Folge - Wesenstests in Hessen durch VG Giessen gekippt - HV Nr. IV durchlöchert

YVeONNEt

Folge - Wesenstests in Hessen durch VG Giessen gekippt - HV Nr. IV durchlöchert

( Quelle: )

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Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Lesen Sie hier!
Art. 97 Abs. 1 GG

Weltklasse-Urteil vom Verwaltungsgericht Giessen
Wesenstest-Wiederholung gekippt - HV Nr. IV durchlöchert

In Giessen tragen Engel Roben - und in Hessen trägt ein Engel einen Tierarztkittel.
Wir danken den wahrhaft unabhängigen und kompetenten Richtern des VG Giessen und der Klägerin, die dieses Urteil erstritt.

Über die Situation in Hessen haben wir an dieser Stelle schon mehrmals berichtet:

Fakten zu Hessens Statistiken und der Wiederholung der Wesensteste


Hunde bringen Roland Koch und die hessische Justiz erneut ins Zwielicht
- Herbe Kritik an Koch und Bouffier durch Bundestierärztekammer

Lügen in Hessen
- Gedanken / Hinweise zu den Urteilen in Hessen, Wundersame Worte der Dr. Madeleine Martin

Es gibt außer "Danke" nichts Angemessenes, dass wir dem VG Giessen sagen könnten.
Das VG Giessen verwendet noch nicht einmal - wie andere - die semantisch völlig falschen Bezeichnungen "Kampfhunde" oder "gefährliche Hunde" - es schreibt von "Listenhunden".

Das Urteil spricht deutliche Worte - so deutlich, dass wir Volker Bouffier, Herrn Scherer, dem Hessischen Innenministerium und Herrn Ehrhardt vom Regierungspräsidium Darmstadt empfehlen, beim Lauschen schön stramm zu stehen - Hände fest an der Hosennaht. Ihren Erlaß vom 23. März 2004 können sie jetzt dort platzieren, wo die Sonne nicht hinscheint - die Rechtsbeugung in Hessen hat ein Ende.

Folgewesenstests in Hessen ziehen sofortige Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Nötigung im Amt (§ 339 StGB, §2 40 STGB) nach sich.
Das ist keine Drohung.
Das ist ein Versprechen.

Und nicht nur das.

Falls es zu der zugelassenen Berufung kommt, darf sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch einmal ein paar Gedanken über die vierte Hessische Hundeverordnung und sein eigenes - möglicherweise etwas vorschnelles - Urteil vom 27. Januar 2004 machen.

"a) Die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann verlängert werden; eine Neuausstellung ist grundsätzlich weder für eine unter Geltung der Gefahrenabwehrverordnung vom 05. Juli 2000 erteilte Halteerlaubnis (wie hier) noch eine nach aktuellem Recht erteilte Erlaubnis erforderlich."

"b) Die Klägerin ist auch nicht gezwungen, eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines aktuellen Wesenstests über den streitbefangenen Hund vorzulegen.
Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes ergibt sich aus der Hundeverordnung nämlich gerade nicht."
"Eine Veränderung im Wesen von Tieren ist, etwa aufgrund einer Erkrankung, sicherlich möglich, doch wohl nur im Einzelfall tatsächlich zu befürchten."

"Hierbei ist auch eine signifikante und nicht recht verständliche Unterschiedlichkeit der Behandlung von gefährlichen Hunden in der Gefahrabwehrverordnung zu verzeichnen. Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu rechnen sind (Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser Ansatz ist bereits nicht ohne rechtliche Bedenken, da keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von Tieren dieser Rassen eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen Hunderassen, die auch durch Beißunfälle auffällig werden (etwa Rottweiler, Dobermann) ausgeht."

