Mehrzeller
15 Jahre Mitglied
Nachfolgend aus einem Einspruch/Widereinsetzung des Verfahrens (gemäß Strafprozeßordnung StPO) eines/einer Betroffenen von § 143 Abs. 2 StGB. Gerichtet an die anklagende und verfolgende Staatsanwaltschaft bzw. den/die verantwortlichen Staatsanwälte.
§ 143 Abs. 2 StGB im Wortlaut:
Hier der zu zitierende Text, welcher an die zuständige Staatsanwaltschaft gesandt wurde. Zum Nacheifern!
Vielleicht kennt Ihr persönlich jemanden oder habt über einen Dritten von jemandem erfahren, der gleichfalls nach § 143 Abs. 2 StGB verdonnert worden ist oder werden soll. Dem/der oder denen gebt fix Bescheid, damit der/die "dem Anwalt" Bescheid geben kann/können und der wiederum dem Gericht.
"Begründung
meiner vollen Unschuld und der Ansicht, sowieso nur allein aufgrund einer
eindeutigen und rein politisch bzw. populistisch motivierten, von deutschen Haßmedien
wie der BILD-Zeitung initiierten Kampagne der ... [Bezug auf das Bundesland und sein Parlament oder auch die Regierung] ...als auch der bundesdeutschen Regierung gegen unbescholtene Hundehalter und ihre friedfertigen Hunde ..., ... ehrbare Staatsbürger dieses Landes, vollkommen zu Unrecht und wider die Menschenrechte angeklagt und verfolgt worden zu sein, wobei in meinem speziellen Falle das Staatsorgan „Ordnungsamt ...“ ... das rücksichtslos exekutierende, denunzierende, Rechtsbruch begehende und Tatsachen fälschende oder unterdrückende Element in der Angelegenheit spielte, unterstützt durch einen fehlgegangen „Sachverständigen“.
---------- 1. Fortsetzung ----------
Ich möchte es für diesen Teil meiner Begründung relativ kurz machen. Dieser Teil steht aus äußerst aktuellem Anlaß unter der Überschrift:
Der § 143 Abs. 2 StGB, auf dessen Grundlage meine Verurteilung in der vorliegenden Sache erfolgte, ist rechtswidrig und daher nichtig. Damit ist die Strafsache gegen mich rechtswidrig und nichtig und erfordert als einzige vernünftige Konsequenz …
… meinen Freispruch … ohne Wenn und Aber!!!
Nun, Sie haben es sicherlich in den Medien gelesen, gehört oder gesehen: Am 16. März 2004, also vor nicht einmal einer Woche, hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ gesprochen. Ich möchte nun dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1778/01 hernehmen und die hier relevanten Zitate anführen, nebst meinen erklärenden Kommentaren und Zusätzen.
In der Entscheidung heißt es wortwörtlich:
Zitatende!
Jetzt werden Sie vermutlich kontern: „Aber ..., hier wurde doch ‚nur’ der § 143 Abs. 1 für rechtswidrig und nichtig erklärt. Sie sind wegen Absatz 2, § 143 StGB angeklagt und auch verurteilt worden. …“
Sollten Sie tatsächlich so denken, muß ich Sie leider eines Besseren belehren, weil Sie nämlich dann das Obige offensichtlich nicht wirklich begriffen haben bzw. eine gedankliche Brücke zu meinem Fall bisher nicht herstellen konnten. Für den Fall, daß dem so ist, werde ich Folgendes zu verstehen geben:
1.
Unter den Beschwerdeführern im Verfahren 1 BvR 1778/01 vor dem BVerfG waren keine, die nach § 143 StGB Absatz 2 (so wie ich) angeklagt bzw. bereits verurteilt worden waren und sich daher über die Verfassungswidrigkeit dieses speziellen Absatzes mit der Nummer 2 beschweren mußten. Daraus folgt logisch und juristisch wohl auch korrekt: Da es in dem Verfahren zum Absatz 2 keinen einzigen Kläger bzw. Beschwerdeführer gab, wurde daher darüber auch nicht vom BVerfG geurteilt, denn es kann erst dann darüber geurteilt werden, wenn es einen vom Absatz 2, § 143 StGB persönlich Betroffenen gibt (der Kläger eben), der es mit seiner Beschwerde bis zum BVerfG schafft.
