Rechtliche Frage zu Listenhunden

Also ich denke aus meine jetzigen Truppe hätte keiner Mühe einen Wesenstest zu bestehen. Kommt halt drauf an, was genau verlangt wird. Nicht hoch springen ist so ein Thema. Die Jungen wollen immer gerne geschmust werden und ich hab das anspringen noch nicht raus aus ihnen.
Aber ich hab es auch einfach, da die Linien aus denen die Hunde stammen für ihre Freundlichkeit und Verträglichkeit bekannt sind.
Es liegt am Halter dann keine Fehler zu machen und die vorhandenen Eigenschaften zu manifestieren.
Ich sehe es an Star, über deren Vorleben ich kaum etwas weiß. Wir haben jetzt 1 1/2 Jahre daran gearbeitet das sie, als an sich unsicherer Hund, sich in der Gruppe, weil sie sich sicher fühlt, nicht dazu aufschwingt fremde Hunde bei Begegnung zu mobben.
Meine verstorbene Maggie hätte nie einen Wesenstest bestanden. Sie mochte niemand, keine Menschen, Hunde...die Liste läßt sich beliebig fort setzen.

Bei dem was ich über die Bedingungen bei Wesenstest gelesen und gesehen habe, habe ich aber oft den Eindruck das selbst Ghandi sich schwer täte, so einen Test zu bestehen.
 
  • 19. April 2024
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Hi Cornelia T ... hast du hier schon mal geguckt?
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Das steht so nicht im Gesetz, oder hab ichs überlesen? Im Gesetz steht dass der Hund nur an jemanden veräußert werden darf, der die Voraussetzungungen zur Haltung erfüllt und die sind IN Nrw eben das berechtigte Interesse (hier fast ausnahmenslos das öffentliche Interesse, nämlich der TS). Außerdem ist Handel nicht erlaubt.

Um genauer zu sein steht im Gesetz eine "geeignete Person" und das ist etwas anderes, als "nur" die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen. Stimmt, einen Hund aus privater Hand zu übernehmen (ob geschenkt oder verkauft), wäre ja schon ein Grund, keine Haltererlaubnis zu bekommen, da an einer solchen Übernahme kein öffentliches Interesse besteht. Ansonsten könnte ja jeder seinen Freund/Nachbarn/wattweissich einen Listenhund kaufen lassen, um ihn dann zu übernehmen, weil derjenige schon wegen der illegalen Anschaffung den Hund nicht behalten darf. So leicht lässt sich das LHG NRW dann doch nicht umgehen. ;)
Um auf die eigentliche Frage zurück zu kommen, müsste der jetzige Eigentümer nachweisen, dass er den Hund tatsächlich z.B. in NDS an eine Person weitergegeben kann und ist (bestätigt in einem aktuellen Urteil) erst dann nicht mehr Eigentümer, wenn der Hund auch von dieser Person gehalten werden darf und in dessen legalen Besitz übergegangen ist. Für den Hund wäre es definitiv das Beste, der jetzige Besitzer würde umgehend den Hund abtreten, es sei denn, man hat die eine Stelle, auf die hunderte gelistete Tierheimhunde in NRW hoffen.
 
Eine Leinenbefreiung in NRW würde ich wahrscheinlich nichtmal mit Crab bestehen...jedenfalls nicht aus dem Stehgreif. Dabei hört Crab wirklich gut und ist angenehm händelbar. Aber so einen Kagg wie an fremden, beweideten Koppeln ableinen...da komm ich im Alltag nicht drauf, oder Abruf auf Hundewiesen (die ich nichtmal angeleint betrete...), usw.

Du kannst dir aussuchen, wo du den Wesenstest ablegst .. von daher: doch, du würdest die Leinenbefreiung bekommen, weil es Prüfer gibt, die von dir verlangen deinen Hund abzuleinen, Fuss laufen zu lassen, dabei abzulegen, weiterzugehen, abzurufen und zack - hast du die Leinenbefreiung. Alles easy.
 
Du kannst dir aussuchen, wo du den Wesenstest ablegst .. von daher: doch, du würdest die Leinenbefreiung bekommen, weil es Prüfer gibt, die von dir verlangen deinen Hund abzuleinen, Fuss laufen zu lassen, dabei abzulegen, weiterzugehen, abzurufen und zack - hast du die Leinenbefreiung. Alles easy.

Bei uns auch. Ein inszenierter Spaziergang, wo geschaut wird, ob und wie sich Hund am Menschen orientiert. Dann mal einen Ball geworfen.
Dann ein netter Tierheim Hund am Zaun. Einmal muss Hund hinlaufen und abgerufen werden, einmal soll Hund beim Menschen bleiben und nicht hinlaufen. Fertig.
 
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