Direkt Bezug nehmend auf das Urteil des VGH Hessen vom 27. Januar 2004, welches einen Verstoß der HundeVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinte:

"Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass außerhalb der Diskussion über die Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten aufgefallen sind, was von § 2 Abs. 2 HundeVO erfasst wird. Diese durch ein konkretes Ereignis, regelmäßig wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene konkrete Gefahr für Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom Verordnungsgeber indes gegenüber der nur potentiellen Gefahr durch die sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bei Listenhunden nur auf zwei Jahre, bei anderen Tieren bis zu vier Jahren befristet erteilt werden. Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits einen Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde eine zeitlich längere Erlaubnis erteilt werden als für ein Tier, das nur durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gilt. Ob eine polizeirechtlic!
he Sorge der Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist zweifelhaft."

"In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die ziterte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 hingewiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich feststellen lassen, die Listung bestimmter Hunderassen sei aus zwei Aspekten heraus zulässig.
Einmal wenn Erfahrungswerte oder Informationen darüber vorlägen, das Tiere einer bestimmten Rasse relativ häufig in Beißvorfälle verwickelt seien. Zum anderen aber auch dann, wenn die Zahl der Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten) Rasse bei den durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig oder auch nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.) negativ auffielen.
Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."

Liebes Verwaltungsgericht Giessen,

Du hast es klar erkannt, auch wenn Du es nicht ausdrücklich sagst:

Die "Fehlerquellen" in Hessen heissen:
ungeeignete Erhebungsmethoden, nämlich die hessischen Wesenstests, die aufgrund des "großen subjektiven Freiraums der Tester" "nicht nachvollziehbar, unvergleichbar und unbrauchbar" sind (so Dr. Dorit Feddersen-Petersen in ihrem Schreiben an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. August 2003).

Gutachter, insbesondere Polizei- und VDH-Gutachter (Inwieweit verträgt die Tätigkeit der Polizei-Wesenstester mit § 65 Bundesbeamtengesetz, und ist das vom Innenministerium gesetzte Kriterium des erfolgreichen Führens von mehreren Hunden durch die Schutzhundeprüfung 3 eine Qualifikation oder doch eher eine Disqualifikation für VDH-Gutachter?
Die Listenhunde wurden getestet, weil sie Listenhunde waren.

Sie sollten im Zwei-Jahres-Rhythmus weiter getestet werden, damit sie Listenhunde bleiben, und ihr Tod sollte einer verfehlten Politik im Nachhinein zu einer gefälschten Legitimation verhelfen.

Den Zahn hast Du diesen widerwärtigen und hinterhältigen Zivilversagern durch Deine Argumentation gründlich gezogen, liebes Verwaltungsgericht Giessen.
Dafür Danke.

Hier ist das vollständige Urteil als pdf - zum Ausdrucken.

Ich weiß nicht, was Sie jetzt machen, lieber Leser.
Wir feiern. :zufrieden::hallo::zufrieden:

Denn wir sind eine Sorge endlich los.

Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann.
(Sprichwort aus Jamaika)

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Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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*burps*

Nun hätten wir jeweils einen positiven Beschluß vom VG Giessen sowie vom VG Darmstadt, plus diesem Urteil vom VG Giessen (Ich war übrigens Zeugin in einem anderen Verfahren dieser Klägerin beim VG Giessen).
Und dann hätten wir noch einen negativen Beschluß vom VG Frankfurt.

Ich nehme jetzt mal stark an, dass das IM Hessen in Revision vor den VGH Kassel geht.

Ist schon merkwürdig, dass die Ordnungsämter eine Verlängerung der Halteerlaubnis mit der Begründung ablehnen, diese wäre für Listenhunde nicht vorgesehen - aber in der Hess. Gebührenverordnung dieser Punkt bei den Kosten aufgeführt ist :verwirrt:

Nun denn, beantragen wir halt im nächsten Jahr eine "Verlängerung" und harren der Dinge, die da kommen werden ;)


Ich werd im übrigen nächstes Jahr bei Beckers WT mal ein bissel auf den Putz kloppen von wegen "tierschutzrelevant" aufgrund seiner schweren Herzerkrankung. Man muß den Burschen ja nicht unnötig aufregen :D
 
Die Halteerlaubnis für meine Melina muss Ende des Monats verlängert werden - einen aktuellen Folgewesenstest hab ich schon vorliegen - möchte ihn aber vorerst nicht beim OA abgeben ;)