Einen solchen Kläger bzw. Beschwerdeführer hat es bisher nicht gegeben bzw. über einen solchen Fall wurde bisher nicht geurteilt. Allerdings wird es wohl in Kürze mit hoher Wahrscheinlichkeit solche Beschwerdeführer vor dem BVerfG geben, d. h. auch zum Absatz 2 des § 143 StGB wird bald ein Urteil gesprochen werden … und dann wird explizit der § 143 Abs. 2 StGB für rechtswidrig und nichtig erklärt!
Warum?
2.
Im § 143 Absatz 1 StGB, der kürzlich vom höchsten Gericht Deutschlands für rechtswidrig und daher nichtig erklärt wurde, steht dies:
Im § 143 Abs. 2 StGB, nach dem ich persönlich „verknackt“ werden soll, obwohl ich niemals etwas Unrechtes getan habe, der Hund noch viel weniger, steht jenes:
Die „erforderliche Genehmigung“ oder auch die „vollziehbare Untersagung“ richtet sich ganz eindeutig wiederum nach den „landesrechtliche Vorschriften“, grad so wie ein (mögliches) Verbot der Zucht oder des Handels mit „gefährlichen Hunden“ (s. § 143 Abs. 1 StGB).
Wer das nun bestreiten wollte, der scheint überhaupt nicht zu wissen, „was wirklich ist“!
Fazit:
Da sich § 143 Abs. 2 StGB unzweifelhaft wie § 143 Abs. 1 StGB am Landesrecht orientiert (und das ausschließlich), ist zwangsläufig auch § 143 Abs. 2 StGB, nach dem ich vorsätzlich kriminalisiert werden sollte, rechtswidrig und nichtig.
Um zu dieser zwangsläufigen Einschätzung und korrekten Feststellung zu gelangen, braucht es eigentlich nicht erst noch eines weiteren Urteils vom BVerfG, eben zu § 143 Absatz 2 StGB! Ein Jurist, der (Sach-)Verstand genug hat, der braucht sicherlich ein solches Urteil nicht, um auch so zu wissen, wo es nun lang zu gehen hat. Ihm reicht das, was bisher geurteilt und weiter oben ausführlich aus der jüngsten Entscheidung zitiert wurde. Damit arbeitet er und zieht „gedankliche Brücken“ zu ähnlich gelagerten Fällen, sofern solche „Brücken“ Sinn ergeben.
Im vorliegenden Fall ergibt es zweifellos einen Sinn! Oder meinen Sie nicht?!
Die Begründung zum Absatz 2 vor dem BVerfG kann sinngemäß nicht anders lauten als diese – ich „zitiere“ noch einmal die wichtigsten Passagen aus der Entscheidung vom 16. März 2004, wobei ich mir die zulässige und auch erforderliche Freiheit nehme, unerlaubte(n) Zucht und Handel von oder mit „gefährlichen Hunden“ (§ 143 Abs. 1 StGB) durch unerlaubte oder untersagte Haltung eines (angeblich) „gefährlichen Hundes“ zu ersetzen (§ 143 Abs. 1 StGB) und die Begründung ein wenig an diese Änderung anzupassen (es handelt sich im folgenden also nicht wirklich um Zitate aus der hier in Rede stehenden BVerfG-Entscheidung, nur um eine Verwendung oder Anwendung der relevanten Ausschnitte
Was zu beweisen war.
Ich beantrage hiermit nochmals und ausdrücklich, mich umgehend vom unrechten und ungerechtfertigten Vorwurf, angeblich eine strafbare Handlung gemäß rechtswidrigem und nichtigem § 143 Abs. 2 StGB begangen zu haben, freizusprechen und das Verfahren nach Wiederaufnahme ebenso umgehend einzustellen. Eine Entschuldigung brauche ich nicht notwendigerweise, obwohl es schön wäre. Erwarten kann man das freilich von diesem Staat nicht.
