Verwaltungsgerichts Hamburg zur Einziehung von Hunden

merlin

20 Jahre Mitglied
Das Verwaltungsgericht Hamburg informiert:

Mit Beschluß vom 15.9.2000 hat die Kammer 19 des Verwaltungsgerichts einen
vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller
gegen die von der Antragsgegnerin verfügte sofortige Untersagung der
Haltung eines sog. Kampfhundes gewandt hatte.
Die Kammer hat in ihrem Beschluß ausgeführt, daß die vom Antragsteller
generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
sowohl der Hundeverordnungsermächtigung in § 1 a SOG als auch der
einschlägigen Bestimmungen der Hundeverordnung selbst im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gegenüber den berechtigten öffentlichen Interessen
an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zurücktreten
müßten. Es heißt in dem Beschluß der Kammer 19 - u.a. -: Daß andere
Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen Veranlagung
und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die erhöhte
Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen bestehe, nicht in
die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen worden seien, begründe noch
keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen habe der
Verordnungsgeber nämlich in § 1 Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für
sonstige gefährliche Hunde geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der
Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte
Hunderassen, die sich aufgrund statistischer Erhebungen in der
Vergangenheit als besonders unberechenbar und gefährlich erwiesen hätten,
und die zudem anders als herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von
unzuverlässigen Haltern als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden
seien, gesondert zu erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe
anzulegen. Im übrigen dürfe nicht verkannt werden, daß das Problem der
sog. "Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen
erst seit ca. 10 Jahren wahrgenommen werde. In einer solchen Situation sei
dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und
Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur
verfassungsrechtlichen Beanstandung geben könne, wenn eine spätere
Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden
Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibe.



Beschluß der Kammer 19 vom 15.9.2000 betreffend die für sofort vollziehbar
erklärte Untersagung der Haltung eines Kampfhundes (19 VG 3376/2000:(

