Neues Hundegesetz Thüringen

kann man mir das in einfachen Worten erklären , bitte ?
was bedeutet das für die Betroffenen Listenhundehalter ?

Kein Problem.

Für einen Halter eines "Listenhundes" (eigentlich auch ganz übles Wort, genau wie "Rasseliste") ändert das hier Aufgezeigte erst mal nichts, denn bei ihm greifen die Regelungen ab § 3 ThürTierGefG und deshalb muß er der "zuständigen Behörde" nach § 15 ThürTierGefG das Bestehen einer Haftpflich-VS und den gesetzten Chip nach § 2 Abs. 4 und Abs. 5 in jedem Fall anzeigen, WEIL HIER, im Falle des aufgrund der Rasse "gefährlichen Hundes" (Tieres) die "zuständige Behörde" tatsächlich die Gemeinde (Ordnungsamt) ist (§ 15).

ABER wir können auch Dir (sofern Du tatsächlich einen "listi" hast, was nicht klar ist) nur raten, jedem Hundehalter in Deiner Umgebung, insbesondere diejenigen, die Du kennst, das hier verlinkte bzw. angehängte Dokument in die Hand zu drücken und ihm zu sagen: Du mußt dem Ordnungsamt NICHTS nachweisen in Sachen Chip und Haftpflicht, egal ob Du den Hund chipen hast lassen und eine Versicherungspolice hast oder auch nicht, denn das OA ist NICHT "zuständige Behörde" !

Laut Gesetz muß Du und jeder andere Hundehalter im "Freistaat" zwar beides haben, aber Du mußt es NICHT hinnehmen, daß es von wem auch immer kontrolliert wird, denn es gibt - ich wiederhole - NIEMAND, der hier "zuständige Behörde" wäre.

Soweit verstanden?

Je mehr Halter danach verfahren und dem Amt mitteilen, daß es NICHT zuständig sei (man benutze dazu das hier verlinkte Formular), desdo eher ist der bescheuerte "Gesetzgeber" in Thüringen genötigt, sich erneut mit dem Gesetz zu befassen, um es ZU ÄNDERN. DAS wäre dann die beste und nahezu einzigste Gelegenheit, gleich das Gesetz vom "Rassenmist" zu säubern und zwar "pronto". Dann hast auch DU KEINEN "Listenhund" mehr laut Gesetz!

Ok? Alles gefressen?

Wenn nicht, ich erklär's gern auch noch weiter. Verstehen ist oberwichtig!

Die Parlamentarier in Erfurt haben's ja noch nicht mal verstanden, sie wachen allerdings gerade auch deshalb jetzt, dieser tage auf, weil es FETT durch die Medien geht, was das für ein grottenschlechtes Flickschusterwerk ist, dieses "ThürTierGefG"!
 
  • 25. April 2024
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Hi Schnorch ... hast du hier schon mal geguckt?
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kann man mir das in einfachen Worten erklären , bitte ?
was bedeutet das für die Betroffenen Listenhundehalter ?

Kein Problem.

Für einen Halter eines "Listenhundes" (eigentlich auch ganz übles Wort, genau wie "Rasseliste") ändert das hier Aufgezeigte erst mal nichts, denn bei ihm greifen die Regelungen ab § 3 ThürTierGefG und deshalb muß er der "zuständigen Behörde" nach § 15 ThürTierGefG das Bestehen einer Haftpflich-VS und den gesetzten Chip nach § 2 Abs. 4 und Abs. 5 in jedem Fall anzeigen, WEIL HIER, im Falle des aufgrund der Rasse "gefährlichen Hundes" (Tieres) die "zuständige Behörde" tatsächlich die Gemeinde (Ordnungsamt) ist (§ 15).