Ich bin und war immer unschuldig, selbst dann, wenn angenommen § 143 Abs. 2 StGB (weiterhin) rechtmäßig wäre! Gleiches trifft auf den Hund zu, der im Verfahren eine Hauptrolle spielt. Er hat bis heute (soweit ich es wissen kann) nie jemanden gebissen oder gefährlich angesprungen und er entstammt auch keiner „aggressiven Zucht“. Er ist noch nicht einmal ein reinrassiger Vertreter derjenigen Rassen, die nach dem sächsischem Landesrecht behauptetermaßen gefährlich sein sollen! Er ist auch keine Kreuzung der nach sächsischem Landesrecht bestimmten Kreuzungen, die ebenfalls gefährlich sein sollen.
Letzteres (und auch das davor) kann ich gern noch beweisen, aber aufgrund der obigen Beweisführung ist es von der Sache her nicht mehr notwendig, auch hier noch einen Beweis zu meiner Tatsachenbehauptung zu führen. Wir wollen es doch nicht über Gebühr strapazieren, oder?!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich erwarte Ihre baldige Antwort bzw. Reaktion, wie auch immer die ausfallen mag. Ich hoffe, sie fällt so aus, daß sie mit dem GG und auch den allgemeingültigen Menschenrechten konform geht, die übrigens auch vom deutschen Staat anerkannt werden. Wenn nicht, werde ich weitergehende Maßnahmen im Gebiet des Rechts ergreifen müssen. Man zwingt mich dann dazu. Bewahren Sie uns aber freundlicherweise davor! Ihr Schade wird es nicht sein, der Schade dieses Staates und vor allem seines Volkes noch viel weniger.
Mit freundlichen Grüßen
....."
Zitatende.
Gruß
Mühli
§ 143 Abs. 2 StGB im Wortlaut:
„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.“
Hier der zu zitierende Text, welcher an die zuständige Staatsanwaltschaft gesandt wurde. Zum Nacheifern!
Vielleicht kennt Ihr persönlich jemanden oder habt über einen Dritten von jemandem erfahren, der gleichfalls nach § 143 Abs. 2 StGB verdonnert worden ist oder werden soll. Dem/der oder denen gebt fix Bescheid, damit der/die "dem Anwalt" Bescheid geben kann/können und der wiederum dem Gericht.
"Begründung
meiner vollen Unschuld und der Ansicht, sowieso nur allein aufgrund einer
eindeutigen und rein politisch bzw. populistisch motivierten, von deutschen Haßmedien
wie der BILD-Zeitung initiierten Kampagne der ... [Bezug auf das Bundesland und sein Parlament oder auch die Regierung] ...als auch der bundesdeutschen Regierung gegen unbescholtene Hundehalter und ihre friedfertigen Hunde ..., ... ehrbare Staatsbürger dieses Landes, vollkommen zu Unrecht und wider die Menschenrechte angeklagt und verfolgt worden zu sein, wobei in meinem speziellen Falle das Staatsorgan „Ordnungsamt ...“ ... das rücksichtslos exekutierende, denunzierende, Rechtsbruch begehende und Tatsachen fälschende oder unterdrückende Element in der Angelegenheit spielte, unterstützt durch einen fehlgegangen „Sachverständigen“.
---------- 1. Fortsetzung ----------
Ich möchte es für diesen Teil meiner Begründung relativ kurz machen. Dieser Teil steht aus äußerst aktuellem Anlaß unter der Überschrift:
Der § 143 Abs. 2 StGB, auf dessen Grundlage meine Verurteilung in der vorliegenden Sache erfolgte, ist rechtswidrig und daher nichtig. Damit ist die Strafsache gegen mich rechtswidrig und nichtig und erfordert als einzige vernünftige Konsequenz …
… meinen Freispruch … ohne Wenn und Aber!!!
Nun, Sie haben es sicherlich in den Medien gelesen, gehört oder gesehen: Am 16. März 2004, also vor nicht einmal einer Woche, hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ gesprochen. Ich möchte nun dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1778/01 hernehmen und die hier relevanten Zitate anführen, nebst meinen erklärenden Kommentaren und Zusätzen.
In der Entscheidung heißt es wortwörtlich:
IV.
Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist schließlich die Strafnorm des § 143 Abs. 1 StGB, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen. 113
1. Nach § 143 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einem durch landesrechtliche Vorschrif-ten erlassenen Verbot einen gefährlichen Hund züchtet oder mit ihm Handel treibt. Auch diese Regelung ist mit der Berufsaus-übungsfreiheit der Beschwerdeführer, die Tätigkeiten der genannten Art berufsmäßig ausüben, nicht vereinbar. Sie greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, indem sie den Eingriff, den schon das Zucht- und das Handelsverbot darstellen, noch verstärkt. Verfassungsrechtlich ist dies nicht gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 1 StGB nicht durch ein Gesetzge-bungsrecht des Bundes gedeckt ist. 114
a) Der Bundesgesetzgeber kann sich für diese Regelung zwar auf die Regelungszuständigkeit für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen. Sie schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367 73>; 23, 113 <125>; 26, 246 <258>). Die Inanspruch-nahme dieser Befugnis hängt aber davon ab, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung vorliegen, welche die Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erhalten hat. Der Bund hätte für § 143 Abs. 1 StGB das Gesetzgebungsrecht also nur, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen werden könnte. 115
b) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen; es besteht insoweit kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (im Anschluss an BVerfGE 106, 62 <135 ff.>). Die Prüfung an den Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG entfällt auch nicht deshalb, weil das Strafgesetzbuch gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt und ein die Zuständigkeit der Länder eröffnendes Bundesgesetz im Sinne des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG dazu nicht ergangen ist. Bei § 143 Abs. 1 StGB handelt es sich inhaltlich um eine erstmals geschaffene bundesgesetzliche Neuregelung. Jedenfalls bei derartigen Vorschriften ist Art. 72 Abs. 2 GG als Schranke für die Ausübung der Bundeskompetenz zu beachten (vgl. Bothe, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Art. 125 a Rn. 4 <Stand: August 2002>). 116
c) Für § 143 Abs. 1 StGB sind die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen BVerfGE 106, 62 <143 ff.>) nicht erfüllt. 117
Fraglich ist schon, welche der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Zielvorgaben der Gesetzgeber mit § 143 Abs. 1 StGB verfolgt (vgl. auch Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Aufl. 2003, § 143 Rn. 9). Die Begründung zum Entwurf des ange-griffenen Gesetzes führt dazu nichts aus; sie beschränkt sich auf die Feststellung, da die Länder von ihrer Kompetenz zur strafrechtlichen Bewehrung von Ge- und Verboten zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bisher keinen Gebrauch gemacht hätten, könne die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung bejaht werden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A IV). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich ebenfalls nicht eindeutig klären lassen, welchen Zwecken § 143 Abs. 1 StGB dienen soll. Die Aufklärung der konkreten Zielsetzung kann auch dahinstehen, weil die bundesgesetz-liche Regelung des § 143 Abs. 1 StGB für die Erreichung keines der in Art. 72 Abs. 2 GG erwähnten Ziele erforderlich ist. 118
§ 143 Abs. 1 StGB sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von gefährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-gen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbo-te im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. 119
Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die Gefährlich-keit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen (vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 HundeVO Hbg, § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <LHundG NRW> vom 18. Dezember 2002, GVBl S. 656, sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden <GefHundG> vom 24. August 2000, GVBl S. 35. Auch die Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten. Anders als etwa die Regelungen in Berlin, Bremen und Hessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001, GBl S. 331, und § 13 HundeVO) sehen beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für bestimmte Gruppen von gefährlichen Hunden vor. 120
Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 1 StGB bundesweit unterschied-lich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143 Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt (ebenso v. Coelln, NJW 2001, S. 2834 <2836>; Fischer, a.a.O.). § 143 Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bun-desgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. 121
2. Die Regelung verstößt damit mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C III 1 b) auch gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer. 122
D.
Die Verfassungswidrigkeit des § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, soweit er die Zucht von Hunden verbietet, damit bei den Nach-kommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten, in Verbindung mit § 11 TierSchHundVO und des § 143 Abs. 1 StGB führt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen."
Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist schließlich die Strafnorm des § 143 Abs. 1 StGB, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen. 113
1. Nach § 143 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einem durch landesrechtliche Vorschrif-ten erlassenen Verbot einen gefährlichen Hund züchtet oder mit ihm Handel treibt. Auch diese Regelung ist mit der Berufsaus-übungsfreiheit der Beschwerdeführer, die Tätigkeiten der genannten Art berufsmäßig ausüben, nicht vereinbar. Sie greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, indem sie den Eingriff, den schon das Zucht- und das Handelsverbot darstellen, noch verstärkt. Verfassungsrechtlich ist dies nicht gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 1 StGB nicht durch ein Gesetzge-bungsrecht des Bundes gedeckt ist. 114
a) Der Bundesgesetzgeber kann sich für diese Regelung zwar auf die Regelungszuständigkeit für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen. Sie schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367 73>; 23, 113 <125>; 26, 246 <258>). Die Inanspruch-nahme dieser Befugnis hängt aber davon ab, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung vorliegen, welche die Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erhalten hat. Der Bund hätte für § 143 Abs. 1 StGB das Gesetzgebungsrecht also nur, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen werden könnte. 115
b) Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen; es besteht insoweit kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (im Anschluss an BVerfGE 106, 62 <135 ff.>). Die Prüfung an den Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG entfällt auch nicht deshalb, weil das Strafgesetzbuch gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt und ein die Zuständigkeit der Länder eröffnendes Bundesgesetz im Sinne des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG dazu nicht ergangen ist. Bei § 143 Abs. 1 StGB handelt es sich inhaltlich um eine erstmals geschaffene bundesgesetzliche Neuregelung. Jedenfalls bei derartigen Vorschriften ist Art. 72 Abs. 2 GG als Schranke für die Ausübung der Bundeskompetenz zu beachten (vgl. Bothe, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Art. 125 a Rn. 4 <Stand: August 2002>). 116
c) Für § 143 Abs. 1 StGB sind die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen BVerfGE 106, 62 <143 ff.>) nicht erfüllt. 117
Fraglich ist schon, welche der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Zielvorgaben der Gesetzgeber mit § 143 Abs. 1 StGB verfolgt (vgl. auch Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Aufl. 2003, § 143 Rn. 9). Die Begründung zum Entwurf des ange-griffenen Gesetzes führt dazu nichts aus; sie beschränkt sich auf die Feststellung, da die Länder von ihrer Kompetenz zur strafrechtlichen Bewehrung von Ge- und Verboten zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bisher keinen Gebrauch gemacht hätten, könne die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung bejaht werden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A IV). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich ebenfalls nicht eindeutig klären lassen, welchen Zwecken § 143 Abs. 1 StGB dienen soll. Die Aufklärung der konkreten Zielsetzung kann auch dahinstehen, weil die bundesgesetz-liche Regelung des § 143 Abs. 1 StGB für die Erreichung keines der in Art. 72 Abs. 2 GG erwähnten Ziele erforderlich ist. 118
§ 143 Abs. 1 StGB sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von gefährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-gen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbo-te im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. 119
Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die Gefährlich-keit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen (vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 HundeVO Hbg, § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <LHundG NRW> vom 18. Dezember 2002, GVBl S. 656, sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden <GefHundG> vom 24. August 2000, GVBl S. 35. Auch die Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten. Anders als etwa die Regelungen in Berlin, Bremen und Hessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001, GBl S. 331, und § 13 HundeVO) sehen beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für bestimmte Gruppen von gefährlichen Hunden vor. 120
Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 1 StGB bundesweit unterschied-lich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143 Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt (ebenso v. Coelln, NJW 2001, S. 2834 <2836>; Fischer, a.a.O.). § 143 Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bun-desgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. 121
2. Die Regelung verstößt damit mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C III 1 b) auch gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer. 122
D.
Die Verfassungswidrigkeit des § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, soweit er die Zucht von Hunden verbietet, damit bei den Nach-kommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten, in Verbindung mit § 11 TierSchHundVO und des § 143 Abs. 1 StGB führt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen."
Zitatende!
Jetzt werden Sie vermutlich kontern: „Aber ..., hier wurde doch ‚nur’ der § 143 Abs. 1 für rechtswidrig und nichtig erklärt. Sie sind wegen Absatz 2, § 143 StGB angeklagt und auch verurteilt worden. …“
Sollten Sie tatsächlich so denken, muß ich Sie leider eines Besseren belehren, weil Sie nämlich dann das Obige offensichtlich nicht wirklich begriffen haben bzw. eine gedankliche Brücke zu meinem Fall bisher nicht herstellen konnten. Für den Fall, daß dem so ist, werde ich Folgendes zu verstehen geben:
1.