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der
diese ihm mit sofortiger Vollziehbarkeit die Haltung seines Hundes
untersagt und unter Fristsetzung die Sicherstellung des Tieres angeordnet
hat.
Der Antragsteller ist Halter eines Rüden mit dem Namen "S", wobei die
Beteiligten über die Rassezugehörigkeit des Tieres streiten.
Am 31.7.2000 um 20.30 Uhr wurde der Antragsteller beim Ausführen des
Hundes in der Harburger Chaussee von zwei Polizeibeamten angetroffen. Der
Hund war angeleint, trug jedoch keinen Maulkorb. Die Beamten stellten
fest, daß es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, was der
Antragsteller bei der Überprüfung nicht ausdrücklich bestritt. Er gab
lediglich an, sein Hund möge den Maulkorb nicht. Die Polizeibeamten
forderten den Antragsteller auf, den Maulkorb sofort anzulegen. Dabei
stellte sich heraus, daß der Korb zu klein für den Hund war. Weiter wurde
festgestellt, daß das Tier, das sich nach Angaben des Antragstellers
bereits seit etwa einem Jahr in seinem Besitz befand, noch nicht
steuerlich angemeldet war.
Mit Bescheid vom 9.8.2000 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
die Haltung des Hundes gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 18.7.2000
(GVBl. S. 152) i.V.m. §1 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (SOG) in der Fassung vom 14.7.2000. Der
Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß er innerhalb von 7 Tagen den
Nachweis darüber erbringen könne, nicht mehr Halter des Hundes zu sein.
Für den Fall, daß dieser Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werde,
werde die Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 lit. a SOG
angeordnet. Zusätzlich verfügte die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 3
HundeVO die Einziehung des Hundes. Hinsichtlich der Untersagung und
Sicherstellung ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung an: Ein Sofortvollzug liege im überwiegenden öffentlichen
Interesse, denn es bestünden Gefahren für Leben und die Gesundheit
Dritter, wenn der Hund in der Obhut des Antragstellers belassen werde.
Sein privates Interesse an der weiteren Hundehaltung müsse vor dem
Anspruch der Allgemeinheit auf Unversehrtheit zurückstehen. Die von dem
Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren seien so erheblich, daß der
durch die mögliche Erhebung eines Widerspruchs sonst eintretende
Suspensiveffekt ausgeschlossen werden müsse. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Bescheides Bezug genommen.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.8.2000 Widerspruch eingelegt
und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gestellt. Zur Begründung trägt er
u.a. vor, er habe keine Kenntnis, welcher Rasse der sich in seinem Besitz
befindliche Hund angehöre. Er verfüge über keinerlei Unterlagen, etwa aus
einem Hunderegister, Geburtsregister oder anderen Papieren. Die
Feststellungen der beteiligten Polizeibeamten allein seien nicht
ausreichend, um seinen Hund als American Staffordshire-Terrier zu
qualifizieren. Die Beamten hätten ihn auch nicht nach der Hunderasse
gefragt, sondern sie hätten sich lediglich aufgeschrieben, wie der Hund
ausgesehen habe. Allein nach der Wristhöhe und dem Gewicht des Tieres
liege hier vielmehr eine Einordnung als American-Bulldog nahe. Diese Rasse
falle jedoch nicht unter § 1 Abs. 1 HundeVO. Ohne wissenschaftliche
Nachweise könne die Antragsgegnerin keine Rasseeinstufung vornehmen.
Unabhängig davon sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch
deshalb wiederherzustellen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs nicht
ausreichend begründet worden sei. Es sei zudem nicht zutreffend, daß er
den Hund ohne Maulkorb ausgeführt habe. Nicht er selbst, sondern der Zeuge
O. M. sei mit dem Tier unterwegs gewesen. Der Hund habe einen Maulkorb
getragen, habe aber versucht, den Maulkorb abzustreifen, was zu einem
schlechten Sitz geführt habe. Nur deshalb habe der Zeuge M. den Maulkorb
abgenommen. In diesem Moment, auf den die Beamten wohl gewartet hätten,
sei er, der Antragsteller, hinzugekommen. Dabei sei es zu einem Gespräch
gekommen, bei dem die Personalien aufgenommen worden seien. Das Verhalten
des Zeugen rechtfertige nicht die von der Antragsgegnerin erlassenen
Maßnahmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht
gerechtfertigt, weil kein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe,
ihm die weitere Hundehaltung zu untersagen. Durch den von ihm gehaltenen
Hund gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus. Zudem sei zu bezweifeln, ob die vormals bestehende Beziehung
zu dem Hund im Falle einer auch nur vorübergehenden Trennung von dem Tier
wiederaufleben könne.
Darüber hinaus verstoße die Hundeverordnung gegen höherrangiges Recht,
insbesondere gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Verordnungsgeber habe es nämlich ohne erkennbaren sachlichen Grund
unterlassen, andere Hunderassen, wie beispielsweise die Deutsche Dogge,
den Dobermann, Rottweiler oder auch den Schäferhund oder den Boxer in die
Aufzählung der "gefährlichen Hunde" mit aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug
genommen.
Die Antragsgegnerin begehrt die Ablehnung des Antrages. Sie macht geltend,
sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet,
selbst nochmals die Rassezugehörigkeit festzustellen, es sei denn, die
Polizeibeamten hätten Zweifel daran geäußert. Gleichwohl sei der
Antragsteller mit Verfügung vom 6.9.2000 nochmals aufgefordert worden,
seinen Hund dem Amtstierarzt oder einem anderen Tierarzt zur Beurteilung
der Rasse vorzustellen. Dies habe dieser abgelehnt und Widerspruch gegen
die entsprechende Verfügung eingelegt. Bei einem Besuch des Wirtschafts-
und Ordnungsamtes am 8.9.2000 seien weder der Antragsteller noch der Hund
angetroffen worden.