ABER wir können auch Dir (sofern Du tatsächlich einen "listi" hast, was nicht klar ist) nur raten, jedem Hundehalter in Deiner Umgebung, insbesondere diejenigen, die Du kennst, das hier verlinkte bzw. angehängte Dokument in die Hand zu drücken und ihm zu sagen: Du mußt dem Ordnungsamt NICHTS nachweisen in Sachen Chip und Haftpflicht, egal ob Du den Hund chipen hast lassen und eine Versicherungspolice hast oder auch nicht, denn das OA ist NICHT "zuständige Behörde" !

Laut Gesetz muß Du und jeder andere Hundehalter im "Freistaat" zwar beides haben, aber Du mußt es NICHT hinnehmen, daß es von wem auch immer kontrolliert wird, denn es gibt - ich wiederhole - NIEMAND, der hier "zuständige Behörde" wäre.

Soweit verstanden?

Je mehr Halter danach verfahren und dem Amt mitteilen, daß es NICHT zuständig sei (man benutze dazu das hier verlinkte Formular), desdo eher ist der bescheuerte "Gesetzgeber" in Thüringen genötigt, sich erneut mit dem Gesetz zu befassen, um es ZU ÄNDERN. DAS wäre dann die beste und nahezu einzigste Gelegenheit, gleich das Gesetz vom "Rassenmist" zu säubern und zwar "pronto". Dann hast auch DU KEINEN "Listenhund" mehr laut Gesetz!


Das oben stehende ist NICHT ganz korrekt, denn es gilt NUR, wenn der "Listenhundhalter" so dumm ist und darin übereinstimmt, daß er nach dem Gesetz "ThürTierGefG" ein "gefährliches Tier" (Hund) AUFGRUND DER RASSE hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG).

Ist er NICHT dumm, dann geht er nämlich beim ersten Bescheid vom Ordnungsamt SOFORT in Widerspruch und wird das abgelehnt (Widerspruchbescheid ergeht), dann KLAGT er!

Widerspruch und Klage HABEN aufschiebende Wirkung NACH DEM GESETZ "ThürTierGefG"! Nur ein Widerspruch und eine Klage für einen im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund haben keine aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürTierGefG).


Hier die entsprechende Gesetzespassage, die es klärt:

"Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes
nach Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung."
(
§ 3 Abs. 2 Satz 4 ThürTierGefG).

Das bedeutet der simplen und auch rechtlich einwandfreien Logik nach, daß Widerspruch und Klage bei als "Listenhunde" einzustufenden
Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG) sehr wohl dem Gesetz nach aufschiebende Wirkung haben!

Da der Klageweg bis zur letzten Instanz (BVerfG) JAHRE dauern kann und wird, vor allem wenn man einen gewieften Anwalt wie Weidemann & Co. hat (oder uns als Unterstützer!), die "Listenhundehalter" gern vor Gericht und auch erfolgreich vertreten, dann kann man genauso lang, nämlich solange ein Urteil nicht rechtskräftig ist, sämtliche §§ im Gesetz betreffend "Listenhunde" LEGAL MISSACHTEN! Sie treffen einfach dann nicht zu, haben keine Auswirkung auf "Hund und Halter"!

Voraussetzung: Man ist in Widerspruch gegegangen und hat bei Ablehnung dessen durch die Behörde Klage eingereicht (durch den RA einreichen lassen). Ist Klage eingereicht, durchklagen bis zur letzten Instanz und dabei versuchen, die Zeit noch urig zu dehnen, was ein gewiefter Rechtskundiger locker beherrscht.

Wer wenig Geld hat und keine Rechtsschutzversicherung, der soll Prozeßkostenhilfe beantragen. Selbst wenn die in die Hose geht und man sich danach keinen Anwalt (mehr) leisten kann (mein Gott, das ist nicht wirklich viel Geld!), gilt dennoch das Vorstehende, solange kein rechtskräftiges Urteil der letzten Instanz da ist: weil aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage, kann der Hund vom Ordnungsamt NICHT als "Listenhund" eingestuft werden! Er DARF NICHT, daher heißt es ja auch "aufschiebende Wirkung"!

:lol::lol::lol:

Kapische?!

:rolleyes:

Und die letzte Instanz MUSS das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein!


