Vecktor
Hallo,
möchte mir nächstes Jahr gerne ein Hund holen.
In meinem Mietvertrag steht das ich die Genehmigung vom Vermieter brauche.
Desweiteren steht das :
Die in den Hundeverordnung der Bundesländer, jeweils gültige Fassung, genannten gefährlichen Hunde dürfen, unbeschadet der allgemeinen Zustimmungspflicht für Tiere in keinem Fall gehalten werden. Das gilt auch für eine vorrübergehende oder besuchsweise Aufnahme.
Der Mietvertrag ist von 01.02.2012
Jedoch gibt es doch in Niedersachsen keine Listenhunde mehr, und solange der Hund nicht von der Behörde als gefährlich eingestuft wird sollte das doch kein Problem sein oder?
Wollte die Tage zum Vermieterbüro und möchte Ihn gern sachlich die Lage schildern, meint ihr es reicht wenn ich ihm folgendes vorlege?
MfG Dennis
möchte mir nächstes Jahr gerne ein Hund holen.
In meinem Mietvertrag steht das ich die Genehmigung vom Vermieter brauche.
Desweiteren steht das :
Die in den Hundeverordnung der Bundesländer, jeweils gültige Fassung, genannten gefährlichen Hunde dürfen, unbeschadet der allgemeinen Zustimmungspflicht für Tiere in keinem Fall gehalten werden. Das gilt auch für eine vorrübergehende oder besuchsweise Aufnahme.
Der Mietvertrag ist von 01.02.2012
Jedoch gibt es doch in Niedersachsen keine Listenhunde mehr, und solange der Hund nicht von der Behörde als gefährlich eingestuft wird sollte das doch kein Problem sein oder?
Wollte die Tage zum Vermieterbüro und möchte Ihn gern sachlich die Lage schildern, meint ihr es reicht wenn ich ihm folgendes vorlege?
§ 7
Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
- Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
- auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
MfG Dennis