II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO
zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Teile der
Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2000 hat keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und
Sicherstellungsanordnung überwiegt das Individualinteresse des
Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs.
Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin dürfte bei vorläufiger
Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens weder hinsichtlich der
Anordnung, die weitere Haltung des Hundes "S" zu untersagen, noch
hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung rechtlich zu beanstanden sein.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch das überwiegende öffentliche
Vollzugsinteresse hinreichend dargetan.
Vorbehaltlich weiterer Klärungen im Hauptsacheverfahren dürfte die
Antragsgegnerin vorläufig zu Recht davon ausgegangen sein, daß es sich bei
dem Hund des Antragstellers um einen American Staffordshire-Terrier und
damit um einen als "gefährlicher Hund" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
HundeVO zu qualifizierendes Tier handelt. Zwar bestreitet der
Antragsteller, daß sein Hund dieser Gruppe zuzuordnen ist, er hat jedoch
nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß der Hund einer anderen Rasse
angehöre, und daß nicht einmal eine Kreuzung mit einem American
Staffordshire-Terrier gegeben sei.
Er hätte indessen hinreichend Gelegenheit gehabt, die Feststellungen der
beiden Polizeibeamten durch Vorlage einer (privat-)tierärztlichen
Stellungnahme zu widerlegen oder den Hund auf die Aufforderung der
Antragsgegnerin dem Amtstierarzt vorzustellen. Die von ihm vorgetragenen
Gründe, warum er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, vermögen
nicht zu überzeugen. Wenn die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung
tatsächlich aufgrund einer Fehleinschätzung der Polizeibeamten erlassen
haben sollte, hätte der Antragsteller unmittelbar nach Erlaß der
Untersagungsanordnung jede sich bietende Gelegenheit ergreifen müssen, den
Hund einer sachkundigen Person zu seiner Entlastung vorzustellen. Da das
Gericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine Veranlassung hat,
von Amts wegen Beweis zu erheben, muß vorläufig zu Lasten des
Antragstellers davon ausgegangen werden, daß die von den Polizeibeamten am
31.7.2000 getroffenen Feststellungen zutreffen.
Da somit vorläufig von einem gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
2 HundeVO auszugehen ist, dürfte die Antragsgegnerin die angefochtene
Verfügung zu Recht auf § 7 Abs. 1 HundeVO gestützt haben. Danach untersagt
die zuständige Behörde das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 HundeVO
erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der
Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO verstößt. Nach § 4 Abs.
1 HundeVO sind gefährliche Hunde so zu halten, daß Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sind
sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen
verhindert. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen
gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür
bieten, daß sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
Gegen diese Bestimmung dürfte der Antragsteller durch sein Verhalten am
31.7.2000 verstoßen haben. Unstreitig trug der Hund bei der Überprüfung
durch die Polizeibeamten keinen Maulkorb, wobei der Vortrag des
Antragstellers, nicht er selbst habe den Hund ausgeführt, sondern sein
Bekannter, der Zeuge M., lediglich als Schutzbehauptung zu werten sein
dürfte. Nach dem bei der Sachakte befindlichen Polizeibericht gingen
nämlich zu dem fraglichen Zeitpunkt "zwei männliche Personen mit einem
Kampfhund spazieren". Weiter wurde festgestellt, daß der Antragsteller
selbst den Hund führte. Selbst wenn aber zu seinen Gunsten unterstellt
wird, daß der Zeuge M. die Leine in der Hand hielt, und daß auch dieser
den Maulkorb abgenommen hatte, läge ein Verstoß gegen die Bestimmung des §
4 Abs. 1 HundeVO vor. Verantwortlich, und zwar auch für das Verhalten der
jeweiligen Aufsichtsperson, war nur der Antragsteller als Halter des
Hundes. Es spricht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der
Maulkorb lediglich vorübergehend abgenommen worden war, weil er nach den
Feststellungen der Beamten für den Hund des Antragstellers ohnehin zu
klein war. Es reichte nicht aus, daß das Tier an der Leine geführt wurde;
