Verfassungsbeschwerde in Berlin abgewiesen

Emma

15 Jahre Mitglied
Hallo,

ich komme gerade vom vom berliner Verfassungsgericht, unsere Verfassungsbeschwerde gegen die berliner Hundeverordnung wurde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen! Ich bin so niedergeschmettert über soviel ungerechtigkeit, das ich jetzt auch garnicht vielmehr schreiben kann. Nur eins viel auf, im Gerichtssaal fehlte die Statue von Justizia!

Gruß
Emma
 
  • 27. April 2024
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Hi Emma ... hast du hier schon mal geguckt?
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Emma:
Nur eins viel auf, im Gerichtssaal fehlte die Statue von Justizia![/quote]

wird wohl einen grund haben, das sie fehlte.....
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Sibse
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Kampfkater Micky (17 Jahre) Schmusebacke Gipsy (11,5 Jahre)
und Nerventod Odin (11 Monate) und der kleine Kobold Tequila (7 Monate)
 
Hey Emma
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Tut uns sehr leid
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Was macht ihr nun?

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Heulen! Im Ernst, ich denke wir müssen nun den Weg über "niedere" Gerichte mit Einzelklagen suchen, denn gegen dieses Urteil kann man nicht in Revision gehen. Das Problem ist, das kann Jahre dauern! Und natürlich hoffe ich stark auf die Klage gegen das Bundesgesetz, ich hoffe Ihr habt Euch da alle gemeldet! So, und dann haben wir ja demnächst Wahlen in Berlin...

nicht aufgebend
Emma
 
Hallo Berliner,
sorry, ein herber Rückschlag diese Klageabweisung. Ich hoffe es hat keine negativen Auswirkungen auf noch ausstehende Urteile in anderen Bundesländern. Nunmehr könnt ihr nur noch auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Bund hoffen. Ich denke, die Hoffnung sollte man nicht aufgeben.
 
Na - nun mal keine Panik.......
warten wir doch erstmal ab ob eine Revisionsmöglichkeit eröffnet wurde...,selbst wenn keine Revision eröffnet wurde besteht immer noch die Möglichkeit gg. die nichtvorhandene Revisionsmöglichkeit eine Beschwerde einzureichen.. das wurde in Schl.-H. so gemacht.....

Betrachten wir das Ganze (sämtliche bisher gelaufenen Ergebnisse) objektiv: doch mal in der Punktewertung
als einen Boxkampf (Randbem: die Population der Mischlinge hat seit in Krafttreten der Antihundegesetze rasant zugenommen) für die Ergebnisse der Menschen - die zu ihren Listis stehn:
Schlesw.-Holstein (100%) gewonnen
gg. Hundehalter: Berlin (100%) verloren
Meck/Vop (50/50)
Niedersachsn (50/50)

Also jetzt ist das Ergebnis offen.............

Die nächsten Entscheidungen stehen aus............
und die Menschen die für Listis klagen und einstehen - haben halt nur einen schlechten Tag gehabt - mehr nicht..............

Ich klage in Ns und weiß wovon ich rede.....ich habe mich auch für die bundesweite Klage beworben - aber ich werde da wohl nicht "genommen" werden,weil ich halt American Pit Bull Terrier habe - eine nicht vom
VDH/FCI anerkannte Rasse.....

Ich möchte aber nichtsdestrotz um Ruhe bitten -und bei Demonstrationen um mehr Menschen..... uns als Klägern wird dieses Urteil zu denken geben.......wo war die Beteiligung auf Demo in Berlin -paralell zu DuS?
Vielleicht war das ein ausschlaggebendes Moment-das es so kommen konnte?

Faßt Euch doch mal Alle an Eure und der Hundenasen und hört den Gong..................wo wart Ihr auf den Demos, habt Ihr geklagt??????........................

Was verdammt nochmal tut Ihr, die mit ner Genehmigung
leben, wenn Euer Hund stirbt - schafft Ihr Euch dann
ne andere Rasse an - weil ich hab ja Sorge getragen...
mit ner anderen Rasse wird es ganz bestimmt leichter...
......und dann braucht Ihr Euch sowas auch nicht mehr durchzulesen........

