Kategorie 2 Hunde in Bayern erlaubnis und was nötig

danistaff

Hallo, Ich will mir einen Kategorie 2 Hund zulegen in Bayern. So nun ist die Frage wo darf ich einen kaufen(sprich privat, beim züchter, muss er gechipt sein etc) und was braucht es um ihn genehmigt zu bekommen?
Viele Grüße :)
 
  • 16. April 2024
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Hi danistaff ... hast du hier schon mal geguckt?
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Du darfst legal überall kaufen, einen Hund von überall her zu nehmen ist aber nicht ratsam. Kommt nicht auch eine arme Socke aus den Tierschutz in Frage und dann bitte wegen meiner Neugier.Welche rase soll es denn werden?
 
Okey danke :) Ja ein Dogo Argentino soll es werden da ich einen Sportlichen Ausdauernden Hund benötige und ich ein Haus mit großen Grundstück habe und ich denke ich kann ihm alles bieten was er braucht. Wie läuft das dann mit der Anmeldung muss ich da wie mit einem Kat.1 hund um erlaubnis fragen bei der gemeinde und wie sieht es mit Wesenstest aus?
Ja Tierheim ist erste Wahl aber ich finde im Internet anzeigen nur mit einem Dogo :( Habe aber mehrere Anzeigen aus dem Ausland von Tötungsstationen Mit Dogos aber darf ich die nach deutschland einführen? bzw bayern
 
Nach Deutschland einführen geht definitiv, aber bei Bayern würde ich mich nicht trauen, eine Auskunft zu geben.

Die scheinen da teils sehr eigen in der Interpretation bestehender Gesetze zu sein.
 
Es freut mich das auch ein TS Hund in Frage kommt schau mal hier und ich halte die Ohren offen



Die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
 
Das Einfuhrverbot gilt deutschlandweit und in allen Bundesländern gleich
 
@rimini

Naja, ich weiß das - aber da gibt es doch definitiv diesen Thread mit der Rottibesitzerin, die ihren Hund nicht aus Tschechien? einführen darf, weil sie keine Haltererlaubnis bekommt... Das sollte doch so gar nicht möglich sein. Ist es aber anscheinend in Bayern...

Oder erinnere ich mich da falsch und werfe gerade etwas durcheinander?
 
In Bayern ist leider fast alles möglich. Nur selten was Gutes wenns um Kat Hunde geht.
 
Ja, in Bayern muss man fast zwingend damit rechnen, dass die zuständigen Beamten nichts vom eigentlich sehr klar geregelten Gesetz wissen und versuchen ihre eigenen selbstgestricketen Vorstellungen durch zusetzten versuchen.

Sie versuchen es - scheitern aber regelmäßig vor Gericht, wenn der Halter seine Rechte kennt, einfordert und auch einklagt.
 
Okey danke :) Ja ein Dogo Argentino soll es werden da ich einen Sportlichen Ausdauernden Hund benötige und ich ein Haus mit großen Grundstück habe und ich denke ich kann ihm alles bieten was er braucht. Wie läuft das dann mit der Anmeldung muss ich da wie mit einem Kat.1 hund um erlaubnis fragen bei der gemeinde und wie sieht es mit Wesenstest aus?
Ja Tierheim ist erste Wahl aber ich finde im Internet anzeigen nur mit einem Dogo :( Habe aber mehrere Anzeigen aus dem Ausland von Tötungsstationen Mit Dogos aber darf ich die nach deutschland einführen? bzw bayern
Kennst du schon Dogos persönlich? Oder nur vom Rassebeschrieb? Sonst empfehle ich dir, dich erst Mal mit Dogohaltern und ihren Hunden zu treffen. Da kriegt man mehr Einblick zu der Rasse. Sie sind schon speziell. Dazu muss man um die Rassetypschischen Krankheiten wissen. Es gibt öfters mal taube Dogos, oder welche die nur auf einem Ohr hören. Hinzu kommen oft Allergien. Das muss man sich bewusst sein und halt die allfälligen TA Kosten mit einrechnen. Wenn man Glück hat und der Dogo ist gesund, umso schöner.

Mir ist bewusst, dass jeder Hund an Allergien leiden kann. Aber ich kenne wohl mittlerweile über 30 Dogos und nur ungefähr ein Drittel davon ist komplett gesund. Leider. (da halten sich FCI und TS Dogos die Waage)

Und den Tipp mit Dogo in Not kann ich ebenfalls empfehlen. Die Auswahl ist leider riesig und die Hunde, die über die Dogo in Not vermittelt werden sind auch meistens ziemlich gut beschrieben. Richtig gute Züchter findest du (meines Wissens) keinen in Deutschland. Und von den "Import-Vermehrer-Welpen" würde ich dringend abraten. Da bei diesen die Gefahr der Dogotypischen Krankheiten noch höher ist, als sonst schon.
 
Die Auswahl wird da sicherlich gross sein bei fast 50 Hunden, wird der richtige sicher dabei sein, die Profis auf dieser Seite werden sicher helfen,
toi toi toi Paul
 
Hier sind noch einige die auf ein Zuhause warten Eva kenne ich persönlich, sehr lieb
 
Das Einfuhrverbot gilt deutschlandweit und in allen Bundesländern gleich

Hallo ihr Lieben,
Wollte mich bezgl. Import mal melden, da wir ernsthafte Probleme durch Einfuhr einer DA Hündin nach Hessen bekommen haben.
Nach Beantragung einer vorübergehenden Haltergenehmigung beim hiesigen Ordnungsamt (Dogo Argentino steht in Hessen auf der Rasseliste; es existieren keine Kategorien..) und Abholung derer, sind mein Freund und ich davon ausgegangen, dass wir alles notwendige erledigt hätten..
Sogar beim Regierungspräsidium hatten wir angerufen und eindeutig nachgefragt, ob es möglich sei, nen Dogo aus dem Ausland nach Hessen einzuführen.
Tja. Denkste.
Nachdem unsere Hündin zwei Wochen hier bei uns war, kam der erste Brief vom Polizeipräsidium an, wir hätten uns des Hundeeinfuhr- und Verbringungsgesetzes strafbar gemacht. "Angeschwärzt" im Nachhinein durch das Ordnungsamt..
Lange Rede, kurzer Sinn: Bin natürlich zur Polizei, um auszusagen, dass mir IM VORAUS die Haltergenehmigung ausgestellt wurde und ich SOGAR beim Regierungspräsidium bezüglich der Einfuhr "gefährlicher Hunde" nachgefragt hatte und dabei auf keinerlei Illegalitäten hingewiesen wurde.
Nun ist es hier im "schönen Hessen".. (ich komme ursprünglich aus Rheinland Pfalz) wohl wirklich so, dass man weder Dogo, noch Staff, noch American Bulldog, noch Rottie etc. einführen darf, da ALLESAMT ohne Kategorie auf einer Liste stehen.
Tja. Ham'wer mal wieder was gelernt..
Trotzallem wurde ich weder darauf hingewiesen, dass ich im Begriff bin, mich strafbar zu machen, NOCH wurde mir keine Haltergenehmigung ausgestellt..
Ich halte nicht viel von unseren deutschen Gesetzen bezüglich "gefährlichen Hunden", wie ihr hier wahrscheinlich raushören könnt. Aber wenn die Gesetzeslage schon so krass variiert innerhalb der verschiedenen Bundesländer, dann sollte man wenigstens darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Dinge verboten sind anstatt nachträglich der Polizei ausgeliefert zu werden..
Mein Freund und ich ziehen in naher Zukunft zurück in sein "Heimatland" Schleswig-Holstein, wo all unsere künftigen Hunde in Ruhe und ohne Leinen-, Maulkorb- oder Wesenstestzwang ganz einfach Hund sein dürfen..
Ich wollte das hier nur mal erwähnen, da man wirklich aufpassen muss, welchen Hund man in welchem Bundesland gedenkt einzuführen..
LG
 
@Miminzta
Also meines Wissens ist die Einfuhr aus dem Ausland Bundesgesetz und da sind nur die vier Rassen und deren Mixe drauf.

Was du im jeweiligen Bundesland wie halten darfst, ist ein anderes Thema.

Von daher geht am Besten sofort mit dem Brief vom Polizeipräsidium zu einem Anwalt, der sich damit auskennt.

Die Ämter blicken da auch nicht immer durch...

Wenn (!) euer Hund ein Dogo Argentino ist, habt ihr euch NICHT der illegalen Einfuhr strafbar gemacht.
 
Das stimmt so leider nicht :(
§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
 
@embrujo das war mir nicht bewusst :eek:
Danke. Ich dachte, die Einfuhr aus dem Ausland ist Bundesgesetz.
 
Das ist auch ein Bundesgesetz! Das
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)

Ich würde mir trotz des Wortlautes des Gesetzes anwaltliche Hilfe suchen (ggf. RA Weidemann). Meiner Erinnerung nach gibt es Urteile, wo die Einfuhr legal war. Aber die finde ich auf die Schnelle nicht.
 
So, hab doch noch was gefunden ;)
Kein Gesetz ohne Ausnahme..die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot regelt Folgendes:

§ 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

§ 3 Pflichten der Begleitperson

(1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben muss in den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Angaben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet, sind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Nummer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unterstützen.
(2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1
1.
im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,

2.
im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes an dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen,

3.
im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,
mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist bei der Ausreise wieder vorzulegen.
(4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
 
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Interessant zu wissen, aber in diesem Fall nicht zutreffend, denn der Hund soll da ja nicht ständig, d.h. dauerhaft, gehalten werden, weil ein Umzug in ein anderes Bundesland geplant ist. Und entsprechend wurde eine vorübergehende Haltung beantragt:

Nach Beantragung einer vorübergehenden Haltergenehmigung
 
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