vielmehr hatte der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, daß ein Beißen
zuverlässig verhindert wird. Dieser Verpflichtung war sich der
Antragsteller offenbar auch bewußt, denn andernfalls hätte er den Maulkorb
nicht mit sich geführt.
Da der Antragsteller somit objektiv gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1
HundeVO verstoßen haben dürfte, ist das Halten eines Hundes gemäß § 7 Abs.
1 HundeVO zwingend zu untersagen. Zwar mag zweifelhaft sein, ob diese
Regelung, die keinerlei Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten für
atypische Sonder- oder Härtefälle vorsieht, jedenfalls bei enger
Interpretation mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren
ist. Möglicherweise gebietet es eine verfassungskonforme Interpretation
der Norm, daß trotz des klaren Wortlauts von dem Erlaß einer
Untersagungsverfügung im besonderen Einzelfall aus Gründen der Billigkeit
abgesehen werden kann, etwa wenn es sich um einen Hund handelt, der trotz
seiner abstrakten Zugehörigkeit zu den in § 1 Abs.1 und 2
HundeVO genannten Rassen ersichtlich ungefährlich ist (z.B. bei
nachgewiesener körperlicher Schwäche infolge hohen Alters). Dies bedarf
hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn es ist nicht ersichtlich, daß
es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, der ein
Abweichen von der zwingenden Regelung in § 7 Abs. 1 HundeVO aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit gebieten könnte. Dabei darf nicht unberücksichtigt
bleiben, daß der Antragsteller weder bei dem Vorfall am 31.7.2000 noch im
laufenden Verfahren verbindlich zugesichert hat, er werde den Hund künftig
ausschließlich mit einem Maulkorb ausführen.
Auch die von der Antragsgegnerin angeordnete Sicherstellung des Hundes
gemäß § 14 Abs. 1 lit. a SOG begegnet bei vorläufiger Prüfung keinen
rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung dürfen Sachen nur
sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur
Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Zwar dient die Sicherstellung des Tieres gleichzeitig
auch der Vollstreckung der Untersagungsverfügung, die andernfalls in den
meisten Fällen leerlaufen würde. Dieser Zweck reicht für sich allein
genommen noch nicht aus, um die stets erforderliche konkrete
Gefahrprognose zu begründen. Auch der Besitz eines (abstrakt) gefährlichen
Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 HundeVO dürfte isoliert gesehen noch nicht
als Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung
anzusehen sein, die eine Sicherstellung rechtfertigt. Wurde aber – wie
vorliegend – ein konkreter Verstoß gegen die Bestimmungen über das Halten
gefährlicher Hunde festgestellt, so ergibt sich gerade aus der infolge des
Regelverstoßes zu vermutenden Unzuverlässigkeit des Halters eines
gefährlichen Hundes eine nicht unerhebliche Gefährdung für die
Allgemeinheit. Deshalb ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit im
Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a SOG bereits dann anzunehmen, wenn derjenige,
dem das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt worden ist, das Tier
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht freiwillig in andere Hände gibt
und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, daß wiederum gegen
den Leinen- bzw. Maulkorbzwang in § 4 HundeVO verstoßen wird. Diese
Voraussetzungen dürften hier gegeben sein.
Ob die weitere Verfügung der Antragsgegnerin über die Einziehung des
Tieres gemäß § 7 Abs. 3 HundeVO gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner
Vertiefung, da insoweit ein Sofortvollzug nicht angeordnet wurde.
Die vom Antragsteller generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der
Ermächtigung in § 1 a SOG und der hier maßgeblichen Bestimmungen der
HundeVO mit höherrangigem Recht führen jedenfalls im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Offenbleiben kann dabei zunächst die Frage, ob die in § 1 Abs. 1 und 2
HundeVO vorgenommene Unterscheidung zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit
stets (unwiderleglich) vermutet wird und solchen Hunden, bei denen die
vermutete Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt werden kann (Abs. 2),
sachgerecht ist und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu
vereinbaren ist (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 8.9.2000 - 11 NG
2500/00). Denn selbst wenn hier zugunsten des Antragstellers unterstellt