Wir hier fertigen jedem einen (auf seinen Fall) maßgeschneiderten Schriftsatz auch fürs Bundesverfassungsgericht, der sich dafür keinen Anwalt (mehr) leisten kann! (Hinweis: Wir sind keine Juristen, daher übernehmen wir auch keine Haftung. Aber helfen tun wir trotzdem, vielleicht sogar effektiver als so mancher Volljurist! Wir stehen voll hinter den Haltern in Thüringen, deren Hunde zu Unrecht - nur aufgrund der Rasse - zu "Listenhunden", zu "gefährlichen Hunden gemacht werden sollen! Denen gebührt unsere volle Unterstützung. Und wir haben wirklich was drauf, das dürfen wir von uns zu Recht behaupten. Das hier ist bspw. unser Werk:



:D ...)

KEINE Klage und KEINEN Widerspruch einzulegen und nicht bis zur höchsten Gerichtsinstanz zu gehen halten wir ehrlich gesagt für OBERBLÖD von demjenigen, der so tut bzw. auch nicht tut. Sein "Listenhund" sollte ihm (ihr) dafür mächtig in den ***** beißen.


:eg:

Summa Summarum: Solange Klage und Widerspruch läuft, solange gilt der "Listenhund" NICHT als "Listenhund" (denn Du hast ja dagegen geklagt bzw. bist in Widerspruch gegangen und das hat aufschiebende Wirkung!) und solange kann sich der entsprechende Halter auch (notfalls wiederum mit Klage und Widerspruch verbunden!) dagegen wehren, wenn er dem Ordnungsamt gegenüber nachweisen soll, daß sein Hund gechipt ist und eine Haftpflicht-VS besteht.

Wie man sich dagegen wehrt steht hier:



:lol::lol::lol:

Alles verstanden?

Es ist eigentlich wirklich sehr einfach, man muß nur das Gesetz lesen und verstehen und anwenden!
 
bis jetzt wollte das hier auch nicht das oa wissen, sondern das steueramt. auf dem wisch jedoch kann man unterschreiben, dass die die daten dem oa weiterleiten.
 
bis jetzt wollte das hier auch nicht das oa wissen, sondern das steueramt. auf dem wisch jedoch kann man unterschreiben, dass die die daten dem oa weiterleiten.

Verstehe!

Das ist in jedem Fall rechtswidrig. Warum? Nun, die Antwort findet man oben in ausführlicher Form und hier in Kurzform: Weder das Steueramt noch das Ordnungsamt ist "zuständige Behörde" in Sachen Chip und Haftpflicht-VS, was das Erbringen eines diesbezüglichen Nachweises im Sinne des Gefahrenabwehrrechts, insbesondere im Hinblick auf das ThürTierGefG anbelangt. Die dürfen diese Daten dort weder erheben, noch speichern, noch weitergeben, noch anderweitig verwenden! NICHT zuständige Behörden! So einfach ist das.


Sie dürfen VIELLEICHT die Daten in Sachen Haftpflicht auf der Straße in Erfahrung bringen, aber wer muß denn schon seine Haftpflichtpolice immer bei sich tragen, wenn er überhaupt eine hat?! Niemand muß das und das Amt darf auch nicht dazu auffordern, es ihnen nachzureichen, denn das wäre dann wieder eine Nachweispflicht, die NICHT besteht, weil eben keine Behörde laut Gesetz "ThürTierGefG" zuständig ist!

Beim Chip sieht das VIELLEICHt anders aus, weil die mit dem Lesegerät sofort am Hund ein etwaiges Vorhandensein des Chips überprüfen KÖNNTEN. Aber sie müssen die überprüften Daten dann sofort wieder löschen, dürfen sie nicht im Amt speichern, verwenden, an wen auch immer weitergeben etc.! UNZUSTÄNDIGE Behörde! Kann man nur immer wieder wiederholen.


:lol::lol::lol:
 
So langsam würde mich (und offensichtlich auch andere) schon interessieren, wer da sein Unwesen treibt.