Unter den Beschwerdeführern im Verfahren 1 BvR 1778/01 vor dem BVerfG waren keine, die nach § 143 StGB Absatz 2 (so wie ich) angeklagt bzw. bereits verurteilt worden waren und sich daher über die Verfassungswidrigkeit dieses speziellen Absatzes mit der Nummer 2 beschweren mußten. Daraus folgt logisch und juristisch wohl auch korrekt: Da es in dem Verfahren zum Absatz 2 keinen einzigen Kläger bzw. Beschwerdeführer gab, wurde daher darüber auch nicht vom BVerfG geurteilt, denn es kann erst dann darüber geurteilt werden, wenn es einen vom Absatz 2, § 143 StGB persönlich Betroffenen gibt (der Kläger eben), der es mit seiner Beschwerde bis zum BVerfG schafft.
Einen solchen Kläger bzw. Beschwerdeführer hat es bisher nicht gegeben bzw. über einen solchen Fall wurde bisher nicht geurteilt. Allerdings wird es wohl in Kürze mit hoher Wahrscheinlichkeit solche Beschwerdeführer vor dem BVerfG geben, d. h. auch zum Absatz 2 des § 143 StGB wird bald ein Urteil gesprochen werden … und dann wird explizit der § 143 Abs. 2 StGB für rechtswidrig und nichtig erklärt!
Warum?
2.
Im § 143 Absatz 1 StGB, der kürzlich vom höchsten Gericht Deutschlands für rechtswidrig und daher nichtig erklärt wurde, steht dies:
„Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Im § 143 Abs. 2 StGB, nach dem ich persönlich „verknackt“ werden soll, obwohl ich niemals etwas Unrechtes getan habe, der Hund noch viel weniger, steht jenes:
„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.“
Die „erforderliche Genehmigung“ oder auch die „vollziehbare Untersagung“ richtet sich ganz eindeutig wiederum nach den „landesrechtliche Vorschriften“, grad so wie ein (mögliches) Verbot der Zucht oder des Handels mit „gefährlichen Hunden“ (s. § 143 Abs. 1 StGB).
Wer das nun bestreiten wollte, der scheint überhaupt nicht zu wissen, „was wirklich ist“!
Fazit:
Da sich § 143 Abs. 2 StGB unzweifelhaft wie § 143 Abs. 1 StGB am Landesrecht orientiert (und das ausschließlich), ist zwangsläufig auch § 143 Abs. 2 StGB, nach dem ich vorsätzlich kriminalisiert werden sollte, rechtswidrig und nichtig.
Um zu dieser zwangsläufigen Einschätzung und korrekten Feststellung zu gelangen, braucht es eigentlich nicht erst noch eines weiteren Urteils vom BVerfG, eben zu § 143 Absatz 2 StGB! Ein Jurist, der (Sach-)Verstand genug hat, der braucht sicherlich ein solches Urteil nicht, um auch so zu wissen, wo es nun lang zu gehen hat. Ihm reicht das, was bisher geurteilt und weiter oben ausführlich aus der jüngsten Entscheidung zitiert wurde. Damit arbeitet er und zieht „gedankliche Brücken“ zu ähnlich gelagerten Fällen, sofern solche „Brücken“ Sinn ergeben.
Im vorliegenden Fall ergibt es zweifellos einen Sinn! Oder meinen Sie nicht?!
Die Begründung zum Absatz 2 vor dem BVerfG kann sinngemäß nicht anders lauten als diese – ich „zitiere“ noch einmal die wichtigsten Passagen aus der Entscheidung vom 16. März 2004, wobei ich mir die zulässige und auch erforderliche Freiheit nehme, unerlaubte(n) Zucht und Handel von oder mit „gefährlichen Hunden“ (§ 143 Abs. 1 StGB) durch unerlaubte oder untersagte Haltung eines (angeblich) „gefährlichen Hundes“ zu ersetzen (§ 143 Abs. 1 StGB) und die Begründung ein wenig an diese Änderung anzupassen (es handelt sich im folgenden also nicht wirklich um Zitate aus der hier in Rede stehenden BVerfG-Entscheidung, nur um eine Verwendung oder Anwendung der relevanten Ausschnitte
„Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist schließlich die Strafnorm des § 143 Abs. 2 StGB, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen.“
„Nach § 143 Abs. 2 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer durch landesrechtliche Vorschriften ausgesprochenen und vollziehbaren Untersagung oder ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben einen gefährlichen Hund hält. Diese Regelung ist [zumindest!!!] mit der Eigentumsgarantie für die Beschwerdeführer nicht vereinbar. Die Eigentumsgarantie schützt das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 70>; 101, 54 <75>; 105, 17 0>).