wird, daß der von ihm gehaltene Hund nicht zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO
genannten Rassen oder Kreuzungen dieser Rassen untereinander zählt,
sondern zu den Rassen, die in § 1 Abs.2 HundeVO genannt sind, läge ein
Verstoß nach vor, der die Untersagungsanordnung rechtfertigte. Es fehlt
nämlich an einem Nachweis im Sinne des § 1 Abs.2 HundeVO, daß gerade
dieser Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist.
Daß andere Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen
Veranlagung und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die
erhöhte Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen besteht,
nicht in die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen wurden, begründet
entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Zum einen nämlich hat der Verordnungsgeber in § 1
Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für sonstige gefährliche Hunde
geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des
Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte Hunderassen, die sich
aufgrund statistischer Erhebungen in der Vergangenheit als besonders
unberechenbar und gefährlich erwiesen haben, und die zudem anders als
herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von unzuverlässigen Haltern
als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden sind, gesondert zu
erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe anzulegen (vgl.
BayVerfGH, Urt. v. 12.10.1994 – Vf. 16 – VII/92 = NVwZ-RR 1995 S. 262 ff.
–),
Im übrigen darf nicht verkannt werden, daß das Problem der sog.
"Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen erst
seit ca. 10 Jahren wahrgenommen worden ist. In einer solchen Situation ist
dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und
Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur
verfassungsrechtlichen Beanstandung geben kann, wenn eine spätere
Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden
Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibt (vgl.
BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 = NVwZ 2000, 929 – 932 m.w.Nw. –).
Ob beim Erlaß der Hundeverordnung eine hinreichende Differenzierung und
Einordnung von Hunderassen anhand bestimmter wissenschaftlich begründeter
Wesensmerkmale erfolgt ist, und ob die Unterscheidung von unwiderleglich
gefährlichen Rassen einerseits und widerleglich gefährlichen Tieren
andererseits sachgerecht und angemessen ist (vgl. hierzu BayVerfGH a.a.O.)
wird möglicherweise im Hauptsacheverfahren im einzelnen zu prüfen sein.
Dies würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bei weitem
übersteigen.
Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Fragen hat die Antragsgegnerin
im Ergebnis zu Recht das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der
angefochtenen Verfügung höher bewertet als das Individualinteresse des
Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs. Weil nicht
zu erwarten ist, daß er seinen Hund zumindest bis zu einer Entscheidung
über den Widerspruch und die Klage künftig ausschließlich mit einem
Maulkorb ausführen wird, können erhebliche Gefahren für das Leben und die
Gesundheit Dritter nicht ausgeschlossen werden. Gerade Hunde der in § 1
Abs. 1 und 2 HundeVO genannten Rassen sind in der Vergangenheit immer
wieder durch unvermittelte und selbst vom Halter nicht zu verhindernde
Beißattacken auf Menschen mit zum Teil schwersten Folgen für Leib oder
Leben aufgefallen. Im Hinblick darauf würde sich eine gesteigerte
Gefährdung der Öffentlichkeit dadurch ergeben, wenn es dem Antragsteller
ermöglicht würde, die Untersagung der Haltung und vorläufige
Sicherstellung des Tieres bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
vorläufig auszusetzen.
Diese generelle Gefährdung wird dadurch gerade im Falle des Antragstellers
besonders dadurch erhöht, daß er sich auch in anderer Hinsicht im
Zusammenhang mit der Haltung des Hundes nicht rechtstreu gezeigt hat,
indem er die steuerliche Anmeldung des Tieres unterließ und im übrigen
nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 1 der Sachakte)
polizeilich bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Gerade bei
einer solchen Konstellation spricht wenig dafür, den Interessen des
Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung den Vorrang
einzuräumen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Beschluß der Kammer 19 vom 25.9.2000 betreffend die Untersagung der
Haltung eines Pit-Bull (19 VG 3497/2000:(