Es ist definitiv so, dass seit dem 01.09.2011 keine neuen Listis (also die vier Rassen) lt. Gesetz mehr genehmigt werden dürfen. Es gibt leider noch einige Wissenslücken auf den Ordnungsämtern, aber die sollte m.E. nicht ausnutzen. Gerade mündliche Genehmigungen werden ja gerne widerrufen, wenn "von oben" plötzlich eine andere Anweisung kommt. Das wäre dann noch ein Hund im TH (wieder).

Selbst wenn eine Genehmigung noch möglich wäre: Man sollte keinen Hund "freiwillig" den nun geltenden Bestimmungen in THÜ unterwerfen, wenn es auch anders geht. Permanent MK und kurze Leine etc. pp. Artgerechte Haltung sieht anders aus.


Das ist definitiv FALSCH, Meister(in) "kadde77"! Es ist deshalb falsch, weil Du SOFORT in Widerspruch gehen kannst und bei Ablehnung dessen Klage einreichen kannst, solltest, mußt, ZUSAMMEN mit einem wohlbegründeten Eilantrag, um Rechtsnachteile durch das "Rassengesetz" sofort auszuschalten!

Wenn Du keine Eilklage mit erhebst (das wäre wirklich ausgesprochen dumm!), dann kannst Du erst in vielen Monaten oder eben Jahren mit einem rechtskräftigen Urteil rechnen, daß Dir ggf. gestattet, Dir einen Staff oder Bulli zu holen (weil im Urteil des BVerfG bspw. steht, daß die "Rasseliste" in Thüringen rechtswidrig und daher nichtig wie alle damit zusammenhängenden Regelungen ist).

Die Eilklage (Antrag auf einstweilige Anordnung) ist dazu, Dein Recht auf einen Staff sofort wahrzunehmen, weil es Dir nicht zuzumuten ist, erst Jahre mit Deinem legitimen Wunsch (beachte die Grundrechte auf Freizügigkeit etc.!) warten zu müssen, also bis zum rechtskräftigen Urteil in letzter Instanz (BVerfG)! Und wenn Du später doch nicht recht bekommst im Hauptsacheverfahren ("Rasseliste" wird in TH nicht gekippt), dann ist eben der Staff oder Bulli schon längst da und Du muß ihn dann nur noch zum gefährlichen Hund anmelden etc. Aber freilich halten darfst Du ihn dann immer noch, dann eben leider als "gefährlichen Hund" aufgrund des trotzdem immer noch unrechten Rassengesetzes namens "ThürtiergefG"!

Ich wiederhole, was oben schon geschrieben steht:

Widerspruch und Klage HABEN aufschiebende Wirkung NACH DEM GESETZ "ThürTierGefG"! Nur ein Widerspruch und eine Klage für einen im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund haben keine aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürTierGefG).

Hier die entsprechende Gesetzespassage, die es klärt:

"Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes
nach Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung."
(
§ 3 Abs. 2 Satz 4 ThürTierGefG).

Das bedeutet der simplen und auch rechtlich einwandfreien Logik nach, daß Widerspruch und Klage bei als "Listenhunde" einzustufenden
Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG) sehr wohl dem Gesetz nach aufschiebende Wirkung haben!

Da der Klageweg bis zur letzten Instanz (BVerfG) JAHRE dauern kann und wird, vor allem wenn man einen gewieften Anwalt wie Weidemann & Co. hat (oder uns als Unterstützer!), die "Listenhundehalter" gern vor Gericht und auch erfolgreich vertreten, dann kann man genauso lang, nämlich solange ein Urteil nicht rechtskräftig ist, sämtliche §§ im Gesetz betreffend "Listenhunde" LEGAL MISSACHTEN! Sie treffen einfach dann nicht zu, haben keine Auswirkung auf "Hund und Halter"!