Dieses Recht wird durch das angegriffene Haltungsverbot insofern berührt und aufgehoben, als den Eigentü-mern der betroffenen Hunde deren Nutzung (Hundehaltung) untersagt oder auch gar nicht erst erlaubt wird und damit natürlich das Eigentum selbst seinen Sinn verliert, gar die „Sache“ Hund dem Halter durch Beschlagnahme und Einziehung weggenommen werden kann, was nach den einzelnen landesrechtlichen Vorschriften auch möglich ist und daher zur Anwendung kommen wird. Eine vollziehbare Untersagung der Hundehaltung, die mit der Folge der Beschlagnahme und der Einziehung des Hundes verbunden ist, wird auch zwangsläufig gerade dann ausgesprochen werden, wenn der Halter eines Hundes, der nach Landesrecht als gefährlich gilt, einer Erlaubnispflicht nachzukommen hat, sich aber gegen diese zur Wehr setzt und daher keine Erlaubnis besitzt und auch nicht beantragen will.
All das greift in den Schutzbereich des Art. 14 GG ein. Verfassungsrechtlich ist dies nicht gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 2 StGB wie schon der als rechtswidrig und daher nichtig erkannte Abs. 1 des hier angefochtenen § 143 StGB nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes gedeckt ist.“
„Für § 143 Abs. 2 StGB sind die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen BVerfGE 106, 62 <143 ff.>) nicht erfüllt.“
„§ 143 Abs. 2 StGB sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Haltung von gefähr-lichen Hunden mangels einer Erlaubnis (die ggf. zuvor durch Untersagung entzogen wurde oder gar nicht erst erteilt wird) verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheit-lichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbote im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall.“
„Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen (vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Hun-deVO Hbg, § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <LHundG NRW> vom 18. De-zember 2002, GVBl S. 656, sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden <GefHundG> vom 24. August 2000, GVBl S. 35. Auch die Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten. Anders als etwa die Regelungen in Berlin, Bremen und Hessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des bremi-schen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001, GBl S. 331, und § 13 HundeVO) sehen beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für bestimmte Grup-pen von gefährlichen Hunden vor.“
„Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 2 StGB bundesweit unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143 Abs. 2 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt (ebenso v. Coelln, NJW 2001, S. 2834 <2836>; Fischer, a.a.O.). § 143 Abs. 2 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein.“
„Die Regelung verstößt damit mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C III 1 b) gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer.“
„Die Verfassungswidrigkeit des § 143 Abs. 2 StGB führt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 113.
„Nach § 143 Abs. 2 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer durch landesrechtliche Vorschriften ausgesprochenen und vollziehbaren Untersagung oder ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben einen gefährlichen Hund hält. Diese Regelung ist [zumindest!!!] mit der Eigentumsgarantie für die Beschwerdeführer nicht vereinbar. Die Eigentumsgarantie schützt das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 70>; 101, 54 <75>; 105, 17 0>).
Dieses Recht wird durch das angegriffene Haltungsverbot insofern berührt und aufgehoben, als den Eigentü-mern der betroffenen Hunde deren Nutzung (Hundehaltung) untersagt oder auch gar nicht erst erlaubt wird und damit natürlich das Eigentum selbst seinen Sinn verliert, gar die „Sache“ Hund dem Halter durch Beschlagnahme und Einziehung weggenommen werden kann, was nach den einzelnen landesrechtlichen Vorschriften auch möglich ist und daher zur Anwendung kommen wird. Eine vollziehbare Untersagung der Hundehaltung, die mit der Folge der Beschlagnahme und der Einziehung des Hundes verbunden ist, wird auch zwangsläufig gerade dann ausgesprochen werden, wenn der Halter eines Hundes, der nach Landesrecht als gefährlich gilt, einer Erlaubnispflicht nachzukommen hat, sich aber gegen diese zur Wehr setzt und daher keine Erlaubnis besitzt und auch nicht beantragen will.