Gründe
I.
Mit Bescheid vom 23. August 2000 wurde dem Antragsteller das Halten seines
Hundes untersagt; zugleich wurde die Sicherstellung und die Einziehung des
Hundes verfügt. Hinsichtlich der Untersagung und der Sicherstellung wurde
die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Der vorliegende Antrag richtet
sich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen
erhobenen Widerspruchs.
Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, den er als "Pit-Bullterrier"
hat registrieren lassen. Aus diesem Anlass erhielt er eine Bescheinigung
der Tierarztpraxis ... vom 7. Juli 2000, in der es heißt: "hiermit
bestätige ich, daß die Pit-Bullhündin "..." der Familie ... bei uns in der
Praxis noch nie ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen
Tieren gezeigt hat. Sie ist also von ihrem Wesen ein sehr freundlicher
Hund. Außerdem wurde die Pit-Bullhündin "..." am 7.7.2000 bei uns in der
Praxis per Mikrochip registriert. Wir sehen keinen Anlaß, daß die
Pit-Bullhündin "..." ständig einen Maulkorb tragen und an der Leine
geführt werden muß."
Am 2. August 2000 wurde festgestellt, dass der Antragsteller im
Sternschanzenpark seinen Hund unangeleint und ohne Maulkorb spielen ließ.
Von dem einschreitenden Polizeibeamten wurde er daraufhin auf die
Bestimmungen der neuen Hundeverordnung aufmerksam gemacht und angewiesen,
den Hund mit einem Maulkorb zu versehen und anzuleinen. Am 14. August 2000
wurde wiederum festgestellt, dass der Antragsteller seinen Hund im
Sternschanzenpark ohne Leine und ohne Maulkorb spielen ließ. Daraufhin
erging die angefochtene Verfügung, in der dem Antragsteller das Halten
seines als "Staffordshire- Bullterrier" bezeichneten Hundes untersagt
wurde. Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb von 7 Tagen
den Nachweis der Abgabe des Hundes führe, wurde die Sicherstellung und die
Einziehung angeordnet. Untersagung und Sicherstellung wurden mit der
Begründung für sofort vollziehbar erklärt, es drohten erhebliche Gefahren
für Leib und Leben Dritter.
Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller geltend, er habe aus
Unkenntnis gehandelt und verweist auf die Bescheinigung über die
Ungefährlichkeit des Hundes. Er trägt weiter vor, der Hund habe bisher zu
keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt. Den
Bediensteten der Antragsgegnerin gegenüber hat er zudem erklärt, bei
seinem Hund handele es sich um eine Mischung aus "Bullterrier" und einer
ihm nicht weiter bekannten Hunderasse. Eine Aggressivität des Hundes wurde
von den Bediensteten der Antragsgegnerin, nach deren Einschätzung das
Erscheinungsbild des Hundes "durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit einem
Hund der Kat I (Pit-Bull)" aufweist, bei ihrem Hausbesuch am 13. September
2000 nicht festgestellt.

