin so oder so machen würde.
 
Einzigste Auflage für Püppi hier in Bayern...in bebauten Gebieten an der Leine zu führen:hallo:
 
Hi,

wir haben folgende "Einschränkungen"

Auf die kommunalen Vorschriften zur Hundehaltung (event. Anleinpflicht in innerörtlichen Bereichen) wird hingewiesen.

Auf die Bestimmungen zu § 28,wonach Hunde an Straßen mit starker Verkehrslage an der Leine zu führen sind, wird ebenfalls hingewiesen, ebenso auf den Leinenzwang in ausgewiesenen Wildtollwutgebieten bei nicht geimpften Hunden.

LG Martina
 
Ich muss den Thread nochmals aufleben lassen.

Was für Auflagen stehen in eurem NZ?

Ist es rechtens dass -" eine Schutzhundausbildung, auch in hundesportlicher Sicht, sowie Jagdhundeausbildung untersagt ist"?
Nein, gerade in Bayern wurde durch Sachverständige bestätigt, dass eine Schutzhundeausbildung im Sinne von VPG nicht aggressionsfördernd ist (vgl. Vollzugsbekanntmachungen zu Art. 37a LStVG). Die Jagdhundeausbildung kommt für solche Rassen ohnehin kaum in Frage, aber auch die Auflage ist nicht haltbar.
-"eine Person grundsätzlich immer nur einen Hund an der Leine führen soll"?
Auch das ist nicht haltbar, die Gefährlichkeit wurde durch das NZ widerlegt. Diese Auflage ist nicht mal für Kat1 vorgesehen, hier wurde fleißig in anderen BL abgekupfert.
-"dass wenn mehrere Personen mit Hunden zusammen ausgehen, darauf zu achten ist, dass dort, wo das Freilaufen der Hunde erlaubt ist, immer nur ein Hund von der Leine gelassen werden soll (um die Rudelproblematik kontrollieren zu können)"
Ebenfalls nicht haltbar - wenn der andere Gassigänger seine beiden auflagenfreien Hunde ableint, würdest Du gegen Deine Auflagen verstoßen, obwohl Du nichts getan hast und auch keinen Einfluss auf die anderen Hunde hast. Also völliger Blödsinn.

Nicht dass es mich juckt, aber habt ihr auch solche Auflagen?
Leider kannst Du in Bayern gegen solche Auflagen nur klagen, da der Beschwerdeweg abgeschafft wurde. Für die Klageeinreichung sind die entsprechenden Fristen einzuhalten.
 
Er hat Recht, meist muss man klagen, manchmal reicht es auch darum zu bitten, doch gezeigt zu bekommen wo diese (seltsame) Auflage im Gesetz steht...In etwas größeren Städten ist es auch möglich sich an den Vorgesetzten bzw. den Leiter des OA sich zu wenden (oder dies laut in Erwägung zu ziehen)
 
Verhandlungstermin steht :) Also brav Daumen drücken und schauen was kommt...

@rimini: Normal verweisen die auf Art. 18 und sagen, dass das schon alles so seine Richtigkeit hat.
 
Ich habe hier in Mittel und Unterfranken noch keinen Sachbearbeiter getroffen, der so "schlau" war...Es handelte sich immer um Förderungen nach Auflagen, welche die Sachbearbeiter einmal irgendwo aufgeschnappt hatten. Danach war immer Ruhe.
Für den Notfall bliebe der Klageweg.
 
"Sachbearbeiter" war hier der Hauptamtsleiter, der in Art. 18 eine Generalvollmacht für alle Auflagen zu sehen scheint. Allerdings meinte er auch, er müsste die Bestimmungen zu Art. 37 etwas "freier" auslegen. Mir wurde auch mitgeteilt, dass das Erfüllen von nicht verbindlichen Forderungen "seine Entscheidung positiv beeinflussen könnte" :unsicher:
Klageweg wurde beschritten ;) Und zwischen Klage und Verhandlung lagen auch "nur" 13 Monate :unsicher:
 
Die kürzeste Wartezeit bis zum Gerichtstermin waren bis jetzt trotz "es eilt" 11 Monate...Kein Wunder bei den Zuständigkeitsbereich der VG...
 
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