Tierschutzgesetz

Hope

15 Jahre Mitglied
Anbei der Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
zum Termin 20.10.00 9.30 Uhr
Beratung des Bundesgesetzentwurfes von Schily durch den Bundesrat.

!!! Bitte veröffentlichen !!!

Tierschutz-Hundeverordnung

vom

Auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1105, 181:cool: verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkommission:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis
lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
3. bei einem Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §
10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken sowie in
Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für
den verfolgten wissenschaftlichen Zweck nach dem Urteil des für die
Haltung Verantwortlichen andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich
sind.

§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers
oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den
Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies
wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist.

(3) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden
oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung
mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

§ 3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Wer mit mehr als zehn Hunden gewerbsmäßig züchtet, muss sicherstellen,
dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine
Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2
entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger
Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen,
dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und
wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmtem und gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran
nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass
der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.

§ 5
Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Bei geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich
zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
ausgestattet sind,
2. die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht
und
3. für diesen der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet ist.

§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den
Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

Widerristhöhecm BodenflächeMindestens m2
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede
Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an
mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages
außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht
überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher
und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht abtrocknet. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine
Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie
Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen,
mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern
gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde
Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, die den
Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 entspricht.

(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei
gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum
von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der
Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht abtrocknet.

(4) Es dürfen nur Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so
beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1,
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen
Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt würden.

§ 8
Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge
und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter
in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich
abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.

§ 9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3
sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten
von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere
Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

§ 10
Haltungs- und Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise
amputiert wurden, zu halten oder auszustellen oder Ausstellungen solcher
Hunde zu veranstalten. Das Haltungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern
der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung) vorgenommen wurde oder wenn der Hund eine Betreuungsperson bei
einem vorübergehenden Aufenthalt im Inland begleitet oder wegen des Zuzugs
der Betreuungsperson in das Inland verbracht wurde. Das Ausstellungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung) und in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs
geltenden Fassung vorgenommen wurde.

§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-
und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht
hinreichend gesteuert wird. Bei Kreuzungen von Hunden mit anderen Caniden
liegt eine derartige Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei
Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund
eines Wesenstests ausgeschlossen wird.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder
7 einen Hund hält oder
4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10
Satz 1 einen Hund hält oder ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

§ 13
Übergangsvorschrift

(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am (einsetzen: Tag der Verkündung) haben, gilt § 3 ab
dem (einsetzen: Tag des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres).

(2) Wer einen Hund am (einsetzen: Tag der Verkündung) in einem Raum hält,
der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das
Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum (einsetzen: Tag des
fünften auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres) sicherstellen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5,
sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum (einsetzen: Tag, der dem Tag des
fünften auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres vorangeht) in
Zwingern gehalten werden, die am (einsetzen: Tag, der dem Tag des
In-Kraft-Tretens vorangeht) bereits in Benutzung genommen worden sind und
die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden 4. Kalendermonats) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I
S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl.
I S.1309), außer Kraft.


____________________________________
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den

Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
  • 28. März 2024
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