II.
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Anordnung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügung und
Sicherstellung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dieses
Interesse hat die Antragsgegnerin zutreffend und in einer den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise mit der Gefährdung von
Leib und Leben Ditter begründet. Das besondere öffentliche Interesse
überwiegt auch das private Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Der Widerspruch wird
voraussichtlich erfolglos bleiben; ein besonderes Interesse des
Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Hund in
seiner Obhut zu behalten, ist auch unter Berücksichtigung der mit einer
Trennung verbundenen Belastungen und Nachteile nicht anzuerkennen. Nach
der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen,
aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist
von der Rechtmäßigkeit der beiden für sofort vollziehbar erklärten
Verfügungen auszugehen.

1. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage aller Voraussicht
nach in § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung (HundeVO) v. 18.7.2000 (GVBl. S.
152). Danach hat die zuständige Behörde das Halten eines Hundes zu
untersagen, wenn der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO
verstößt. Zwei derartige Verstöße dürften vorliegen: Der Antragsteller hat
seinen Hund jedenfalls zweimal im Sternschanzenpark ohne Leine und ohne
Maulkorb umherlaufen lassen. Darin wird ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz
2 HundeVO zu sehen sein, wonach gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten
Besitztums anzuleinen sind und einen Maulkorb tragen müssen.
a) Beim Hund des Antragstellers handelt es sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit um einen gefährlichen Hund i.S. des § 4 HundeVO. Nach
derzeitigem Erkenntnisstand sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass
es sich um einen Pit-Bull i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO handelt, bei dem die
Gefährlichkeit stets vermutet wird: Der Antragsteller selbst hat seinen
Hund als Pit-Bull registrieren lassen. In der Bescheinigung der
Tierarztpraxis ... wird der Hund ebenfalls als Pit-Bull bezeichnet, eine
Einschätzung, die nach den Feststellungen der Bediensteten der
Antragsgegnerin seinem Erscheinungsbild durchaus entspricht. Die
nachträgliche Angabe des Antragstellers, der Hund stamme von einem
Bullterrier und einem Hund unbekannter Rasse ab, kann das Gericht nicht zu
einer anderen Einschätzung veranlassen. Möglicherweise handelt es sich
nicht um einen reinrassigen Pit-Bull. Dies hätte aber auf die Einordnung
in die Kategorie des § 1 Abs. 1 HundeVO keinen Einfluss. Keine Rolle kann
in diesem Zusammenhang auch spielen, dass der Hund in der angefochtenen
Verfügung als "Staffordshire Bullterrier" bezeichnet worden ist. Hunde
dieser Rasse gehören auch zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten
gefährlichen Hunden, weshalb es jedenfalls insoweit nicht darauf ankommt,
den Hund des Antragstellers eindeutig zuzuordnen.
b) Bei Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen wird die
Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet. Danach kommt es also nicht darauf
an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hund des Antragsteller
bisher kein aggressives Verhalten gezeigt hat und von Fachleuten wie der
Tierärztin als "freundlicher Hund" eingestuft worden ist. Die Verordnung
geht in dieser Vorschrift davon aus, dass über die Ungefährlichkeit von
Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO aufgeführten Rassen keine verlässlichen
Aussagen möglich sind, weshalb insoweit - anders als bei den Rassen nach §
1 Abs. 2 HundeVO - der Beweis der Ungefährlichkeit nicht geführt werden
darf. Nach der insoweit eindeutigen Regelung der HundeVO ist jeder
Pit-Bull als gefährlich anzusehen, auch wenn er bisher nicht als aggressiv
auffällig geworden ist. Dies muss auch für den Hund des Antragstellers
gelten.
c) Die Kammer geht im vorliegenden Eilverfahren von der Wirksamkeit der in
§ 1 Abs. 1 HundeVO enthaltenen unwiderleglichen Vermutung der
Gefährlichkeit von Hunden der dort aufgeführten Hunderassen aus (so schon
Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000). Die insoweit
bestehenden Zweifel im Hinblick auf die in der Verordnung vorgenommene
Differenzierung zwischen Hunderassen, bei denen die Gefährlichkeit
unwiderleglich vermutet wird, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit
widerlegt werden kann, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit im
Einzelfall festzustellen ist (vgl. hierzu im einzelnen Felix/Hofmann, Zur
Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Hundeverordnung, NordÖR 2000, 341,
345), reichen nicht aus, um von der Anwendung der Regelungen im
Eilverfahren abzusehen. Zutreffend ist, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG für
die insoweit vorgenommenen Differenzierungen einer hinreichenden
Rechtfertigung bedarf. Die in § 1 HundeVO vorgeschriebene unterschiedliche
Behandlung von Hunden der verschiedenen Rassen muss ihre Grundlage in
berechtigten Annahmen über die unterschiedliche Gefährlichkeit finden. Ob
dies der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden.
Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den in § 1
Abs. 1 und 2 HundeVO aufgeführten sog. Kampfhunderassen um relativ neue
Gefahrenquellen handelt, für die es teilweise noch an Erfahrungswissen
fehlt (siehe hierzu Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000 - S.
8 ff.). Dies gilt nicht nur für die Einschätzung der Gefährlichkeit,
sondern auch für den sachgerechten Umgang der Bevölkerung mit derartigen
Hunden. Angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials, welches sich in der
jüngsten Vergangenheit immer häufiger und teilweise mit schwersten Schäden
für Leib und Leben von Menschen manifestiert hat, ist dem Gesetzgeber für
die Regelung einer wirksamen Gefahrenabwehr gerade wegen des fehlenden
Erfahrungswissens ein erweiterter Spielraum zuzubilligen (vgl. auch
BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, NVwZ-RR 1995, 262, 263). Es ist im
vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich,
dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hätte. Die
Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 8.9.2000 - 11 NG 2500/00) zur
hessischen HundeVO ist auf die Rechtslage in Hamburg schon deshalb nicht
übertragbar, weil sich die hamburgische HundeVO anders als die hessische
nicht auf die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
zur Gefahrenabwehr stützt, sondern auf die spezielle Rechtsgrundlage in §
1a SOG.
d) Der zuständigen Behörde steht bei der Entscheidung über die Untersagung
des Haltens eines Hundes nach § 7 Abs. 1 HundeVO kein Ermessen zu. Liegt
ein Verstoß vor, so ist die Untersagung die zwingende Folge, sofern der
Verstoß nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
vernachlässigen ist. Die beiden vom Antragsteller begangenen Verstöße sind
nicht nur unerheblich gewesen. Vielmehr fällt hier erschwerend ins
Gewicht, dass der Antragsteller seinen Hund nur kurze Zeit, nachdem er
anlässlich des ersten Verstoßes ausdrücklich auf die bestehenden
Vorschriften hingewiesen worden war, erneut gegen die Pflichten des § 4
HundeVO verstoßen hat. Auf Unkenntnis kann er sich deshalb schon wegen
dieses Hinweises nicht berufen. Verfassungsrechtlich dürfte es zwar
geboten sein, für besondere Ausnahmefälle auch eine Ausnahme von der
Pflicht zur Untersagung zuzulassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
aber nicht vor. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Hund von
einer Tierärztin als ungefährlich eingestuft worden ist, keine Ausnahme.
Dies folgt bereits daraus, dass für Hunde i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO der
Nachweis der Ungefährlichkeit im Einzelfall, etwa durch einen Wesenstest,
ausgeschlossen ist.

