Waffenrecht - Pfefferspray und Reizstoffsprühgerät

shevoice

KSG-Bullette™
20 Jahre Mitglied
Kürzlich hatten wir die Diskussion um die Erlaubnis von Pfefferspray und Reizstoffsprühgeräten - endlich endlich endlich halte ich die brandneue Auflage unseres Handbuchs für das neue Waffenrecht in der Hand.
Also so isses nu:

Reizstoffsprühgeräte
Rechtliche Bestimmungen

Bei den Gegenständen handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte). Gegenstände dieser Art sind tragbare Gegenstände gemäß § 1 (2) Nr. 2 a WaffG. Diese sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

Nach § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche abweichend von § 2 (1) WaffG Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Jugendlicher im Sinne des WaffG ist eine Person, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 11 WaffG).

Achtung!
Waffen dieser Art sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG dann verbotene Gegenstände, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer nicht begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung kein amtliches Prüfzeichen tragen.

Das amtliche Prüfzeichen (Prüfung und Zulassung) ergibt sich aus § 9 (2) Nr. 3 und
§ 9 (4) Beschussgesetz (BeschG). Die für die Prüfung und Zulassung zuständige Stelle ist nach § 20 (3) BeschG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Waffen, die vor dem 1. April 2003 in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bzw. des Beschussgesetzes gebracht wurden, haben das Prüfzeichen "BKA im Rhombus".
Dieses Prüfzeichen wird auch zukünftig Verwendung finden.
(§ 35 AWaffV i.V.m. Abschnitt III 1. WaffV)

Straf- und Bußgeldvorschriften
Der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten durch Personen unter 14 Jahre ist zwar unzulässig, aber auf Grund des Alters eines möglichen "Täters" nicht ahndbar. Ordnungswidrig handelt nach § 53 (1) Nr. 16 WaffG derjenige, der eine solche Waffe einem Nichtberechtigten überlässt.

Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.

Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.

Zusatz: Bislang ist uns noch kein Sprühgerät mit einem solchen Unbedenklichkeitszeichen, bzw. überhaupt Aussehen solchen Zeichens bekannt. Ergo - verbotener Gegenstand.

Pfefferspray

Rechtliche Bestimmungen
Tierabwehrsprays, die als solche hergestellt und vertrieben werden, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Az.: 5-1115.0/221, zur Umsetzung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002).

Pfeffersprays mit dem Aufdruck "Tierabwehrspray" oder ähnlich unterliegen somit keinen waffenrechtlichen Vorschriften.
Der Umgang mit solchen Gegenständen ist somit frei und an keine Altersbeschränkung gebunden.

Achtung!
Pfefferspraygeräte (Wirkstoff Oleoresin Capsicum "OC" oder PAVA)
haben ausnahmslos kein Prüfzeichen "BKA im Rhombus".

Sie sind dann "Verbotene Gegenstände" (§ 2 (3), § 40, Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG), wenn der Hinweis auf die Bestimmung "Tierabwehrspray" fehlt, oder als Bestimmungszweck "Zur Abwehr von Tier und Mensch" angegeben ist.

Der Hinweis auf dem Gerät, dass das OC-Spray auch beim Menschen wirkt, reicht als "Bestimmungszweck" nicht aus.

Straf- und Bußgeldvorschriften
Handelt es sich bei dem Spray um einen verbotenen Gegenstand (siehe rechtliche Bestimmungen), ist der Umgang ein Vergehen gemäß § 52 (3) Nr. 1 WaffG.

Mögliche Maßnahmen
Verfahrenssichernde Beschlagnahme §§ 94, 98 StPO.
Vollstreckungssichernde Beschlagnahme §§ 111b ff StPO i.V.m. § 54 WaffG.
Polizeirechtliche Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr §§ 33, 34 PolG.
 
  • 25. April 2024
  • #Anzeige
Hi shevoice ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 11 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Hallo shevoice,

danke für das Einstellen.

Das ist mal wieder so eine typisch deutsche Verordnung. Ein und dieselbe Sache ist erlaubt oder verboten, je nachdem was draufsteht.

Steht drauf "Zur Abwehr von Mensch und Tier" ist es verboten,
steht aber drauf "zur Tierabwehr (Hinweis: wirkt auch bei Menschen)" dann ist es erlaubt.

Und "Tiere abwehren" darf jeder ab 14 Jahren, Menschen abwehren aber nicht.
Komisch nur, dass wesentlich mehr Kinder von Menschen als von Tieren umgebracht werden. Na ja - anderes Thema...