Hab mir gedacht: erstmal das OA ein bisschen nerven - kann ja nicht schaden :D

Und überhaupt: Strafanzeige gegen Boufier erstatten nach §339 wär auch mal ne Maßnahme... mal gucken... :p

Eine Bekannte von uns klagt zur Zeit im Odenwald für ihre Staffhündin "Schnecke" - mal schaun, was dabei rauskommt :)
 
also so wie ich alles verstanden habe hätte ich eigentlich gar keinen wesenstest für meine
2 süßen gebraucht nun stelle ich mir die frage ob ich die entstandenen kosten mir irgendwo zurückholen kann ???
was kostet eigentlich im mom eine verlängerung der haltungserlaubniß
vielleicht könnte man das damit verechnen notfalls auch mit klage
 
Können die Gemeinden so einfach eine Halteerlaubnis nicht mehr verlängern??
Immer vorausgesetzt, es hat keine Anzeigen oder Vorfälle gegeben.
Wie sieht das denn in anderen Bundesländern damit aus?
Wer hat denn schon mal eine Verlängerung beantragt und wie haben die vom Amt sich Euch gegenüber verhalten?

Viele Grüße. Sundance :hallo:
 
nach der ehemals gültigen in Niedersachsen war die Genehmigung unbegrenzt gültig.

Inzwischen regelt die GefTVO nur noch das Halten von Giftschlangen etc.

Nun is ja nix mehr mit Genemigungspflicht weil Listenhund....
 
sundance schrieb:
Können die Gemeinden so einfach eine Halteerlaubnis nicht mehr verlängern??
Bisher wurden Haltererlaubnisse nicht verlängert sondern lt. IM Hessen mußte man die Haltererlaubnis alle 2 Jahre NEU beantragen.

Nun gibbet aber in der Gebührensatzung des IM einen Punkt "Verlängerung Halteerlaubis gefährlicher Hund" - heißt also es MUSS eine Verlängerung geben.

Das IM hat versucht sich damit rauszureden, dass diese Verlängerung nicht für Listenhunde sondern nur für individuell gefährliche Hunde gedacht war. Dem konnte das VG Giessen allerdings nicht folgen.
Überhaupt finde ich deren Begründungen sehr lobenswert :)
 
@ beckersmom
ich dnke mal du bist in der sache richtig ich schreben dir mal eine pn

sorry ich bin zu blöd ne pn zu schicken bin ja auch relativ neu hier
 
Du kannst mich auch gerne anrufen: Tel.: 069/504418 oder 0170/4768939.



Hund und Halter e.V.

AG Hessen
 
Mussten Hunde unnötig sterben?
Gericht stoppt Wesenstest

Gießen. Sind in Hessen hunderte von angeblich gefährlichen Hunden zu Unrecht eingezogen und unter behördlicher Aufsicht getötet worden? Das Verwaltungsgericht Gießen hat jetzt der Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terrier stattgegeben, die sich erfolgreich dagegen gewehrt hatte, dass ihr Hund alle zwei Jahre einen so genannten Wesenstest zum Nachweis der Ungefährlichkeit ablegen sollte. Nach negativ verlaufenen Tests – viele davon waren Wiederholungen nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren – waren nach Angaben der Landestierärztekammer zwischen August 2000 und September 2003 in Hessen 456 Hunde getötet worden. Zum Vergleich: In dieser Zeit lag die Zahl zwangsweiser Tötungen vermeintlich gefährlicher Tiere in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen zwischen 20 und 30.

Nach der hessischen Hunde-Verordnung wird bei bestimmten Hunderassen grundsätzlich eine Gefährlichkeit vermutet. Wer ein solches Tier halten möchte, benötigt eine Erlaubnis. Diese wird von den jeweils zuständigen Ordnungsämtern erteilt, wenn zuvor – beispielsweise vom Tierarzt – ein so genannter Wesenstest durchgeführt wurde. Dieser bestätigt dann die Ungefährlichkeit des Hundes.

