Hallo zusammen,
dies hier ist mein erster Beitrag auf kampfschmuser.de und ich freue mich auf den Austausch mit Euch.
Zu meinem Anliegen:
Eine Kundin und inzwischen gute Freundin von mir ist Halterin eines American Bully XXL. Da sie ja auch ab und zu mal in den Urlaub will und den Hund nicht überall hin mitnehmen kann, habe ich im Mai die Sachkundeprüfung mit dem Hund abgelegt, um ihn betreuen zu können.
Nun behauptet mein Ordnungsamt, dass ich automatisch Halter sei, sobald sich der Hund bei mir befindet und ich eine Haltegenehmigung beantragen müsse.
In der hessischen HundeVO, sowie in den Hinweisen zur Durchführung der HundeVO (Verwaltungsvorschrift) wird die Haltereigenschaft definiert, aber eher in rudimentärer Form und nicht der ständigen Rechtsprechung entsprechend. So ist die Rede vom "gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt", welcher ja weiterhin bei seiner Halterin ist und sogar davon, dass der "vorübergehende Besitzverlust, wie z.B. die Abgabe an einen Pfleger" die Haltereigenschaft nicht berührt.
Mein Ordnungsamt ist der Auffassung, dass mit "Pfleger" ein gewerblicher Pfleger gemeint sei, obwohl ich bereits X mal erklärt habe, dass im Bezug auf die Haltereigenschaft kein Unterschied zwischen einem gewerblichen oder privaten Pfleger gemacht wird.
Meine Recherchen zur Definition des Tierhalters im Sinne des §833 BGB, sowie des Tierhüters im Sinne des §834 BGB bestärken mich in meiner Position, dass die Haltereigenschaft durch eine gelegentliche und vorübergehende Urlaubsbetreuung nicht berührt wird.
Tierhalter ist:
- Wer die Bestimmungsgewalt über das Tier inne hat
- Wer aus EIGENEM Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt
- Den Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht
- Das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt
In einer Stellungnahme gegenüber dem Ordnungsamt schilderte ich ganz genau, dass Futter, Leinen etc. von der Halterin zur Verfügung gestellt werden und mir entstandene Kosten von der Halterin erstattet werden.
Tierhüter/Tieraufseher ist:
Wer im Auftrag und Interesse des Tierhalters die Aufsicht für ein Tier übernimmt.
Mein Ordnungsamt besteht weiterhin darauf, dass ich eine Haltegenehmigung beantrage. "Uns geht es hier um die Sicherheit!", war der Wortlaut.
Was denn für eine Sicherheit? Die Haltegenehmigung prüft doch nur:
- Chipkennung
- Haftpflichtversicherung
- Steuerzahlung
- Wesenstest
- Eignung der Halterin
Die Haftung nach §833 BGB verbleibt weiterhin bei der Halterin, weshalb auch sie weiterhin die Hundehaftpflichtversicherung auf ihren Namen führen muss.
Auch die Steuerzahlung obliegt weiterhin ihr.
Somit ist durch die vorhandene Haltegenehmigung, in die ich übrigens als weitere sachkundige Person eingetragen bin, alles im Rahmen der Sicherheit nachgewiesen.
Durch meine Sachkunde weise ich dann meine Zuverlässigkeit nach und fertig ist der Lack.
Nach meiner Prüfung übernimmt die Haftpflichtversicherung der Halterin sogar die Haftung nach §834 BGB für mich als Tierhüter/Tieraufseher.
Was bitte wollen die noch von mir? Nun behauptet man sogar, dass auch in meiner Gemeinde Hundesteuer fällig sei, obwohl bereits in der Gemeinde der Halterin Hundesteuer entrichtet wurde.
Verdammt nochmal, ich betreue den Hund 2-3 Wochen im Jahr.
Liebe Grüße, Mirko!
dies hier ist mein erster Beitrag auf kampfschmuser.de und ich freue mich auf den Austausch mit Euch.
Zu meinem Anliegen:
Eine Kundin und inzwischen gute Freundin von mir ist Halterin eines American Bully XXL. Da sie ja auch ab und zu mal in den Urlaub will und den Hund nicht überall hin mitnehmen kann, habe ich im Mai die Sachkundeprüfung mit dem Hund abgelegt, um ihn betreuen zu können.
Nun behauptet mein Ordnungsamt, dass ich automatisch Halter sei, sobald sich der Hund bei mir befindet und ich eine Haltegenehmigung beantragen müsse.
In der hessischen HundeVO, sowie in den Hinweisen zur Durchführung der HundeVO (Verwaltungsvorschrift) wird die Haltereigenschaft definiert, aber eher in rudimentärer Form und nicht der ständigen Rechtsprechung entsprechend. So ist die Rede vom "gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt", welcher ja weiterhin bei seiner Halterin ist und sogar davon, dass der "vorübergehende Besitzverlust, wie z.B. die Abgabe an einen Pfleger" die Haltereigenschaft nicht berührt.
Mein Ordnungsamt ist der Auffassung, dass mit "Pfleger" ein gewerblicher Pfleger gemeint sei, obwohl ich bereits X mal erklärt habe, dass im Bezug auf die Haltereigenschaft kein Unterschied zwischen einem gewerblichen oder privaten Pfleger gemacht wird.
Meine Recherchen zur Definition des Tierhalters im Sinne des §833 BGB, sowie des Tierhüters im Sinne des §834 BGB bestärken mich in meiner Position, dass die Haltereigenschaft durch eine gelegentliche und vorübergehende Urlaubsbetreuung nicht berührt wird.
Tierhalter ist:
- Wer die Bestimmungsgewalt über das Tier inne hat
- Wer aus EIGENEM Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt
- Den Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht
- Das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt
In einer Stellungnahme gegenüber dem Ordnungsamt schilderte ich ganz genau, dass Futter, Leinen etc. von der Halterin zur Verfügung gestellt werden und mir entstandene Kosten von der Halterin erstattet werden.
Tierhüter/Tieraufseher ist:
Wer im Auftrag und Interesse des Tierhalters die Aufsicht für ein Tier übernimmt.
Mein Ordnungsamt besteht weiterhin darauf, dass ich eine Haltegenehmigung beantrage. "Uns geht es hier um die Sicherheit!", war der Wortlaut.
Was denn für eine Sicherheit? Die Haltegenehmigung prüft doch nur:
- Chipkennung
- Haftpflichtversicherung
- Steuerzahlung
- Wesenstest
- Eignung der Halterin
Die Haftung nach §833 BGB verbleibt weiterhin bei der Halterin, weshalb auch sie weiterhin die Hundehaftpflichtversicherung auf ihren Namen führen muss.
Auch die Steuerzahlung obliegt weiterhin ihr.
Somit ist durch die vorhandene Haltegenehmigung, in die ich übrigens als weitere sachkundige Person eingetragen bin, alles im Rahmen der Sicherheit nachgewiesen.
Durch meine Sachkunde weise ich dann meine Zuverlässigkeit nach und fertig ist der Lack.
Nach meiner Prüfung übernimmt die Haftpflichtversicherung der Halterin sogar die Haftung nach §834 BGB für mich als Tierhüter/Tieraufseher.
Was bitte wollen die noch von mir? Nun behauptet man sogar, dass auch in meiner Gemeinde Hundesteuer fällig sei, obwohl bereits in der Gemeinde der Halterin Hundesteuer entrichtet wurde.
Verdammt nochmal, ich betreue den Hund 2-3 Wochen im Jahr.
Liebe Grüße, Mirko!