Neues Hundegesetz im Kanton Aargau

prisca

15 Jahre Mitglied
Wir haben soeben die Informationen zum neuen Hundegesetz im Kanton Aargau bekommen.

Für Listenhunde (PitBull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler sowie deren Mischlinge) muss ab dem 1.Mai 2012 eine Bewilligung beantragt werden. Dies beinhaltet:

Die das Gesuch stellende Person
· muss mindestens 18 Jahre alt sein.
· darf nicht wegen Delikten verurteilt worden sein beziehungsweise deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung stehen, die einen
verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund als fragwürdig erscheinen lassen.
· muss den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Decksumme 1 Million Franken) erbringen.
· muss über genügend kynologische Fachkenntnisse verfügen (bereits Hundeerfahrung haben).
· gewährleistet aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung.

Welche Pflichten sind mit der Halteberechtigung verbunden?
Der Hundehaltende muss mit seinem Hund – nebst dem obligatorischen Sachkundenachweis – einen speziellen Hundeerziehungskurs absolvieren sowie eine Prüfung über die erworbenen Fähigkeiten ablegen.

Was tun Hundehaltende, welche bereits einen "Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" besitzen?
Sie registrieren sich beim Kantonalen Veterinärdienst und reichen die geforderten Dokumente (Strafregisterauszug, kynologischer Nachweis) nach. Sie erhalten
nach positiver Prüfung nachträglich eine Halteberechtigung und müssen der Ausbildungspflicht nachkommen – der Kantonale Veterinärdienst entscheidet
darüber, ob im Einzelfall lediglich die Prüfung abgelegt werden muss.

Was kostet die Halteberechtigung?
Diese kostet zwischen 100 und 150 Franken. Die Ausbildungs- und Prüfungskosten werden von der Ausbildungsstätte festgelegt und in Rechnung gestellt.

Listenhunde dürfen auch nach der Bewilligung nur noch EINZELN ausgeführt werden!

Für alle Hundetrainer:

Wer darf Erziehungskurse für Listenhunde anbieten:

Der Kantonale Veterinärdienst erteilt Bewilligungen an Ausbildende, die
nachfolgende Bedingungen erfüllen:
· mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in der
Hundeausbildung.
· nicht wegen einschlägigen Delikten, die einen
verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial als fragwürdig erscheinen lassen,
verurteilt oder in laufender Strafuntersuchung.
· Ausbildung als:
1. Certodog Hundeinstruktor 1 (HIK 1)
oder
2. Instruktor des Hundehalterbrevets des Kantonalverbandes der
Aargauer Kynologen (KVAK)
oder
3. Gruppenleiter der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft
(SKG)
oder
4. Wesensrichter eines SKG-Rasseclubs einer von der Féderation
Cynologique International (FCI) anerkannten
Gebrauchshunderasse
oder
5. Spezialist Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden
(Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV)
 
  • 23. April 2024
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Quelle:


Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial



Fragen zum neuen Hundegesetz

 
Und wer sagt dass das nicht der Fall ist?!?

LexCanis soll immer noch dran sein
 
Liebe Leute, für mich Ex Hamburger klingt das aber noch machbar !
Dürfen die dann ohne MK geführt werden ?
 
Mal eine Frage, im Vorabdruck steht:

§ 14 Leinenpflicht
1 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im öffentlich zugänglichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.

Wie ist das in der Schweiz definiert mit dem öffentlich zugänglichen Raum ?

In Deutschland heisst es:
5.3 Öffentlich zugängliche Räume
42
Die Vorschrift gilt nach ihrem Absatz 1 nur für die Beobachtung „öffentlich zugänglicher Räume“. Darunter sind Bereiche – innerhalb oder außerhalb von Gebäuden – zu verstehen, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind. Die Zweckbestimmung kann sich aus einer Widmung für den öffentlichen Verkehr oder aus dem erkennbaren Willen des Berechtigten, d.h. des Eigentümers, Mieters, Pächters oder sonstigen Inhabers des Hausrechts ergeben.
43
Die Eigentumsverhältnisse am Beobachtungsobjekt sind für die Erfüllung dieses Tatbestands-merkmals unbeachtlich. ....
44
Danach zählen zu den öffentlich zugänglichen Räumen beispielsweise Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen, Einkaufspassagen, Restaurants und Cafes, Schal-terhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen, Schwimmbäder sowie Bahnhofshallen und Bahn-steige aber auch öffentliche Gärten, Parks, Fußgängerzonen und Spielplätze.
45
Ein Bereich ist nicht nur dann als öffentlich zugänglich einzustufen, wenn er ohne jede Vorbedingung betreten werden kann, sondern auch, wenn die Nutzung an Bedingungen oder Umstände geknüpft ist, die im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können....
...
48
Nicht öffentlich zugänglich sind hingegen Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben des Verfügungsberechtigten. Allein die faktische Zugangsmöglichkeit, z.B. eine unverschlossene Tür, begründet keine Öffentlichkeit, wenn der entgegenstehende Wille aus den Umständen (z.B. durch Verbotsschilder) für die betroffene Person erkennbar ist. Zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen zählen beispielsweise Firmen- und Werksgelände, Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager- und Personalräume sowie Büros und Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr.

Wenn die Definition (speziell 42) in der Schweiz entsprechend ist, dann hiesse das doch, dass ich sehr wohl mit mehreren Listis in Feld, Wald, Wiese unterwegs sein darf, oder?
 
In Zürich gelten zB Naherholungsgebiete ebenfalls als öffentlicher Raum - das zumindest mal so auf die Schnelle
 
Mal eine Frage, im Vorabdruck steht:

§ 14 Leinenpflicht
1 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im öffentlich zugänglichen Raum an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.