Voraussetzung: Man ist in Widerspruch gegegangen und hat bei Ablehnung dessen durch die Behörde Klage eingereicht (durch den RA einreichen lassen). Ist Klage eingereicht, durchklagen bis zur letzten Instanz und dabei versuchen, die Zeit noch urig zu dehnen, was ein gewiefter Rechtskundiger locker beherrscht.

Wer wenig Geld hat und keine Rechtsschutzversicherung, der soll Prozeßkostenhilfe beantragen. Selbst wenn die in die Hose geht und man sich danach keinen Anwalt (mehr) leisten kann (mein Gott, das ist nicht wirklich viel Geld!), gilt dennoch das Vorstehende, solange kein rechtskräftiges Urteil der letzten Instanz da ist: weil aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage, kann der Hund vom Ordnungsamt NICHT als "Listenhund" eingestuft werden! Er DARF NICHT, daher heißt es ja auch "aufschiebende Wirkung"!


:lol::lol::lol:
 
Wieviele wohl streiten werden?


Nicht viele!

So ist das beim Menschen: die Last liegt nur auf den Schultern weniger, die das entsprechende Kreuz haben! An IHNEN liegt es, ob es mit der Menschheit insgesamt aufwärts oder aber abwärts geht. Wenn die wenigen mehr oder weniger aufhörten, "Kreuz" zu haben und zu zeigen, dann hast Du morgen schon die Freiheit und alles, was sonst noch so ein gutes Leben ausmachen, vollends im Eimer. Wenn sie aber ihrer Verantwortung weiterhin bewußt sind und das Kreuz aufrecht halten und STREITEN mit denen, die alles kaputt machen und uns in Ketten sehen wollen, verarmt und der Rechte beraubt, dann hat die Menschheit eine gewisse Chance.

Es ist das Los von wenigen, das Wohl von vielen zu gewährleisten.

Und so ist das auch in der "Listenhundfrage", wie mit allem anderen auch. Wenige haben das Kreuz und den Mut (obwohl oft noch nicht mal das Geld) dazu, der oft skrupellosen bis dummen und unterdrückerischen Behörde resp. der Regierung, den "Herrschenden" die Stirn zu bieten und sie zu verklagen und alle Register zu ziehen, die der Rechtsstaat glücklicherweise noch zu bieten hat. das Ziel ist klar: "Listenhunde zu entlisten"!

Wer nicht kämpft, der hat schon verloren. Wer kämpft, kann den Sieg davontragen.

Wenige kämpfen und mancher von den wenigen hat schon gewonnen, zum Wohle vieler, vieler, die selbst dazu nicht in der Lage waren, obwohl sie es hätten tun können (das klingt paradox, ich weiß:( Courage zu zeigen und zu streiten!

Das ist das Los der Wenigen. Aber die Wenigen SIND bereit, es zu akzeptieren. Andernfalls hätten wir schon längst "Gute Nacht" auf Planet Erde gesagt.

........

Wir wollen lieber nicht in die Runde fragen, wer zu den Wenigen dazugehört. Es wäre nicht zielführend sondern nur frustrierend und würde von den wenigen auch nicht wirklich gewollt sein, denn sie bleiben lieber relativ "anonym". Lassen wir also die wenigen, die ohnehin wissen was zu tun ist, einfach machen. Auf alle Fälle kann man ihnen "virtuell" die Daumen drücken, dazu dürfte es bei den meisten noch reichen, gerade so.

So ist diese Menschheit. Ich hab sie nicht gemacht und noch weniger versaut.

........

Kopf hoch, es gibt meist die nötige Anzahl dieser wenigen, um es noch zu reißen. Aber es ist meist ein sehr knappes Ding, eben weil's von so wenigen ausgeht. Die Last auf wenigen Schultern hemmt den schnellen Erfolg. Es ist ein mühsam Ding.

Man darf selbst verhalten optimistisch sein, die Wenigen hingegen sind ENTHUSIASTISCH! Sie wissen, daß sie früher oder später gewinnen werden. Die langen zu und reißen große Löcher in die Reihen der Vollidioten.

Pardon!