2. Die für sofort vollziehbar erklärte Sicherstellung des Hundes dürfte
ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 lit. a SOG finden. Danach dürfen
Sachen sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Im
Hinblick auf diese Vorschrift ist der Hund als Sache anzusehen. Zwar dient
die Sicherstellung vorliegend der vorläufigen Vollstreckung der
Untersagungsverfügung. Wie die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss v.
15.9.2000 (19 VG 3376/2000) dargelegt hat, reicht dieser Zweck aber noch
nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr stets das Vorliegen einer konkreten
Gefahr. Diese hat die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender
Weise angenommen. Sie folgt daraus, dass aufgrund der bisherigen Verstöße
mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der
Antragsteller mit seinem nach § 1 Abs. 1 HundeVO als gefährlich geltenden
Hund nicht in der vorgeschriebenen Weise umgehen würde, wenn der Hund in
seiner Obhut verbliebe. Ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Hund des
Antragstellers konkret gefährlich ist, bedarf keiner weiteren Prüfung.
Insoweit kommt es auch zur Beurteilung des Tatbestandes in § 14 Abs. 1
lit. a SOG allein auf die in § 1 Abs. 1 HundeVO unwiderleglich vermutete
Gefährlichkeit an.

3. Da bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen bestehen,
würde das besondere öffentliche Interesse nur dann nicht überwiegen, wenn
ausnahmsweise besondere private Gründe für die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers sprächen. Derartige
Gründe sind aber nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Hund durch die
anderweitige Unterbringung dem Antragsteller in einem gewissen Umfang
entfremdet wird, reicht hierfür allein nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 
  • 18. April 2024
  • #Anzeige
Hi merlin ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
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#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Ist Widerspruch zulässig?
Was passiert, wenn sich der Hundehalter nebst Hund sofort mit 1.Wohnsitz in einer anderen Gemeinde meldet?
Ist der Hund schon beschlagnahmt?
 
Hallo Hexe !

Sieh mal unter der Rubrik "Kampfhunde", dort stehen noch einige Beiträge :
Hundebesitzer werden enteignet
Gästebuch Hamburg

Schöne Grüsse

merlin
 
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