Warum nun 14jährige unbedingt alle mit Pfefferspray rumlaufen dürfen sollen, ist mir auch nicht so klar. Es wird mit nach meiner Überzeugung mehr Unsinn und Unfälle damit geben als "erfolgreiche" notwendige Anwendungen.

Und die Unterscheidung danach, was draufsteht und was die Werbung dazu sagt, kann auch nicht das bestmögliche Unterscheidungskriterium sein. Schließlich darf ich mir eine Schrotflinte, die zum Zwecke der Jagd beworben und verkauft wird, auch nicht so ohne weiteres holen. Selbst dann nicht, wenn der Hinweis gegeben wird, dass die Waffe auch gegen Menschen Wirkung zeigen würde, man dies aber nicht machen darf.

Der eine Absatz ist so besonders typisch Beamtendeutsch:
"Waffen, die vor dem 1. April 2003 ... haben das Prüfzeichen ...
Dieses Prüfzeichen wird auch zukünftig Verwendung finden."

Die Aussage hat den gleichen Inhalt als ob ich sage
"Vor dem 17.März 1987 hatten Polizeiautos Blaulicht und danach auch"
-> kommt mir so vor, als ob jemand die ohnehin schwerverständliche Abhandlung noch komplizierter machen wollte.

Letzte Anmerkung:
Kann ein Schreiben aus einem Ministerium in Baden-Württemberg eine Wirkung auf einen Bürger Niedersachsens in seinem Bundesland haben?
 
Häää???

Oh Mann,

entweder es ist noch viiiieeel zu früh oder ich bin einfach zu doof!

ist ews jetzt erlaubt ein Spray zur Abwehr von HUNDEN bei sich zu führen, aber nicht zur Selbstverteidigung bei Menschen ??

:hö: :gruebel: :hö: :gruebel:

Katha
 
Maxx schrieb:
Oh Mann,

entweder es ist noch viiiieeel zu früh oder ich bin einfach zu doof!

ist ews jetzt erlaubt ein Spray zur Abwehr von HUNDEN bei sich zu führen, aber nicht zur Selbstverteidigung bei Menschen ??

:hö: :gruebel: :hö: :gruebel:

Katha

ja :)

ist eine frage vom "zugedachten" Verwendungszweck: diese Sprays sind zur Tierabwehr gedacht, wenn du in eine Notwehrsituation kommen solltest kannst du es selbstverständlich auch gegen einen Angreifer benutzen.
In etwa so wie ein Besen zum kehren der Strasse gedacht ist und nicht um ihn jemand um die ohren zu hauen.
is schon etwas schizophren

@ Andreas
der vergleich mit der Schrotflinte ist so nciht ganz i.o.

für die Jagd auf "tiere" benötigst du ja auch den "Jagdschein" und mit diesem (gültigen) Jagdschein kannst du wiederrum eine Schrotflinte kaufen obwohl diese auch gegen Menschen eingesetzt werden kann. hier ist aber der Verwendungszweck die jagd und nciht der einsatz gegen Menschen, für den du als jäger kein "Bedürfnis" hast.

-----------------------------------------------------------------

ob es sinn macht, jugendlichen (Mädchen) eine möglichkeit zur Verteidigung zu geben oder ob der mißbrauch überwiegt kann eigentlich nur die zeit sagen. Wenn die Kids allerdings schon mit 14 Wahlrecht und mit 16 den Führerschein bekommen sollen macht es auch kein Unterschied ob sie LEGAL! mit Pfefferspray rumrennen, denn wer den mißbrauch plant nimmt das zeug mit ob er darf oder nciht!

gruß PJ
 
Ich geh davon aus, dass das IM BW sich dem Dingens nun mal angenommen hat und dies auf andere Bundesländer übertragen werden kann.

Klar, die, die diese "Waffen" mißbrauchen wollen, nehmen sie mit - aber nun besteht halt die Möglichkeit da einzuschreiten.

Die Pfefferspray-Lösung ist zwar strittig, aber vorher war es eben CS-Gas, das die Jugendlichen mitgeführt hatten. Denke nicht, dass nun mehr passiert, eher weniger durch die rechtliche Unsicherheit.

Übrigens bei Anwendung im Notwehrfall - Vorsicht, es gibt auch Notwehrüberschreitung und die Anzeige kriegt man auf jeden Fall, auch wenn sie von der StA wegen Notwehrrecht eingestellt werden sollte. Die Polizei darf nämlich nicht im Vorab einstellen.

Jedenfalls ist das ganze wieder nen riesen Kuddelmuddel und ich bin froh, endlich ein Nachschlagewerk zu haben kann ich Euch sagen ;)
 
Andreas schrieb:
Warum nun 14jährige unbedingt alle mit Pfefferspray rumlaufen dürfen sollen, ist mir auch nicht so klar. Es wird mit nach meiner Überzeugung mehr Unsinn und Unfälle damit geben als "erfolgreiche" notwendige Anwendungen.

