Normenkontrollverfahren gegen Kampfhundesteuer in Bayern

Bullypearl

Hi,

weiß evtl . jemand ob es schonmal mit einem Normenkontrollverfahren in Bayern
versucht wurde gegen den Hundesteuerbescheid (10facher Satz) rechtlich dagegen zu klagen .
Mein Verwaltungsrechtler hält es für ein Wiederspruch des Bayr. Gerichtshof , dass es für Hunde Kategorie 2 mit Negativzeugnis eine erhöhte Steuer verlangt werden darf .


Hat hier jemend Erfahrung in solchen Normenkontrollverfahren ?

Grüße Boris
 
  • 20. April 2024
  • #Anzeige
Hi Bullypearl ... hast du hier schon mal geguckt?
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Jawohl...
Wende Dich mal an die Userin Rimini ;)
Erst kürzlich lief ein Verfahren diesbezüglich vorm Bayr. Verwaltungsgerichtshof.
 
Hey Crabat ,

vielen herzlichen Dank für die flotte Antwort.

werd gleich mal bei Rimini anklopfen.

Grüße Boris

und die 2 Spessarträuber
 
War dieses Verfahren auch ein Normenkontrollverfahren ?

Wo die erhöhte Steuer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt wurde ?

Da ging es um eine Vermindering der Kampfhundesteuer mit positivem WT von ca 600 auf ca. die Hälfte ?

Grüße Boris
 





Diese hier ? .... sind aber Klageeinreichungen, welche abgewiesen wurden.

Es ist nicht ersichtlich , daß dies Normenkontrollverfahren waren, solche können glaube ich nicht abgewiesen werden ?

Hoffe es kann mir hier jemand meine Frage beantworten ?


in anderen Bundesländern gab es schon erfolgreiche Normenkontrollverfahren.





Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2005
- 6 C 10308/05.OVG -


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 06.12.2006
- 5 UE 3545/04 -
 
Die Einschätzung des Bullterriers als Hunderasse, die durch eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gekennzeichnet ist, wird derzeit auch durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in Frage bestellt. Auch einzelne Studien, die eine abweichende Position vertreten, haben das Meinungsbild in der Wissenschaft jedenfalls
nicht so durchgreifend verändert, dass es nicht mehr vertretbar wäre, die Rassezugehörigkeit
der Hunde als für deren Gefährlichkeit zumindest mitursächlich anzusehen.

Auch wenn dies nur ein kleiner Ausschnitt ist - solche sinn- und bezugsfreien Floskeln in Urteilen zu lesen, läßt einen gewaltig an der Rechtsprechung zweifeln. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit war nichts weiter als Stammtischgelaber zulässig und ausschlaggebend. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Verordnungen geführt haben sollen und welche neueren WE diese angeblich alten WE nicht widerlegen können wird tunlichst nicht genauer definiert und wurde es auch vom Verordnungsgeber seinerzeit nicht. Studien, die nicht in das gewünschte Bild passen, werden lapidar als einzelne Abweichungen abgetan und von dem Meinungsbild in der Wissenschaft in Verbindung mit HVO's zu sprechen ist schon starker Tobak. Es tut mir herzlich leid, aber für solche Begründungen und Urteile braucht es keine studierten Richter - da langt auch jeder einfache (Noch-)Doktor, der seine wissenschaftliche Abhandlung irgendwo abgeschrieben hat :sauer:
 
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