Hundeverordnung Hamburg
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18. Juli 2000, GVBl. S. 152
Auf Grund von § 1a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert am 14. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 146) wird verordnet:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrrier.
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff
2. Bullterrier,
3. Dogo Argentino,
4. Dogue de Bordeaux,
5. Fila Brasileiro,
6. Mastiff
7. Masten Espafiol,
8. Mastin Napoletano,
9. Kangal,
10. Kaukasischer Owtscharka,
11. Tosa Inu.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.
finde da auch keinen boxer und auch keine 20/40 regelung...
liebe grüße
aus dem nachbar- bundesland