:lol::lol::lol:
 
Ein Beweis, dass Politiker unwiderlegbar dumm sind?

Ilm-Kreis : Zweijähriger durch Hundebisse schwer verletzt

In Gehlberg im Ilm-Kreis ist ein knapp zwei Jahre alter Junge durch einen Hund schwer verletzt worden. Wie die Polizei in Ilmenau mitteilte, biss der Golden Retriever der Familie dem Kind am Sonnabendmorgen zwei Mal in den Kopf. Der Junge sei in eine Spezialklinik gebracht worden.
Die Ursache für die Hundeattacke ist laut Polizei noch unklar. Nach ersten Erkenntnissen habe sich der Junge mit seiner Mutter und seiner vier Jahre alten Schwester in der Wohnung aufgehalten, in der sich auch zwei Hunde befunden hätten. Einer davon, ein 13 Jahre alter Golden Retriever, sei auf den Jungen losgegangen. Mutter und Schwester seien unverletzt geblieben. Der Hund wurde in ein Tierheim gebracht. Das Ordnungsamt entscheidet nun über weitere Maßnahmen.

 
Ja, das Thema haben wir hier schon in der Rubrik "Presse und Medien". Glaub mir, es interessiert keinen der Politiker, die das neue Gesetz mit Liste befürwortet haben, dass hier ein Goldie gebissen hat. Und nein, er gehört auch (wie alle anderen Rassen) nicht auf eine Liste.
 
Traurig ... scheinbar weiß das ansässige Ordnungsamt/Bürgerservice-Büro nicht mal über bestehende Gesetze, die ja nun sehr viele betreffen, bescheid.
Heute erst erzählte eine Kollegin von mir in der Tierarztpraxis, dass Bekannte von ihr nach Erfurt/Thüringen gezogen sind deren Hund war nicht gechippt und nicht haftpflichtversichert. Es gab keine Probleme bei der Ummeldung des Hundes in das Stadtgebiet Erfurt !!! Es handelte sich bei dem Hund um keinen sog. Listenhund, aber trotzdem finde ich es traurig, dass diese Leute die da sitzen, scheinbar nicht den Hauch einer Ahnung haben. Vielleicht können sie nicht mal was dafür, weil keiner sie informiert oder darüber "schult" was das neue Hundegesetz angeht.

Bei uns sind so viele Leute in der Praxis und alle wettern gegen das Gesetz...nur leider kann bzw. will keiner dagegen vorgehen. Schade...:(
 
Traurig ... scheinbar weiß das ansässige Ordnungsamt/Bürgerservice-Büro nicht mal über bestehende Gesetze, die ja nun sehr viele betreffen, bescheid.
Heute erst erzählte eine Kollegin von mir in der Tierarztpraxis, dass Bekannte von ihr nach Erfurt/Thüringen gezogen sind deren Hund war nicht gechippt und nicht haftpflichtversichert. Es gab keine Probleme bei der Ummeldung des Hundes in das Stadtgebiet Erfurt !!!
Steuerliche und ordnungsrechtliche Anmeldung sind zwei Paar Schuhe und in der ein oder anderen Stadt reden die beiden zuständigen Stellen nicht gezielt miteinander. Bedeutet aber auch, dass eine problemlose steuerliche Anmeldung nicht bedeutet, dass man sonst nix mehr tun muss, weil das Amt es verpennt hat ;)
Geht Listenhundehaltern übrigens schon immer so :p
 
Soweit ich weiß hat der Hundehalter bei uns der Stadtverwaltung den Hund zu melden und das Ordnungsamt kontrolliert dann - und laut einiger Leute sitzen die z.T. regelrecht auf der Lauer.:sauer:
Aber die müssen doch mal miteinander kommunizieren oder sehe ich das falsch??:verwirrt:
Ich selber habe immer das Gefühl ich weiß viel zu wenig über dieses Gesetz bzw. die Möglichkeiten der Hundehalter. Auch viele Hundehalter kommen jetzt noch, weil sie "erst vor 2 Tagen gehört haben, dass Hunde ja jetzt gechippt sein müssen"...