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin bei der Stadt Lich ihre Erlaubnis aus dem Jahre 2001 zwei Jahre später wieder verlängern lassen. Das Ordnungsamt verlangte aber eine erneute Prüfung. Dies hielt die Betroffene für unangemessen und zog vor Gericht. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und ähnlicher Regelungen im Waffengesetz. Außerdem beinhalte die Verordnung «keine explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal erhaltenen Erlaubnis», hieß es in der Urteilsbegründung. Im übrigen verstoße das Gesetz mit seiner Vorschrift in diesem Punkt gegen das «Übermaßverbot».

Weiterhin stellte das Gericht noch eine andere Regelung der Hunde-Verordnung in Frage, nach der die Haltung unauffälliger Rasselisten-Hunde auf zwei Jahre, für tatsächlich auffällig gewordene Hunde anderer Rassen aber auf vier Jahre befristet ist. Das Gießener Verwaltungsgericht setzte sich damit gleich in mehreren Punkten in Widerspruch zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, der Ende Januar die 3. Auflage der Hundeverordnung für rechtmäßig erklärt hatte. Ein Sprecherin des Gießener Gerichts verwies darauf, dass das Urteil sich nicht mit der Verordnung im allgemeinen, sondern nur mit der generellen Praxis des Wesenstests auseinander gesetzt habe.

Der Präsident der Landestierärztekammer Hessen, Alexander Herzog, begrüßte das Urteil. Die Kammer setze sich seit einiger Zeit gegen die Hundelisten ein, die «wissenschaftlich nicht zu halten ist.» Innenministeriumssprecher Michael Bußer erklärte, das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das letzte Wort habe wieder der Verwaltungsgerichtshof.

 
Wolfgang schrieb:
Innenministeriumssprecher Michael Bußer erklärte, das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das letzte Wort habe wieder der Verwaltungsgerichtshof.

Die widesprechen sich in den verschiedenen Zeitungen. Einmal heißt es, die Stadt Lich geht in Revision, dann enthält man sich jeglicher Aussage seitens des Innenministeriums.:unsicher:

Letztendlich hat die Klägerin (wir klagen gemeinsam gegen die VO) genau das getan, was uns vom VGH "hintenrum" empfohlen wurde: per Feststellungs- bzw. wie in diesem Fall per Verpflichtungsklage gegen den 2-Jahresturnus des WT vorzugehen.

Interessanterweise verweigern die meisten Ordnungsämter eine Verlängerung der Halteerlaubnis und bestehen auf einen "Neuantrag".
 
Hallo Freunde der Langspielplatte !

Gibts in der Sache irgendwas neues zu Berichten ? Hhmmm Mom ? :hallo:
Ist ja nicht nur das man einen neuen Wesenstest machen muß, würde ich in kauf nehmen, aber die 125 € würde ich mir dann doch ganz gerne sparen.
 
Volker schrieb:
Hallo Freunde der Langspielplatte !

Gibts in der Sache irgendwas neues zu Berichten ? Hhmmm Mom ? :hallo:
Ist ja nicht nur das man einen neuen Wesenstest machen muß, würde ich in kauf nehmen, aber die 125 € würde ich mir dann doch ganz gerne sparen.
Du bist doch aus Giessen. Stell einfach einen Antrag auf Verlängerung der Halteerlaubnis, pack alle Unterlagen außer 'nem aktuellen WT rein und harre der Dinge, die da kommen.
Die können aber auch für die Verlängerung eine Gebühr von 125 Euros verlangen lt. Gebührenverordnung - nur mal so am Rande bemerkt.

Die Klägerin hatte übrigens sicherheitshalber einen neuen WT für den Hund - nur so zur Sicherheit.
 
Das hatte ich bereits das letzte mal probiert, ohne Erfolg :rolleyes: .
Ich meinte doch die 125 Euro für den Wesenstest, das ich die Verlängerung berappeln muß ist ja klar. Warum sollte den auch der Staat, der von meinen Steuergeldern finanziert wird, was kostenlos für mich machen ? :sauer:

Ich werde denen das nächstemal einfach das Urteil mitschicken, mal gucken was passiert.
Kann ich mir das irgendwo runterladen ? *dummbin*
 
Beckersmom schrieb:
Stell einfach einen Antrag auf Verlängerung der Halteerlaubnis, pack alle Unterlagen außer 'nem aktuellen WT rein und harre der Dinge, die da kommen.

