nicole_a schrieb:
was ist ein anlagehund in nrw
"Anlage 1": Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen
"Anlage 2": Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
nicole_a schrieb:
und was muss man tun um ihn halten zu dürfen in nrw
"Anlage 1":
Erlaubnispflicht für die Haltung:
Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
* Volljährigkeit von Halterin oder Halter,
* Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes,
* Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis,
* Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung,
* Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme,
* Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.
Verhaltenspflichten:
* Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
* Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
* "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson,
* Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
* Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
* Mitteilungspflichten.
"Anlage 2":
Für Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für Hunde der "Anlage 1" mit folgenden Modifikationen:
* Kein Zuchtverbot,
* kein besonderes Interesse für eine neue Haltung erforderlich,
* Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht unbedingt durch amtliche Tierärztin/amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.
nicole_a schrieb:
was muss man für einen 20/40 hund machen um ihn halten zu dürfen in nrw
Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
* Pflicht zur Anzeige der Haltung,
* Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete Haltung oder Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder Berufsgruppen,
* Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B. Hundesportvereine) oder benannte Tierärztinnen/Tierärzte,
* Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit,
* Haftpflichtversicherung für den Hund,
* Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip,
* Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum.