Merkblatt Rechtschutz HH

watson

KSG-Mutti™
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MERKBLATT ZUM RECHTSCHUTZ GEGEN DIE
HAMBURGISCHE HUNDEVERORDNUNG


1. Einleitung


Am 30. Juni 2000 ist die Hamburgische Verordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) in
Kraft getreten. Die Haltung sogenannter “gefährlicher Hunde” ist durch
diese Verordnung einer generellen Erlaubnispflicht unterstellt worden. Die
Eigenschaft als gefährlicher Hund wird bei 3 Hunderassen (Pit-Bull,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sogenannte
Katego-rie I Hunde) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden unwiderleglich vermutet. Bei 11 anderen Hunderassen (Kategorie II
Hunde sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als
Kategorie I Hunden) wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht durch
Vorlage eines Negativzeugnisses nachgewiesen worden ist, daß das Tier
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist. Kategorie II Hunde werden von der Erlaubnispflicht
freigestellt, wenn die Hundehalterin / der Hundehalter den Nachweis der
Sachkunde geführt sowie mit seinem Tier einen Wesenstest erfolgreich
durchgeführt hat. Die Haltung der sogenannten Kategorie I Hunde ist in
jedem Fall an das Vorliegen eines be-rechtigten Interesses sowie die
Zuverlässigkeit des Halters gebunden. Weitere Voraussetzung für die
Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens einer besonderen
Haftpflichtversicherung, der Nachweis der er-folgten Sterilisation oder
Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere Kennzeichnung. Die
Verordnung sieht ferner einen Leinen- und Maulkorbzwang, Anforderungen an
die Unterbringung von Tieren, ein Zuchtver-bot sowie ein Handelsverbot
vor. Die Haltung von Hunden ist zwingend zu untersagen, wenn die Erlaubnis
nicht vorliegt oder gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen wird.

2. Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung


Die Verfassungsgemäßheit der Hamburgischen Hundeverordnung ist höchst
zweifelhaft. Insbesondere die An-knüpfung der Gefährdungsbeurteilung an
Rassemerkmale wird von Verhaltensbiologen, inzwischen aber auch von vielen
Gerichten bundesweit beanstandet. Durch die Anknüpfung an Rassemerkmale
wird unter Mißachtung des Gleichheitssatzes die Haltung bestimmter
Hundearten erschwert, obwohl nach vorliegenden fachwissen-schaftlichen
Erkenntnissen eine solche Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist.

Ein kürzlich von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit im Auftrag der
Interessengemeinschaft verantwortungsbe-wußter Hundehalter erstelltes
Rechtsgutachten hat neben dem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (Zucht- und
Handelsverbot) festgestellt.

3. Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage


Im Gegensatz zu der Rechtslage in anderen Bundesländern kann die
Nichtigkeit der Hamburger Hundeverord-nung nicht im Wege einer
Normenkontrollklage geltend gemacht werden, da der Hamburgische
Gesetzgeber die Normenkontrollklage gegen Verordnungen der hier
vorliegenden Art nicht zugelassen hat.

Hundehalter können jedoch im Rahmen einer sogenannten “negativen
Feststellungsklage” klären lassen, ob sie ihre Hunde nur noch auf
Grundlage einer Erlaubnis halten dürfen. Durch die “negative
Feststellungsklage” kann auch geklärt werden, ob ein Leinen- und
Maulkorbzwang, ein Zuchtverbot oder ein Warnschildgebot zu beach-ten sind.

