Schleswig-Holstein: Wesenstest nach neuem GefHG ungültig?

gur iy

Hi,

kann mir jemand sagen, ob ein 2001 erfolgreich absolvierter Wesenstest nach dem Inkrafttreten des neuen GefHG in SH (2005) seine Gültigkeit verloren hat?
Hinzu kommt vor allem noch, dass der Hund zu der Zeit erst 10 Mon. alt war (was somit dem gegenwärtig geforderten Mindestalter von 15 Mon. für die Anerkennung des bestandenen Wesenstests nicht entspricht), weshalb ich momentan davon ausgehe, dass das Ganze wohl wiederholt werden muss...oder?
Außerdem wurde der Wesenstest mit der Vorbesitzerin durchgeführt.

Landesverordnung über den Wesenstest nach dem GefHG:

Noch etwas: Angenommen, man wiederholte einen Wesenstest... Darf es dann derselbe Gutachter/Amtsvet. sein oder muss man einen anderen aufsuchen? Ich frage das, weil vor ein paar Jahren eine Tierpflegerin, die damals des öfteren WTs beigewohnt hat, eben letzteres behauptet hat. Weiß hier jemand vielleicht Näheres?
 
  • 19. Mai 2024
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Hi gur iy ... hast du hier schon mal geguckt?
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gur iy schrieb:
Hi,

kann mir jemand sagen, ob ein 2001 erfolgreich absolvierter Wesenstest nach dem Inkrafttreten des neuen GefHG in SH (2005) seine Gültigkeit verloren hat?
Hinzu kommt vor allem noch, dass der Hund zu der Zeit erst 10 Mon. alt war (was somit dem gegenwärtig geforderten Mindestalter von 15 Mon. für die Anerkennung des bestandenen Wesenstests nicht entspricht), weshalb ich momentan davon ausgehe, dass das Ganze wohl wiederholt werden muss...oder?
Außerdem wurde der Wesenstest mit der Vorbesitzerin durchgeführt.

Landesverordnung über den Wesenstest nach dem GefHG:

Noch etwas: Angenommen, man wiederholte einen Wesenstest... Darf es dann derselbe Gutachter/Amtsvet. sein oder muss man einen anderen aufsuchen? Ich frage das, weil vor ein paar Jahren eine Tierpflegerin, die damals des öfteren WTs beigewohnt hat, eben letzteres behauptet hat. Weiß hier jemand vielleicht Näheres?

Wende dich doch bitte einmal an

...sehr kompetente Anwälte;)
 
Moin,

in dem von Dir geposteten Link wird unter §1 Abs.7 (LVO über den Wesenstest nach GefhundG) ganz klar definiert wie alt ein Hund sein muß und welches Alter erreicht sein muß um später keinen neuerlichen Test durchführen lassen zu müssen. D.h. ein im Alter von 10 Monaten durchgeführter Test hat nun keine Gültigkeit mehr.

Anders als in einigen anderen Bundesländern handelt es sich in S.H. um einen "Wesenstest" des Hundes. Dieser hat auch nur für den Hund Gültigkeit; der Halter muß seine Sachkunde nach § 8 Abs. 1-3 (GefHundG) nachweisen.

Zu Deiner letzten Frage führt die Verwaltungvorschrift des GefHundG zur Durchführung des WTs nur Folgendes aus:
10. Zu § 3 Abs. 5 (Tierärztliche Begutachtung eines Hundes)Zur Prüfung, ob ein Hund aufgrund seiner Rasse (§ 3 Abs. 2) oder seiner Eigenschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1; siehe Nr. 999) als gefährlich gilt, kann die Ordnungsbehörde gegenüber dem Halter eine Begutachtung des Tieres anordnen. In der Anordnung sollten dem Halter verschiedene Tierärzte zur Auswahl gegeben werden, die zur Begutachtung des Hundes geeignet sind. Geeignete Tierärzte vermittelt die Tierärztekammer. Das Gutachten ist vom Halter – auf dessen Kosten – in Auftrag zu geben. Kommt der Halter der Anordnung nicht nach, sollte die Ordnungsbehörde Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) anwenden....

Mir ist nicht ersichtlich, warum dies nun ein anderer Prüfer vornehmen sollte, insofern er die Zulassung von der Tierärztekammer Schleswig Holsteins innehat.:verwirrt:

Ich würde aber davon absehen den Test von einem "sachverständigen Dritten" abnehmen zu lassen.

Elvis

Btw.: Anerkennung finden auch die , so auch der nds. WT. Hier hat man sich auf die Fassung von 2003 festgelegt (obwohl der WT in seiner ursprünglichen Fassung für "Hunde des Pitbulltypus" noch ein paar Sequenzen mehr beinhaltete).
Vermutlich weil man den nds. WT inkl. des vorangehenden Halterfragebogens zu weiten Teilen fast 1:1 abgekupfert hat... :unsicher:
 
Bei meinem OA liegt eine Liste mit Leuten die in SH Wesensteste durchführen dürfen, lass dir die auch mal geben.
 
Elvis XP schrieb:
Ich würde aber davon absehen den Test von einem "sachverständigen Dritten" abnehmen zu lassen.

Du meinst damit die "weiteren berechtigen Personen für die Abnahme des Wesentests", oder?
Weshalb würdest du von denen absehen? Weniger Sachkompetenz als ein Amtsvet.? IMO kann man sich bei best. Tierärzten da wohl auch nicht so sicher sein. -.-

Meike schrieb:
Bei meinem OA liegt eine Liste mit Leuten die in SH Wesensteste durchführen dürfen, lass dir die auch mal geben.

Die hier angegebenen Daten müssten doch vollständig/aktuell sein, hoffe ich... gibt es da Unterschiede?
 
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