Können also reintheoretisch die Halter bei Kontrolle und nicht vorhandenem Chip bzw. nicht vorhandener Versicherung mit einer Geldstrafe durch das Ordnungsamt belegt werden auch wenn sie beteuern nichts davon gewusst zu haben, weil das Ordnungsamt davon ausgehen darf, dass man sich bei Umzug in ein anderes Bundesland über die Regelungen diesbezüglich informiert?:verwirrt:
 
Können also reintheoretisch die Halter bei Kontrolle und nicht vorhandenem Chip bzw. nicht vorhandener Versicherung mit einer Geldstrafe durch das Ordnungsamt belegt werden auch wenn sie beteuern nichts davon gewusst zu haben, weil das Ordnungsamt davon ausgehen darf, dass man sich bei Umzug in ein anderes Bundesland über die Regelungen diesbezüglich informiert?:verwirrt:
Grundsätzlich ja, denn wenn Du nach Deutschland kommst kannst Du ja auch nicht erstmal jemanden umbringen, weil Dir niemand erklärt hat, dass Mord strafbar ist.
Gesetze und Verordnungen werden öffentlich bekannt gemacht, ich bin aber wie wahrscheinlich viele auch niemand, der sich die Gesetzblätter regelmäßig durchliest. Da gilt wohl: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Es ist tatsächlich so, dass man einen Hund zur Steuer anmelden kann - auch als Listenhund - und trotzdem erfährt das Ordnungsamt (das sind nicht nur die Leute auf der Straße, sondern auch die im Rathaus) nichts davon. Es gibt da soweit ich weiß keinen festgelegten Prozess, wie die Informationen zwischen den Ämtern ausgetauscht werden. Das kommt jeweils auf die Gemeinde an.
 
Naja gut...:D aber zwischen jemanden umbringen und verpennt haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie Mikrochip beim Hund setzen zu lassen ist ja schon ein kleiner Unterschied. Aber Recht hast Du schon...:)
Es ist ja nur unglaublich kompliziert für Leute, die einen sog. Listenhund halten und vielleicht berufsbedingt in ein anderes Bundesland ziehen müssen. Die armen...:sauer:

Ich hab noch so eine vielleicht blöd erscheinende Frage...:rolleyes:

"6. im Fall der Anschaffung eines Hundes der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Rasseliste darüber hinaus nachgewiesen wird, dass dieser Bedarf durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann"

Was ist denn ein besonderer Bedarf an dieser Rasse?? Ich hab darüber schon mit vielen Leuten gesprochen (keiner hatte wirklich eine Idee) und ich denke hier im Forum hat mir schonmal jemand geantwortet, dass das Argument Liebhaberrasse "natürlich" nicht gilt....:unsicher:
 
Nein, gilt natürlich nicht.
Allgemein gilt wissenschaftliches Interesse zum Zwecke der Forschung, auch vereinzelt das Interesse Polizeibeamter zum Zwecke der Weiterbildung usw.
Irgendwo gilt es auch als berechtigtes Interesse der Allgemeinheit einen Hund aus dem TS zu übernehmen, bzw vor dem TH zu bewahren- in Bayern allerdings gilt dies zB ebenfalls nicht als berechtigtes Interesse.
 
Guten Morgen TrixiDevina.

Die von Dir angesprochene Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ThürTierGefG ist ein Auffangtatbestand, die Anschaffung der in § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 aaO angeführten Hunderassen bis auf`s Äußerste zu erschweren bzw. für den Ottonormalverbraucher (nahezu) komplett unmöglich zu machen.

Sieh`Dir ergänzend auch die Nrn. 33 und 34 nachfolgenden Links an:
 
Bitteschön.

Und bevor ich es vergesse: Die Formulierung "...dieser Bedarf..." in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.6 ThürTierGefG bezieht sich auf die vorstehende Regelung unter Nr.5, die insoweit lautet:

"...dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht..."
 
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