Alles was Recht ist - §§ für Opfer

shevoice

KSG-Bullette™
20 Jahre Mitglied
Da dieses Problem immernoch aktuell ist, stell ich meinen Bericht vom alten Forum nochmal ein:

Alles was Recht ist

Mehrfach höre ich durch den Chat oder im Bekanntenkreis von Pöbeleien, Angriffen oder Gefährdungen für Hund und Halter.
Hier möchte ich eine kleine Rechtshilfe geben.

Als Tip im Voraus: bitte macht alle Vorfälle aktenkundig! Die Tagesberichte der Polizei gehen täglich an die Presse und die suchen sich dann raus, was sie brauchen können. Manchmal sind da so unbedeutende Vorfälle, daß sie einfach auf alles reinspringen.

Zum Tierschutzgesetz:

§ 1 Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leid oder Schaden zufügen.

§ 13 Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leid oder Schäden für das Tier verbunden ist.

Strafe:

Nach § 17 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1. ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet
2. länger anhaltende oder sich wiederkehrende erhebliche Schmerzen oder Leid zufügt

Nach § 18 handelt ordnungswidrig wer nach § 13 (u.a.) verstößt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit bis zu 10 000 DM geahndet.

Kleine Erläuterung:
Versuche sind nicht strafbar. Allerdings reicht für § 13 die Gefahr aus.
Länger anhaltend bedeutet, daß der Hund nach einem Tritt etc. nicht nur kurz aufheult. Ihr solltet dann anführen, daß der Hund dann einige Meter gehumpelt ist und am besten auch zum Tierarzt gehen.
Sollte ein Verursacher/Täter nicht bekannt sein, nicht scheuen das trotzdem zu melden, weil
1. s.o. Presse
2. eine Meldung durch die Polizei bei der Behörde gemacht werden muß und der Vorfall dort dann auch bekannt wird
3. bei Auslegen von Gift (glaube nach dem Seuchengesetz) eine Meldung gemacht werden muß, da der gefährdete Bereich zu kennzeichnen ist.
Übrigens bedenken, daß seit März diesen Jahres auch die versuchte Körperverletzung strafbar ist. Also wenn ihr Kinder habt oder selbst betroffen seid.....

Strafgesetze:
Wir wissen glaube ich alle, daß das Tier nach dem Strafgesetz als Sache gilt, also:

§ 303 StGB Eine Sachbeschädigung liegt dann vor, wenn die Funktion einer Sache aufgehoben oder eingeschränkt ist. Ich habe in einem Kommentar gefunden, daß schon die Verunstaltung einer Sache als Sachbeschädigung zu werten ist. Für mich heißt das, daß mein Hund durch eine Narbe verunstaltet ist (es gibt noch kein Gerichtsurteil hierzu).
Der Versuch ist NICHT strafbar.

An dieser Stelle möchte ich auf die Schadensersatzpflicht nach dem BGB hinweisen
(§§ 283 ff), wobei auch Kosten durch Tierarzt eingeholt werden können.

Bei Konflikten steht meißtens auch eine Beleidigung oder Körperverletzung im Raum. Hierbei ist anzumerken, daß eine Körperverletzung schon durch „anspucken“ erfüllt wird (Ekelgefühl) (§§ 223 ff KV und 185 Beleidigung – separat Beleidigung S.exuell wie „********“ etc. höher angesiedelt)
Eine Straftat berechtigt JEDERMANN den Täter im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Dieses Recht gilt NICHT für Ordnungswiedrigkeiten
(§ 127 Strafprozessordnung).

Ich möchte Euch raten, auch diese Anzeigen zu erstatten, selbst wenn davon auszugehen ist, daß das Verfahren eingestellt wird. Der Angezeigte ist dann trotzdem polizeibekannt, d.h. wird für gewisse Zeit im Computersystem der Polizei gespeichert.
Laßt Euch blos nicht von unmotivierten Beamten abwimmeln! Im Notfall Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen beim Vorgesetzten. Falls eine Straftat vorliegt steht
sogar die Strafvereitelung im Amt im Raum.

Auf die Tatbestände der Verleumdung, Üblen Nachrede, Notstand und Notwehr, Bedrohung, Hausfriedensbruch und was auch immer angeführt werden könnte möchte ich hier nicht näher eingehen, da das den Rahmen sprengen würde.

Noch kurz zur so gern angeführten Nötigung nach § 240 StGB:
Diese wird erfüllt, wenn man einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig nach Abs. 2 heißt, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch ist strafbar.
Es gibt zur Nötigung massenweise Gerichtsurteile, die den Tatbestand verschiedentlich auslegen, deshalb möchte ich auch hier nicht ins Detail gehen.
Ich möchte mit diesem Bericht nur eine kleine Aufklärung zu unserem Gesetzeswirrwarr geben und habe keine subjektiven Meinungen eingebracht – es ist nur Gesetzestext und
Möglichkeiten für Betroffene. Ich hoffe, die wichtigsten Paragraphen herausgepikt zu haben. Ich bin gerne offen für weitere Fragen und Anregungen, am Gesetz selbst kann ich aber leider nichts ändern - auch nicht an dem Fehlverhalten mancher Beamter.
Übrigens ist alles Begründungssache.

In diesem Sinne Grüße von Shevoice
 
  • 19. April 2024
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