Warum sollte es Unfälle damit geben? Sooo doof sind wir auch wieder nicht, auch wenn wir erst 14 sind. Eine gute Freundin von mir wurde vergewaltigt - mit 14. Hätte sie ein Pfefferspray dabeigehabt, hätte sie eine Möglichkeit gehabt, den ***** abzuwehren. Natürlich ist Pfefferspray gegen Menschen nicht erlaubt - aber in so einer Situation ist mir das ziemlich egal. Und vor Gericht gilt das als Notwehr - man darf schließlich auch ein Klappmesser dabeihaben und damit notfalls jemanden töten - solange das aus Notwehr geschieht, ist es okay. Immerhin kann man ja sagen, man hatte das Pfefferspray nur dabei, weil man eventuell Hunde abwehren wollte. Das ist nur so eine Menschenschutzfloskel im Gesetz, damit es eben dasteht. Einfach so damit rumsprühen darf ich natürlich nicht - das ist dann strafbar.

Und das man Pfefferspray offiziell nur gegen Hunde einsetzen darf war doch schon lange so, oder? Naja, wenn mich ein Hund angreift, würde ich es ebenfalls einsetzen. Das hat für mich auch was mit Notwehr zu tun - man stirbt schließlich nicht dran, es ist halt nur sehr, sehr unangenehm...

Ich mach Selbstverteidigung und meine Mutter hat meiner Schwester auch ein Pfefferspray besorgt, als sie 15 war. Warum auch nicht? Oder darf ich keine Selbstverteidigung machen, weil ich es falsch einsetzen könnte?!
lg,
Kaze
 
Ich denke Kaze, Andreas hat eher so die Stadtkinder-Cliquen im Kopf, wenn er das schreibt. Aber wie gesagt, glaube ich sowieso, dass denen das viel zu uncool ist.

Ich persönlich glaube wie gesagt nicht unbedingt, dass da ein großer Missbrauch stattfinden wird. Bis jetzt hatten wir auch noch keine Probleme.

In so schlimmen Fällen wie Du sagst, ist natürlich eine Notwehr absolut gerechtfertigt. Aber gerade wenn Du Selbstverteidigung machst, würdest Du sicher bei einem Streit mit einem Gleichaltrigen, in dem Du dann das Spray benutzt, nicht mit Notwehr durchkommen.

Und übrigens: man kann nicht sagen, man hat Pfefferspray wegen Tieren mitgenommen, sondern man muß - sonst hast Du schon nen Vorsatz auf den Gebrauch gegen den Menschen. Das war dann eben gerade das, was Dir in die Hände gefallen ist, weil Du es aus Vorsicht vor Tieren immer dabei hast.

Auch wenns hier schonmal strittige Meinungen zu Pfefferspray gab - ich finde es ein sehr gutes Mittel. Es wirkt fast immer sehr schnell (außer manchmal bei richtig Betrunkenen oder unter hohem Adrenalin stehenden Hunden) und ist bei richtiger Anwendung absolut ungefährlich. Ich bin sicher, bei den seltenen Fällen von Hornhautverletzungen in Augen von Hunden wurde das Spray falsch angewendet (zu nah, abgelaufen oder sonstwas).

Mir hats jedenfalls schon oft geholfen und nie versagt.
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Waffenrecht - Pfefferspray und Reizstoffsprühgerät“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

O
Hallo, wir haben ein Wahljahr, das dürfte einiges erklären, oder? Hanibal
Antworten
18
Aufrufe
2K
Hannibal
H
Diana2099
Ja, aber ob das wirklich der Fall war, kann keiner bestätigen. (Nein, rechtfertigt natürlich nicht den Gebrauch von Pfefferspray, solange das Leben nicht "in Gefahr" war)
Antworten
5
Aufrufe
723
BlackCloud
BlackCloud
Podifan
Und da sag noch einer, nur die Deutschen hätten in puncto Hundehaltung einen an der Waffel! :D
Antworten
1
Aufrufe
766
Hovi
B
Völlig OT, sorry dafür, aber da es angesprochen wurde ... @braunweißnix: Eingewöhnung war bei Sue gar kein Thema. Wir waren ja mit Alex und Hella bei ihr im TH zum Probespaziergang, und weder dort noch danach gab es hier irgendwelche Probs. Die einzige, die in den ersten Tagen mal motzte, war...
Antworten
197
Aufrufe
11K
snowflake
S
Zurück
Oben Unten