Über die Feststellungsklage wird in einem regulären Hauptsacheverfahren
entschieden, welches einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Leider kann
nicht damit gerechnet werden, daß eine Hauptsacheentscheidung vor Ab-lauf
der Übergangsfrist am 30.11.2000 vorliegen wird, innerhalb der die
Erlaubnis für die Hundehaltung zu be-antragen ist. Da mithin nicht vor
Ablauf der Übergangsfrist sicher feststeht, ob die Hamburgischen Gerichte
die Hundeverordnung als rechtswidrig verwerfen werden, ist jedem
Hundehalter dringend zu empfehlen, die Erlaub-nis innerhalb der Frist zu
beantragen. Gegen die Versagung einer Erlaubnis kann grundsätzlich mit dem
Rechts-behelf des Widerspruches vorgegangen werden. Hierbei ist dringend
darauf zu achten, daß die in der Rechtsbe-helfsbelehrung genannte
Widerspruchsfrist von einem Monat eingehalten wird. Sollte die
Erlaubnisverweige-rung im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten bleiben,
kann im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis geklagt
werden. Auch hierbei ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten.

4. Vorgehen gegen Untersagungsverfügung


Es stellt sich darüberhinaus die Frage, wie sich Hundehalter gegen eine
ergangene Untersagungsverfügung wehren können. Mit einer solchen Verfügung
muß gerechnet werden, wenn das berechtigte Interesse für die Hundehaltung
verneint wird. Die Hundeverordnung sieht nämlich vor, daß bei Ablehnung
der Erlaubnis zwin-gend die Haltung des Hundes zu untersagen ist. Auch
gegen eine Untersagungsverfügung können Hundehalter Widerspruch einlegen,
wobei erneut die Frist von einem Monat zu beachten ist. Der Widerspruch
entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Allerdings kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (§ 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) die sofortige Voll-ziehung der Untersagungsverfügung
anordnen. Rechtlich hätte dies vor allem zur Folge, daß die “Einziehung”
eines Hundes bereits vor rechtskräftigem Abschluß des
Widerspruchsverfahrens angeordnet werden könnte.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung
kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruches beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

5. Rechtsbehelfe gegen Einziehungsanordnungen sowie Tötungsanordnungen


Auch gegen die Einziehung und Tötung eines Hundes kann sich der
Hundehalter mit Rechtsbehelfen wehren. Es besteht die Möglichkeit, im
Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sowie eines verwaltungsgerichtlichen
Eilver-fahrens die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung überprüfen zu
lassen.

6. Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln


Die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht erschöpfend zu beurteilen.

Das Hamburgische Verwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1993 eine
Hundeverordnung für nichtig erklärt, die eine Rasseliste enthielt. Ob die
Nichtigkeit der Hundeverordnung im Rahmen eines Eilverfahrens geklärt
werden kann, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen. Eine
gefestigte Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Sollte die Hundeverordnung Bestand haben, wird vor Gericht im Rahmen der
Klagen auf Erlaubniserteilung über die Frage zu streiten sein, wie der
Begriff des “ berechtigten Interesses” auszulegen ist. Auch hier ist
zweifelhaft, ob die strikte Haltung der Hamburger Behörden von den
Verwaltungsgerichten akzeptiert wird.


Erstellt im Auftrag der Interessengemeinschaft verantwortungsbewußter
Hundehalter
von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit,
Rechtsanwälte Günther, Heidel, Dr. Wollenteit, Hack,
Mittelweg 150, 20148 Hamburg, Telefon: 0404/278494-0


Spendenkonto der Interessengemeinschaft:
Anderkonto Rechtsanwalt A. Trawöger,
Vereins und Westbank – BLZ 200 300 00 – Kto.-Nr.: 200 25 17

============================

Wir bitten um den Hinweis, dringend Spenden zu überweisen auf:



Anderkonto Rechtsanwalt A. Trawöger

Verwendungszweck: Interessengemeinschaft verantwortungsbewußter
Hundehalter

Kontonummer: 200 25 17 BLZ: 20030000

Vereins und Westbank

Die Spendengelder werden ausschließlich für Gutachten und Anwaltskosten
verwendet!
 
  • 18. April 2024
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Hi watson ... hast du hier schon mal geguckt?
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Na super also kann schon mal jeder Kat. 1 Halter ohne Rechtschutzversicherung seinen Hund außer Landes bringen.
Langsam fange ich an diese Stadt zu hassen!
 
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