Habe mich gerade gefragt, welche Unterlagen man anderenorts in Hessen für eine Verlängerung braucht außer einem Wesenstest.
Diesen Sommer war bei Noah ja auch die Verlängerung fällig. Ich habe auf unserem OA angerufen und gefragt, was ich für die Verlängerung brauche.
Antwort: "Wenn alles noch "beim Alten" ist, werfen sie uns einfach einen neuen Wesenstest in den Briefkasten, wir rufen dann an, wenn die Erlaubnis ausgestellt ist. Kostet 85 Euro".
Wir mußten also nicht mal einen neuen Antrag ausfüllen....
Und diesmal auch kein neues Führungszeugnis beibringen... dabei hätten wir doch in den letzten beiden Jahren soviel "anstellen" können... :D
 
Na Birgit, da biste aber fein raus mit Deinem OA.

In Ffm. bekommt man 4 Wochen vor Ablauf der Genehmigung einen Antrag zum Ausfüllen zugeschickt mit einem netten Begleitschreiben, was man alles beilegen muß:

Nachweis der bezahlten Haftpflichtversicherung

Nachweis der bezahlten Hundesteuer

Neuer WT

und der Nachweis, dass man die Verwaltungsgebühr im voraus bezahlt hat.



Führungszeugnis wollen die kein neues, die gucken eh bei Hepolis nach.
 
Siehste, die Nachweise brauche ich auch alle und ich brauch noch ein aktuelles Führungszeugnis (könnte ja in den 2 Jahren zum Schwerverbrecher mutiert sein).

Ich liebe das Ordnungsamt :love: .
 
Also, um das mal zu verstehen. Ich komme aus Raunheim ( gehört zum Kreis Groß - Gerau ), und müsste eigentlich im Januar ( laut Ausweiß ) einen neuen Antrag stellen damit ich meinen Askan behalten darf, muss ich jetzt einen erneuten Wesentest machen oder nicht? Kann ich mich dagegen wehren wenn die vom OA sagen würden, ohne erneuten Wesenstest keine erneute Erlaubnis.

Klärt mich bitte mal auf.
 
Hallo Leute,

nun ist es bei mir mal wieder soweit. Ich muss die Erlaubnis zur Haltung meines Staffi neu beantragen. :rolleyes:

Ist dieses Urteil des VG Giessen mittlerweile rechtskräftig oder ist der Städteverband in Berufung gegangen. Herborn gehört zum VG-Bezirk Giessen.
Wichtig ist auch zu wissen, ob es sich bei einem Folgeantrag um eine Verlängerung handelt oder ob dies dann ein Neuantrag ist. Habe das Anschreiben und die 1. Seite des Antrags mal angehängt.

Ich hätte mit Ben keine Probleme den WT zu bestehen, jedoch will ich mir die 100 Euro sparen. Zumal hier die Hundesteuer im letzten Jahr von 39 auf 402 Euro erhöhte wurde. :sauer:
Für einen Nicht-Listenhund zahlt man nun 57 Euro.

Wenn ich nun keinen WT machen müßte stellt sich mir doch die Frage: Was ist dem OA denn wichtiger? :verwirrt:
Ein geprüfter Hund (evtl. dann freiw. WT) und weniger Hundesteuer oder ein ungeprüfter und 402 Euro Hundesteuer. Vielleicht kann man dann ja mit denen ein wenig feilschen? :D

Wer mir helfen will, kann sich ja per E-Mail mit mir in Verbindung setzen. vize@freenet.de
 

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Die Landesregierung ist gegen das Urteil vom VG Giessen in Berufung gegangen und diese wurde vom VGH-Kassel angenommen. Und ausgerechnet der 11. Senat, der das "Wahnsinnsurteil" im Januer 2004 gefällt hat, wird diesen Fall übernehmen :(
 
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