Keine Kastration für Tierheimhunde

Marion

Harry Hirsch™
Mod-Team
20 Jahre Mitglied
Keine Kastration für Hund aus Tierheim


Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem Vertrag verpflichten, das Tier kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden. Eine derartige Vertragsklausel wurde aber jetzt durch das Amtsgericht Alzey für unwirksam erklärt. Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht nämlich § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.


Amtsgericht Alzey, Az.: 22 C 903/95
 
  • 19. April 2024
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Endlich mal ein positives Urteil.
Mit der Ausnahmeregelung zur Verhütung von Nachwuchs wird normaler Weise der § 1 des Tierschutzgesetzes ausgehebelt, so dass dieses Gesetz als Makulatur bezeichnet werden kann.
Man kann nur hoffen, es kommen, vor allem von höheren Gerichten als einem Amtsgericht, gleichlautende Urteile und es werden Kastrierfanatiker mal empfindlich bestraft.

Ciao Erwin
 
Das Urteil ist aus dem Jahre 1995.

watson
 
Marion schrieb:
Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.

Bei solch einem Risiko käme doch eh kein Tierheim auf den Gedanken eine Kastration zu fordern :verwirrt: oder ?
 
Danke Heike, da habe ich gar nicht drauf geachtet.

Es ging gestern über den Zerg-Verteiler, nachdem die Meldung kam, daß der Tierschutz in die EU-Verfassung aufgenommen wurde.

Gibt es denn entsprechende "Gegenurteile", die die Kastration von Tierheimhunden erlauben?
 
@ also laut Tierschutzgesetz dürfete bei dem Kauf eines Hundes, die Klausel mit der Kastrationsauflage nicht rechtens sein und alle e.V. die dies in den Vertrag reinsetzen, haben überhaupt keinen Anspruch daruf dass man den Hund innerhalb von 3-6 Monaten kastiernen lassen muss. :D :verwirrt:

Auch wenn es 95 beschlossen wurde, hat es doch noch immer Gültigkeit, oder?
 
Deswegen fragte ich ja, ob es Gegenurteile gibt. Ein anderes Gericht könnte ja genau das Gegenteil festgestellt haben - gab es ja schon öfters...
 
@würde sagen, wenn ich einen Hund vom TH oder von einer in Not e.V. kaufe, wo diese Klausel drin steht und ich mich nicht daran halten würde; würden "Die" mich verklagen wollen auf die Kastrationsauflage!
Nur hätten sie keinen Erfolg vor Gericht, weil dies nicht im Vertag dirn stehen dürfte.
Ist das so richtig vormuliert?

Also sind die Vertäge hinfällig, was die Kastration angeht! Aber macht ja eh jeder was wer will!

@meine Einstellung dazu!
Falls ich mal einen Hündin die in Not geraten ist kaufen würde, möchte ich schon selbst entscheiden, wann ich diese kastrieren lassen würde! Wichtig ist für mich immer, dass der Hund gesund sein muss und dies weis man wirklich nicht immer sofort, das kann ein Jahr dauern mit allen Untersuchungen und bis das Hundchen sich eingelebt hat! LG. Tina
 
Rechtsstreitigkeiten über eine Kastrationsverpflichtung in einem Schutzvertrag werden in aller Regel erstinstanzlich durch das Amtsgericht entschieden. Egal, wie ein Urteil ausfällt, eine Bindungswirkung für andere Verfahren ergibt sich daraus nicht.

Angesichts der Tatsache, dass die Ausnahmeregelung "zur Verhinderung unerwünschten Nachwuchses" doch eher eine "Krücke" für Halter und TA ist, (Nachwuchs lässt sich ja nun auch anders verhindern), ist das Prozess(kosten)risiko bei derartigen Verfahren sehr groß. Jeder TSV sollte sich gut überlegen, ob er ein solches Verfahren anstrengt.

Die TSV, die sich dessen bewusst sind, regeln die Sicherstellung der Kastration auf andere Art und Weise. Bei Hunden, die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht kastriert werden konnten (meist Welpen), wird zunächst ein Pflegevertrag abgeschlossen und der Schutzvertrag kommt erst nach erfolgter Kastration zustande.
 
Die TSV, die sich dessen bewusst sind, regeln die Sicherstellung der Kastration auf andere Art und Weise. Bei Hunden, die zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht kastriert werden konnten (meist Welpen), wird zunächst ein Pflegevertrag abgeschlossen und der Schutzvertrag kommt erst nach erfolgter Kastration zustande.

Das heißt also, diese TSV's führen das Tierschutzgesetz mit dieser Ausnahmeregelung ad absurdum.
Seltsamer Umgang mit dem Tierschutzgesetz von diesen "Tierschützern".
Glücklicher Weise gibt es, wenn auch als löbliche Ausnahme, auch andere.
Bei mir steht im Vertrag nur:
Darf nicht zur Zucht verwendet werden.
Der Hundefreund sollte sich diese Tierschutzvereine schon genau ansehen.
Ciao Erwin
 
Bei uns war es glaub ich PFLICHT Chi zu kastrieren, hätten wir aber auch so gemacht.

LG veilchen
 
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