All das greift in den Schutzbereich des Art. 14 GG ein. Verfassungsrechtlich ist dies nicht gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 2 StGB wie schon der als rechtswidrig und daher nichtig erkannte Abs. 1 des hier angefochtenen § 143 StGB nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes gedeckt ist.“
Vergleiche mit obigen zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 113 und auch mit dem Absatz mit der Randnummer 111 (s. im Urteil).
„Für § 143 Abs. 2 StGB sind die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen BVerfGE 106, 62 <143 ff.>) nicht erfüllt.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 117.
„§ 143 Abs. 2 StGB sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Haltung von gefähr-lichen Hunden mangels einer Erlaubnis (die ggf. zuvor durch Untersagung entzogen wurde oder gar nicht erst erteilt wird) verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheit-lichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbote im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 119.
„Schon der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für die Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen (vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Hun-deVO Hbg, § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen <LHundG NRW> vom 18. De-zember 2002, GVBl S. 656, sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden <GefHundG> vom 24. August 2000, GVBl S. 35. Auch die Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten. Anders als etwa die Regelungen in Berlin, Bremen und Hessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des bremi-schen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001, GBl S. 331, und § 13 HundeVO) sehen beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für bestimmte Grup-pen von gefährlichen Hunden vor.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 120.
„Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 2 StGB bundesweit unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch § 143 Abs. 2 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt (ebenso v. Coelln, NJW 2001, S. 2834 <2836>; Fischer, a.a.O.). § 143 Abs. 2 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 121.
„Die Regelung verstößt damit mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C III 1 b) gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer.“
Vergleiche mit oben zitiertem Absatz aus der BVerfG-Entscheidung mit der Randnummer 122.
„Die Verfassungswidrigkeit des § 143 Abs. 2 StGB führt gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen.“
Was zu beweisen war.
Ich beantrage hiermit nochmals und ausdrücklich, mich umgehend vom unrechten und ungerechtfertigten Vorwurf, angeblich eine strafbare Handlung gemäß rechtswidrigem und nichtigem § 143 Abs. 2 StGB begangen zu haben, freizusprechen und das Verfahren nach Wiederaufnahme ebenso umgehend einzustellen. Eine Entschuldigung brauche ich nicht notwendigerweise, obwohl es schön wäre. Erwarten kann man das freilich von diesem Staat nicht.
Ich bin und war immer unschuldig, selbst dann, wenn angenommen § 143 Abs. 2 StGB (weiterhin) rechtmäßig wäre! Gleiches trifft auf den Hund zu, der im Verfahren eine Hauptrolle spielt. Er hat bis heute (soweit ich es wissen kann) nie jemanden gebissen oder gefährlich angesprungen und er entstammt auch keiner „aggressiven Zucht“. Er ist noch nicht einmal ein reinrassiger Vertreter derjenigen Rassen, die nach dem sächsischem Landesrecht behauptetermaßen gefährlich sein sollen! Er ist auch keine Kreuzung der nach sächsischem Landesrecht bestimmten Kreuzungen, die ebenfalls gefährlich sein sollen.
Letzteres (und auch das davor) kann ich gern noch beweisen, aber aufgrund der obigen Beweisführung ist es von der Sache her nicht mehr notwendig, auch hier noch einen Beweis zu meiner Tatsachenbehauptung zu führen. Wir wollen es doch nicht über Gebühr strapazieren, oder?!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich erwarte Ihre baldige Antwort bzw. Reaktion, wie auch immer die ausfallen mag. Ich hoffe, sie fällt so aus, daß sie mit dem GG und auch den allgemeingültigen Menschenrechten konform geht, die übrigens auch vom deutschen Staat anerkannt werden. Wenn nicht, werde ich weitergehende Maßnahmen im Gebiet des Rechts ergreifen müssen. Man zwingt mich dann dazu. Bewahren Sie uns aber freundlicherweise davor! Ihr Schade wird es nicht sein, der Schade dieses Staates und vor allem seines Volkes noch viel weniger.
Mit freundlichen Grüßen
....."
Zitatende.
Gruß
Mühli