Vielleicht hat das das BVG begriffen und weiß wo in "seiner Stadt" die Politik gemacht wird? Und wenn es dann so ist, wen wundert`s daß das Brandenburger Tor mit ner Telecom-Werbung unnötig restauriert wird?

Herzlichen Glückwunsch zun Berliner Urteil.........
mit traurigen Grüßen
Margrit
 
Margrit,

das Problem ist aber, daß der Verfassungsgerichthof
in Koblenz sein Urteil für Rheinland-Pfalz im
August verkündet und es natürlich schlecht ist,daß
die Berliner Begründung evtl. hier einfließen kann.

Das ZDF hat vorhin in den 19 Uhr Nachrichten lange
über das Urteil berichtet, was wiederum schlecht ist,
denn für uns negative Urteile werden gebracht,positive
kaum.
 
Hi!

Habe ich das richtig gelesen, es war in Berlin viel Presse anwesend,
im Gegensatz zu Lüneburg und Schleswig? Na dann ist es ja einfach
herauszufinden, wie die anderen Gerichte entscheiden werden.
Fragt einfach bei der Blödzeitung nach, ob sie einen Reporter
hinschicken. Falls ja, geht das Urteil gegen die Hunde aus, falls
nein, geht es für sie aus. Riecht verdammt nach Absprache zwischen
Politik, Medien und Gericht, oder?

Micha
 
Ich hatte es befürchtet - aber wir werden nicht aufgeben! Irgendwo gibts immer einen Weg....

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shevoice
 
Hetzsender Nr.Sat1 war anwesend und hat auch seit gestern um 17:30 bis heute Frühstücksfernsehen nur üble Bericht zum Urteil gebracht. hier in Berlin sind alle Tageszeitungen voll mit dem Mist, auf jedem Sender wird berichtet, alles nochmal aufgekocht. Wirklich grausig! Nichtsdetotrotz bin ich davon überzeugt, das die wenigen welchen, die sich bisher engagiert haben, auch jetzt nicht aufgeben werden!

Margit hat leider sehr recht, nur die wenigsten sind bereit wirklich für ihre Hunde zu kämpfen. Wir haben in Berlin 5.000 gemeldete Listenhunde und auf der Demo am 7.7. waren höchsten 1.000 Leute,bei der Demo die ein mal im Monat stattfindet sind es sogar jeweils nur ca. 2-300, muß ich nochmehr sagen?

Gruß
Emma
 
*******, also steht wieder alles offen, kann das nicht endlich ein ende haben, langsam schwinden die kräfte.

patricia

spike
 
Weiß gar net ob die Pressemitteilung schon irgendwo steht, aber ich möchte sie hier in voller Länge ins richtige Forum setzen:


Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
Eißholzstraße 30-33, 10781 Berlin, Telefon 030/9015-2652

12. Juli 2001

Pressemitteilung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeV0 Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hatten, verschiedene, durch die Erste Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBI. S. 365) ein-geführte Regelungen für ungültig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeV0 Bln beträfen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:

§ 3 Abs. 1 HundeV0 Bln, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs und Schutzhunde verwendet würden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen darin nicht hergestellt werde. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.

Der in § 4 Abs. 1 HundeV0 Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletze die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhältnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und –gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte, habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.

Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5 HundeV0 Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.

Auch § 5 a HundeV0 Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit“ des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das in § 8 HundeV0 Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.

Daß nach § 10 Abs. 1 HundeV0 Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeV0 Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei, während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00




Gruß Sylvia
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Weiß gar net ob die Pressemitteilung schon irgendwo steht, aber ich möchte sie hier in voller Länge ins richtige Forum setzen:


Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
Eißholzstraße 30-33, 10781 Berlin, Telefon 030/9015-2652

12. Juli 2001

Pressemitteilung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeV0 Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hatten, verschiedene, durch die Erste Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBI. S. 365) ein-geführte Regelungen für ungültig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeV0 Bln beträfen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:

§ 3 Abs. 1 HundeV0 Bln, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs und Schutzhunde verwendet würden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen darin nicht hergestellt werde. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.

Der in § 4 Abs. 1 HundeV0 Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletze die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhältnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und –gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte, habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.

Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5 HundeV0 Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.

Auch § 5 a HundeV0 Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit“ des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das in § 8 HundeV0 Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.

Daß nach § 10 Abs. 1 HundeV0 Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeV0 Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei, während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00




Gruß Sylvia
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