Wie ist das in der Schweiz definiert mit dem öffentlich zugänglichen Raum ?


Wenn die Definition (speziell 42) in der Schweiz entsprechend ist, dann hiesse das doch, dass ich sehr wohl mit mehreren Listis in Feld, Wald, Wiese unterwegs sein darf, oder?

Wenn Wald und Wiese nicht Öffentlich zugängig sind dann ja, deshalb gibt es eben auch in D Hundewiesen etc! Wenn du einen netten Bauer in der Nachbarschaft hast und der dir seine Wiese anbietet zum Gassi gehen dann wäre das eine Möglichkeit! Öffentliche Wege sind aber tabu, weil von der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich!
 
Feld, Wald, Wiese ist auch in D öffentlich zugänglich - ausser es ist ein privates Grundstück, oder? Den Paragraphen versteh ich zumindest so.
 
"Ein öffentlicher Raum, ist ein "Raum" welcher Privaten zur Benutzung offen steht. (Park, Strasse, etc.)
Grundsätzlich fast alles, was nicht in Privatbesitz ist."

Hat mir eben eine Freundin geschickt welche Jus studiert
 
Ich habe soeben eine Rechtsauskunft angefordert, mal sehen, was da geantwortet wird.
 
Grundsätzlich fast alles, was nicht in Privatbesitz ist.

Ja so sehe ich das auch!

Steht ja auch hier:
48
Nicht öffentlich zugänglich sind hingegen Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben des Verfügungsberechtigten. Allein die faktische Zugangsmöglichkeit, z.B. eine unverschlossene Tür, begründet keine Öffentlichkeit, wenn der entgegenstehende Wille aus den Umständen (z.B. durch Verbotsschilder) für die betroffene Person erkennbar ist.


Also ein Priavtes Waldgrundstück oder private Felder und Wiesen! Entweder durch einen Zaun abgegrenzt vom Öffentlichen Bereich oder eben durch Beschilderung angezeigt das es Privatgrundstück ist! Es darf einfach nicht für Hinz und Kunz zugänglich sein (beim Durchgangsrecht wäre es wohl ein Grenzfall!?)
 
Auf der anderen Seite wird in der Definition des öffentlichen Raumes die Zweckbestimmung mit geführt:
44
Danach zählen zu den öffentlich zugänglichen Räumen beispielsweise Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen, Einkaufspassagen, Restaurants und Cafes, Schal-terhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen, Schwimmbäder sowie Bahnhofshallen und Bahn-steige aber auch öffentliche Gärten, Parks, Fußgängerzonen und Spielplätze.

OK, das Züricher Naherholungsgebiet könnte (meiner Meinung nach so lala) aufgrund des bestimmten Zwecks und der räumlichen Begrenzung auch mit dazu gezählt werden.

Ein Raum kann innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes sein. Ein Raum ist i.d.R. räumlich begrenzt und hat einen Zweck. Wie halt z.B. ein Platz, ein Park, ein Schwimmbad.

Ein Feld/Waldweg ist in diesem Sinne kein Raum. Er ist einfach nur Oeffentlich.

Und ich denke, man muss mit der Vermischung von "Bereich" und "Raum" vorsichtig sein :gruebel:
 
Auf der anderen Seite wird in der Definition des öffentlichen Raumes die Zweckbestimmung mit geführt:
44
Danach zählen zu den öffentlich zugänglichen Räumen beispielsweise Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern und Tankstellen, Einkaufspassagen, Restaurants und Cafes, Schal-terhallen von Banken, Hotelfoyers, Flughäfen, Schwimmbäder sowie Bahnhofshallen und Bahn-steige aber auch öffentliche Gärten, Parks, Fußgängerzonen und Spielplätze.

OK, das Züricher Naherholungsgebiet könnte (meiner Meinung nach so lala) aufgrund des bestimmten Zwecks und der räumlichen Begrenzung auch mit dazu gezählt werden.

Ein Raum kann innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes sein. Ein Raum ist i.d.R. räumlich begrenzt und hat einen Zweck. Wie halt z.B. ein Platz, ein Park, ein Schwimmbad.

Ein Feld/Waldweg ist in diesem Sinne kein Raum. Er ist einfach nur Oeffentlich.

Und ich denke, man muss mit der Vermischung von "Bereich" und "Raum" vorsichtig sein :gruebel:

Im Wald ist ein Hund so oder so an der Leine zu führen, mal ganz abgesehen davon.

Einfach als Beispiel - an der Frisbee Weltmeisterschaft welche dieses Jahr im Kanton Zürich stattfindet sind Listis zwar willkommen, dürfen aber vom Gesetz aus nur mit MK starten da es ein öffentlicher Raum ist.

Spekulationen von uns Laien hilft aber nichts - was sagt denn Deine Rechtsauskunft?

Zürcher Naerholungsgebiet war einfach ein Beispiel, da kann man im Aargau zB auch die ganze Region um Flugplatz Birrfeld dazuzählen...
 
Sobald die Rechtsauskunft was sagt (läuft per email), werde ich es selbstredend sofort hier posten!

Und im Aargau ist, wenn ich es richtig im Gedächtnis habe, nur zur Brut- und Setzzeit im Wald Leinenpflicht, oder?

... Naherholungsgebiete sind in Deutschland, auf jeden Fall aber z.B. in Holland, ausgewiesene Gebiete ... in der Schweiz nicht?

Spekulieren hilft nichts, da hast Du natürlich Recht, aber der Dialog hier hat mir schon geholfen, diverse Begrifflichkeiten auseinanderzudröseln :)
 
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