§ 2 Abs. 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot (HundVerbrEinfG)

Klopfer

10 Jahre Mitglied
§ 2 Abs. 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot (HundVerbrEinfG) lautet:
2Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Alle Quelle:

Irgendwie macht mir das grade ein wenig Magenschmerzen.

Hunde weiterer Rassen: Also alles außer Pit, Staff, Staffbull und Bulli; nehmen wir jetzt mal den Dogo Argentino (in Hamburg Liste 2)
nach Vorschrift des Landes: geltendes Hundegesetz des Bundeslandes (nehmen wir mal Hamburg)
in dem der Hund ständig gehalten werden soll: nehmen wir auch mal Hamburg
eine Gefährlichkeit vermutet wird: In Hamburg Liste 2. Wortlaut aus den Hamburger Hundeverordnung:
Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
Quelle und kompletter Text:

dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden: würde bedeuten, ich dürfte mir keinen Dogo Argentino aus dem Ausland ("eingeführt") oder einem anderen Bundesland ("verbracht") ohne Wesenstest holen, da erst mit dem Wesenstest die "vermutete Gefährlichkeit" wiederlegt wird?

Und da Bundesrecht über Landesrecht steht (gelobt sei der Politikunterricht in der Berufsschule!), müsste ich mich doch daran halten und würde mich strafbar machen wenn ich einen Dogo ohne Wesenstest aus dem Ausland hole?
 
  • 29. März 2024
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Hi Klopfer ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich Bayern wird es gehandhabt, das Kat 2 Hunde das Gutachten zur Widerlegung der Gefährlichkeit, erst im Alter von 15 Monaten machen müssen, weil davon ausgegangen werden kann das ein Welpe/Jungtier nicht gefährlich ist.

Ich glaube Legolas hat ähnliches für Baden Würthrnberg geschrieben
 
... dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden: würde bedeuten, ich dürfte mir keinen Dogo Argentino aus dem Ausland ("eingeführt") oder einem anderen Bundesland ("verbracht") ohne Wesenstest holen, da erst mit dem Wesenstest die "vermutete Gefährlichkeit" wiederlegt wird? ...

Aus dem Aulsand nein, aus einem anderen Bundesland ja. Es geht ja nur um die Einfuhr und Verbringung aus dem Ausland.
 
Ich Bayern wird es gehandhabt, das Kat 2 Hunde das Gutachten zur Widerlegung der Gefährlichkeit, erst im Alter von 15 Monaten machen müssen, weil davon ausgegangen werden kann das ein Welpe/Jungtier nicht gefährlich ist.

Ich glaube Legolas hat ähnliches für Baden Würthrnberg geschrieben

BaWü:

Unter 6 Moanten weder gefährlicher Hund noch Kampfund, somit auch keine Auflagen, dann der Wesentest und mit 15 Monaten dann der 2. WT.
 
Genau, Babys sind keine Kampfis also dürfen sie einreisen... Ob da Verstand bei war oder das ursprünglich anders angedacht war und nur eine Lücke ist weiß ich nicht, aber es ist erlaubt.
 
Bei uns in Hamburg schon, deswegen frage ich auch. Ein Bekannte ill nämlich einen kleinen Dogo nach Hamburg importieren...
 
Hallo,

korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liege, aber die "Gefährlichen Hunde" werden an der Rasse festgemacht, nicht am Alter (ausnahme: Hunde die bereits auffällig wurden). Das bedeutet die Einfuhr auch eines Welpen ist VERBOTEN!!!
Die Vorschriften bzgl. Maulkorb und/oder Leinenpflicht sind möglicherweise pro Bundesland vom Alter abhängig.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet
wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Wiederum der Dogo Argentino ist KEIN "gefährlicher Hund" sondern ein Hund "bestimmter Rasse" und da ist die Einfuhr ERLAUBT!


§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8

entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Das sind meine Info´s!

LG
Carmen (Frau von derMicha)

 
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